Synopse zur Änderung an
ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022 (ERPWiPlanG 2022)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leistungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
15.11.2022

Verkündet am:
18.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2035
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 375/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 335-335

    Beschlüsse:

    S. 335 - keine Einwendungen (375/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 375/22(B)
    16.09.2022
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3437
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/57 , S. 6298-6300

    Beschlüsse:

    S. 6300B - Überweisung (20/3437)
    29.09.2022
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4373
    Urheber: Wirtschaftsausschuss
    09.11.2022
  7. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4374
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4380
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    09.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7613-7625

    Beschlüsse:

    S. 7634A - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4380)
    S. 7637A - Annahme in Ausschussfassung (20/3437, 20/4373)
    10.11.2022
  10. 10.11.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7637-7637

    Beschlüsse:

    S. 7637A - Annahme in Ausschussfassung (20/3437, 20/4373)
    10.11.2022
  12. 10.11.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 573/22
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  14. Plenarantrag
    BR-Drucksache 573/1/22
    Urheber: Schleswig-Holstein
    11.11.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1027 , S. 446-447

    Beschlüsse:

    S. 447 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (573/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    14.11.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 573/22(B)
    14.11.2022
Kurzbeschreibung:

Bereitstellung von Mitteln in Höhe von rd. 943 Mio Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke, Vergabe von zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital im Volumen von rd. 10,000 Mrd Euro insbes. an mittelständische Unternehmen und Freiberufler

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)); einmalige Entlastung von Gas- und Wärmekunden durch Übernahme der Abschlagszahlung des Monats Dezember durch den Bund als Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse;
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2024 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 – ERPWiPlanG) als Art. 1 der Vorlage, Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) als Art. 3 der Vorlage, Änderung § 6 und Aufhebung § 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(+++ §§ 2 bis 5: Treten gem. § 6, dieser idF d. Art. 2 G v. 15.11.2022 I 2035, am 31.12.2022 außer Kraft +++)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 3 306 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.