Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz (EssigV)

Erstellt am: 07.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Auf Grund des § 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis "Vorsicht! „Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!" genießen!“ versehen sein.
Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis "Vorsicht! „Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!" genießen!“ versehen sein.

(1) Essig darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist:
1.
Gärungsessig als "Essig" „Essig“ in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;
2.
Essig aus Essigsäure als "Essig „Essig aus Essigsäure"; Essigsäure“; Essig aus Essigessenz als "Essig „Essig aus Essigessenz"; Essigessenz“;
3.
mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz vermischter Gärungsessig als "Essig" „Essig“ mit dem Hinweis "hergestellt „hergestellt unter Zusatz von Essigessenz"; Essigessenz“;
4.
mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als "Essig" „Essig“ mit dem Hinweis "hergestellt „hergestellt unter Zusatz von Essigsäure". Essigsäure“.
(1) Essig darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist:
1.
Gärungsessig als "Essig" „Essig“ in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;
2.
Essig aus Essigsäure als "Essig „Essig aus Essigsäure"; Essigsäure“; Essig aus Essigessenz als "Essig „Essig aus Essigessenz"; Essigessenz“;
3.
mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz vermischter Gärungsessig als "Essig" „Essig“ mit dem Hinweis "hergestellt „hergestellt unter Zusatz von Essigessenz"; Essigessenz“;
4.
mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als "Essig" „Essig“ mit dem Hinweis "hergestellt „hergestellt unter Zusatz von Essigsäure". Essigsäure“.
(2) Essigessenz darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche gekennzeichnet ist.
(3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säuren, die den verwendeten Ausgangs- oder Rohstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Gesamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter, bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den Worten "...% „…% Säure" Säure“ anzugeben.
(3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säuren, die den verwendeten Ausgangs- oder Rohstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Gesamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter, bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den Worten "...% „…% Säure" Säure“ anzugeben.
(4) Für die Art und Weise der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittegesetzbuches Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.
1.
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
2.
Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittegesetzbuches Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.
1.
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
2.
Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten