Synopse zur Änderung an
ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
14.12.2022

Verkündet am:
16.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2270
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 242/21
    Urheber: Bundesregierung
    26.03.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - keine Einwendungen (242/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 242/21(B)
    07.05.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/29586
    Urheber: Bundesregierung
    11.05.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29401-29409

    Beschlüsse:

    S. 29409D - Überweisung (19/29586)
    20.05.2021
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30506
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.06.2021
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30263-30275

    Beschlüsse:

    S. 30272B - Annahme der Vorlage (19/29586)
    11.06.2021
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30272-30272

    Beschlüsse:

    S. 30272C - Annahme der Vorlage (19/29586)
    11.06.2021
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 506/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (506/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 506/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Nachvollzug des ESM-Änderungsübereinkommens zur effektiveren Abwehr von Gefahren für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets durch Fortentwicklung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Bereitstellung der Letztsicherungsfazilität für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) als weitere Aufgabe, Erweiterung und Anpassung diesbezüglicher parlamentarischer Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte sowie betr. vorsorglichen ESM-Finanzhilfeinstrumenten, möglicher Einrichtung einer zusätzlichen Tranche genehmigten Stammkapitals und Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen ESM und EU-Kommission; keine Änderung des deutschen Anteils an der Finanzierung des ESM;
Änderung §§ 2, 4, 5, 6 und 7 ESM-Finanzierungsgesetz

Bezug: Vertragsgesetz s. GESTA XD015

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. Die besondere Vertraulichkeit liegt vor, sofern bereits die Tatsache der Beratung oder Beschlussfassung geheim gehalten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Vertraulichkeit ist von der Bundesregierung zu begründen.
(2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt und wahrgenommen werden, die vom Haushaltsausschuss Deutschen Bundestag für die Dauer einer eine Legislaturperiode in geheimer Wahl mit der Mehrheit der seiner Mitglieder benannt wird. des Deutschen Bundestages gewählt werden (Sondergremium). Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. Das nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählte Sondergremium nimmt die Rechte nach diesem Gesetz wahr. Eine Wahl nach den Sätzen 1 und 2 findet erstmals in der Wahlperiode statt, in der nach Außerkrafttreten des Stabilisierungsmechanismusgesetzes kein Gremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählt werden kann.
(2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt und wahrgenommen werden, die vom Haushaltsausschuss Deutschen Bundestag für die Dauer einer eine Legislaturperiode in geheimer Wahl mit der Mehrheit der seiner Mitglieder benannt wird. des Deutschen Bundestages gewählt werden (Sondergremium). Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. Das nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählte Sondergremium nimmt die Rechte nach diesem Gesetz wahr. Eine Wahl nach den Sätzen 1 und 2 findet erstmals in der Wahlperiode statt, in der nach Außerkrafttreten des Stabilisierungsmechanismusgesetzes kein Gremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählt werden kann.
(3) Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit unverzüglich widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nehmen das Plenum die in § 4 und der Haushaltsausschuss die in § 5 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr.
(4) Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen, sobald die Gründe für die besondere Vertraulichkeit entfallen sind.