Synopse zur Änderung an
Einkommensteuergesetz (EStG)

Erstellt am: 11.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2730
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 409/22
    Urheber: Bundesregierung
    26.08.2022
  2. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu409/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3436
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/53 , S. 5728-5737

    Beschlüsse:

    S. 5737B - Überweisung (20/3436)
    21.09.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 409/1/22
    23.09.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 387-387

    Beschlüsse:

    S. 387 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (409/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 409/22(B)
    07.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4228
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/65 , S. 7366-7366

    Beschlüsse:

    S. 7366C - Überweisung (20/4228)
    09.11.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4376
    Urheber: Finanzausschuss
    09.11.2022
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4377
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  12. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7697-7698

    Beschlüsse:

    S. 7698D - Annahme in Ausschussfassung (20/3436, 20/4376)
    10.11.2022
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7698-7698

    Beschlüsse:

    S. 7698D - Annahme in Ausschussfassung (20/3436, 20/4376)
    10.11.2022
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 605/22
    Urheber: Bundestag
    25.11.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - Zustimmung (605/22), gem. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG
    16.12.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 605/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Schaffung steuerlicher Transparenz in der digitalen Plattformökonomie durch Verpflichtung der Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung erzielter Einkünften und weiterer Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern, automatischer Informationsaustausch mit Behörden im EU-Ausland, Beschleunigung von Außenprüfungen durch bessere Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen sowie erweiterte Mitwirkungspflichten;
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ EU-Amtshilfegesetz und Abgabenordnung, Einfügung § 37 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Änderung § 5 Finanzverwaltungsgesetz, Folgeänderungen in 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 2021/514 (Amtshilferichtlinie; "DAC 7") (ABl. L 104/1, 25.03.2021, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen und Klarstellungen betr. Möglichkeit und Verfahren eines Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern auf Auskunft über die Beurteilung des Vorhandenseins einer Plattform, Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe, qualifiziertes Mitwirkungsverlangen bei Außenprüfungen sowie Anwendungsregelungen und Umstellungsfristen für Finanzbehörden zu Steuern und Steuervergütungen u.a.;
Einfügung und spätere Aufhebung § 38 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

X. - Kindergeld

1Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln. 2Die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. 3Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich
1.
die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
2.
soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

XI. - Altersvorsorgezulage

1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt. 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.
(+++ § 95: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)