Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Erstellt am: 29.10.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.10.2021

Verkündet am:
11.10.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4607
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 145/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 145/1/21
    16.03.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 145/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    25.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 123-124

    Beschlüsse:

    S. 124 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (145/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 145/21(B)
    26.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28399
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28470-28474

    Beschlüsse:

    S. 28474A - Überweisung (19/28399)
    22.04.2021
  8. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30937
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  9. Bericht
    BT-Drucksache 19/31119
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30601-30601

    Beschlüsse:

    S. 30601A - Annahme in Ausschussfassung (19/28399, 19/30937)
    24.06.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30601-30601

    Beschlüsse:

    S. 30601A - Annahme in Ausschussfassung (19/28399, 19/30937)
    24.06.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 661/21
    Urheber: Bundestag
    27.08.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1008 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (661/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.09.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 661/21(B)
    17.09.2021
Kurzbeschreibung:

Einrichtung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) für Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände, Gewerkschaften und andere Verfahrensbeteiligte für die sichere Übermittlung elektronischer Dokumente an und von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, Einbindungsmöglichkeit der Nutzerkonten des Portalverbundes von Bund und Ländern in die Kommunikation mit den Gerichten, Beibehaltung der bisherigen Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur für juristische Personen, Schaffung technischer Rahmenbedingungen für ein sicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren durch Rechtsverordnung, Anpassung des Zustellungsrechts für gerichtliche Dokumente bezgl. automatisiert übermittelte Eingangsbestätigung, Geltung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für arbeitsgerichtliche Berufungs- und Revisionsverfahren;
Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 16 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften); weitere Änderungen, insb. betr. Verjährung prozessualer Kostenerstattungen, elektronische Zustellung durch Gerichtsvollzieher und Aufforderung zur Abgabe von Drittschuldnererklärungen, Anpassung der Gerichtsvollziehergebühren und entsprechende Anhebung der Vollstreckungsgebühren der Abgabeordnung, redaktionelle Klarstellungen und Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 9 Gesetzen und 2 Verordnungen, zusätzliche Änderung Anlage (Kostenverzeichnis) Gerichtsvollzieherkostengesetz sowie zusätzliche Änderung versch. §§ Grundbuchverfügung und Abgabenordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 5 - Vorübergehende Dienstleistung

(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,
1.
in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
2.
die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
3.
die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;
4.
die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;
5.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
6.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
(3) Die §§ 56 bis 58, 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus
1.
Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
2.
Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz,
3.
dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
4.
Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
5.
Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
6.
Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg,
7.
Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle,
8.
Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
9.
Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,
10.
der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
11.
Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
12.
Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
13.
Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
14.
Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
15.
Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
16.
Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
17.
Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
18.
Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.
(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus
1.
Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
2.
Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz,
3.
dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
4.
Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
5.
Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
6.
Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg,
7.
Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle,
8.
Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
9.
Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,
10.
der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
11.
Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
12.
Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
13.
Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
14.
Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
15.
Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
16.
Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
17.
Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
18.
Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.

Teil 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt.