Synopse zur Änderung an
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Erstellt am: 17.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.10.2021

Verkündet am:
11.10.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4607
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 145/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 145/1/21
    16.03.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 145/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    25.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 123-124

    Beschlüsse:

    S. 124 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (145/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 145/21(B)
    26.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28399
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28470-28474

    Beschlüsse:

    S. 28474A - Überweisung (19/28399)
    22.04.2021
  8. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30937
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  9. Bericht
    BT-Drucksache 19/31119
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30601-30601

    Beschlüsse:

    S. 30601A - Annahme in Ausschussfassung (19/28399, 19/30937)
    24.06.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30601-30601

    Beschlüsse:

    S. 30601A - Annahme in Ausschussfassung (19/28399, 19/30937)
    24.06.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 661/21
    Urheber: Bundestag
    27.08.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1008 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (661/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.09.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 661/21(B)
    17.09.2021
Kurzbeschreibung:

Einrichtung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) für Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände, Gewerkschaften und andere Verfahrensbeteiligte für die sichere Übermittlung elektronischer Dokumente an und von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, Einbindungsmöglichkeit der Nutzerkonten des Portalverbundes von Bund und Ländern in die Kommunikation mit den Gerichten, Beibehaltung der bisherigen Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur für juristische Personen, Schaffung technischer Rahmenbedingungen für ein sicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren durch Rechtsverordnung, Anpassung des Zustellungsrechts für gerichtliche Dokumente bezgl. automatisiert übermittelte Eingangsbestätigung, Geltung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für arbeitsgerichtliche Berufungs- und Revisionsverfahren;
Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 16 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften); weitere Änderungen, insb. betr. Verjährung prozessualer Kostenerstattungen, elektronische Zustellung durch Gerichtsvollzieher und Aufforderung zur Abgabe von Drittschuldnererklärungen, Anpassung der Gerichtsvollziehergebühren und entsprechende Anhebung der Vollstreckungsgebühren der Abgabeordnung, redaktionelle Klarstellungen und Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 9 Gesetzen und 2 Verordnungen, zusätzliche Änderung Anlage (Kostenverzeichnis) Gerichtsvollzieherkostengesetz sowie zusätzliche Änderung versch. §§ Grundbuchverfügung und Abgabenordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 2 - Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen sollen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen sollen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.
(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
1.
die Bezeichnung des Gerichts;
2.
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.
die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.
die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Kapitel 4 - Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

(1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
1.
das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2.
bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
3.
bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
4.
bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und
5.
bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss
1.
über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs Notarpostfachs, eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
2.
für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer Notarpostfächer, besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und
3.
barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss
1.
über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs Notarpostfachs, eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
2.
für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer Notarpostfächer, besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und
3.
barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.

Kapitel 4 - Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.
(2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
1.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),
3.
bei öffentlich bestellten oder beeidigten Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen, eine Bestätigung der nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen Landesrecht für die öffentliche Bestellung und Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeichnung sowie zur Sprache, für die die Bestellung erfolgt,
4.
bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung, oder
5.
eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeichnung des Postfachs.
Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäftliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angegebene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffentlichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Absatz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffentlich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich beglaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu übermitteln.
(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch
1.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder
3.
ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat, Authentisierungszertifikat. das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind.
(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch
1.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder
3.
ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat, Authentisierungszertifikat. das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind.

Kapitel 4 - Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst
1.
eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2.
die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,
3.
der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und
4.
feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.
(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst
1.
eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2.
die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder für Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,
3.
der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und
4.
feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.
(2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3) Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des Postfach- und Versanddienstes veranlassen.

Kapitel 4 - Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

(1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus dem Verzeichnis abgerufen werden:
1.
bei einer natürlichen Person:
a)
Vor- und Nachname,
b)
Anschrift,
c)
Staat,
d)
Nutzer-ID,
e)
Verschlüsselungszertifikat;
2.
bei einer juristischen Person:
a)
Name,
b)
Anschrift des Sitzes,
c)
Staat,
d)
Nutzer-ID,
e)
Verschlüsselungszertifikat.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis verantwortlich nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sind die Stellen, in deren Auftrag das sichere elektronische Verzeichnis betrieben wird.