Synopse zur Änderung an
Einkommensteuergesetz (EStG)

Erstellt am: 10.08.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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XV. - Energiepreispauschale

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2426)
Für ein Wirtschaftsjahr betragen
1.
der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fläche

350 EUR
bei Tierbeständen für die
ersten 25 Vieheinheiten

0 EUR/Vieheinheit
bei Tierbeständen für alle
weiteren Vieheinheiten

300 EUR/Vieheinheit


Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.
2.
die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

NutzungGrenzeGrenze
123
Weinbauliche Nutzung0,66 ha0,16 ha
Nutzungsteil Obstbau1,37 ha0,34 ha
Nutzungsteil Gemüsebau
Freilandgemüse
Unterglas Gemüse


0,67 ha
0,06 ha


0,17  ha
0,015 ha
Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
Freiland Zierpflanzen
Unterglas Zierpflanzen


0,23 ha
0,04 ha


0,05 ha
0,01 ha
Nutzungsteil Baumschulen
0,15 ha

0,04 ha
Sondernutzung
Spargel

0,42 ha

0,1 ha
Sondernutzung
Hopfen

0,78 ha

0,19 ha
Binnenfischerei2 000 kg Jahresfang500 kg
Jahresfang
Teichwirtschaft1,6 ha0,4 ha
Fischzucht0,2 ha0,05 ha
Imkerei70 Völker30 Völker
Wanderschäfereien120 Mutterschafe30 Mutterschafe
Weihnachtsbaumkulturen
0,4 ha

0,1 ha

3.
in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.
Für ein Wirtschaftsjahr betragen
1.
der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fläche

350 EUR
bei Tierbeständen für die
ersten 25 Vieheinheiten

0 EUR/Vieheinheit
bei Tierbeständen für alle
weiteren Vieheinheiten

300 EUR/Vieheinheit


Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.
2.
die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

NutzungGrenzeGrenze
123
Weinbauliche Nutzung0,66 ha0,16 ha
Nutzungsteil Obstbau1,37 ha0,34 ha
Nutzungsteil Gemüsebau
Freilandgemüse
Unterglas Gemüse


0,67 ha
0,06 ha


0,17  ha
0,015 ha
Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
Freiland Zierpflanzen
Unterglas Zierpflanzen


0,23 ha
0,04 ha


0,05 ha
0,01 ha
Nutzungsteil Baumschulen
0,15 ha

0,04 ha
Sondernutzung
Spargel

0,42 ha

0,1 ha
Sondernutzung
Hopfen

0,78 ha

0,19 ha
Binnenfischerei2 000 kg Jahresfang500 kg
Jahresfang
Teichwirtschaft1,6 ha0,4 ha
Fischzucht0,2 ha0,05 ha
Imkerei70 Völker30 Völker
Wanderschäfereien120 Mutterschafe30 Mutterschafe
Weihnachtsbaumkulturen
0,4 ha

0,1 ha

3.
in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.