Synopse zur Änderung an
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 1 - Allgemeine Vorschrift

(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.
1.
für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch die Gerichte,
2.
nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte,
3.
nach Maßgabe des Kapitels 6 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Notare nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
nach Maßgabe des Kapitels 7 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Behörden und die Notare im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs.
(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.
1.
für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch die Gerichte,
2.
nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte,
3.
nach Maßgabe des Kapitels 6 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Notare nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
nach Maßgabe des Kapitels 7 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Behörden und die Notare im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs.
(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Kursivdruck: Tritt gem Art. 20 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a G v. 22.6.2026 I Nr. 192 mWv 1.1.2027 in Kraft

Kapitel 6 - Elektronischer Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Notaren zur Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte

(1) Das elektronische Dokument, mit dem ein Notar bei einem Gericht die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts beantragt, ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Angaben nach § 2 Absatz 3,
2.
den Namen und den Amtssitz des Notars,
3.
die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde und
4.
den Antrag auf Genehmigung.
(2) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an ein Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend.
(3) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.

Kapitel 6 - Elektronischer Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Notaren zur Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte

(1) Für die als elektronische Dokumente übermittelten Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend.
(2) Der Datensatz nach § 2 Absatz 3 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen und den Amtssitz des Notars,
2.
die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
3.
das ausstellende Gericht und die ausstellenden Personen,
4.
das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses,
5.
die Sachentscheidung und
6.
die Angabe, ob formelle Rechtskraft eingetreten ist.
(3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.