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Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
1 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind. | § 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG | nach Zeitaufwand |
2 | Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 11 8 ERegG | 1 000 |
3 | Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | 250 |
4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 4 000 – 22 500 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 150 000 – 395 000 |
5 | Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 900 – 11 000 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 23 000 – 87 000 |
6 | Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung | § 30 Satz 1 und 2 ERegG | 27 700 |
7 | Befreiung von der Kostendeckungspflicht | § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG | 570 |
8 | Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2 2a ERegG befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG | 900 – 11 000 |
9 | Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen | § 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG | Betreiber von weniger als 1 000 Personenbahnhöfen 2 000 – 14 500 Betreiber von mehr als 1 000 Personenbahnhöfen 46 000 – 152 000 |
10 | Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 4 ERegG | Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 2 000 – 14 500 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 46 000 – 152 000 |
11 | Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren | § 49 Absatz 6 ERegG | 2 000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr |
12 | Entscheidung im Falle
| § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit | |
12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG | Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000 |
12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG | 3 000 – 71 000 |
12.3 | Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses | § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG | 7 000 – 50 000 |
12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sonstigen Entgelte), die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat (Sofern (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prüfung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 12 000 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 38 000 – 130 000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 000 |
12.5 | sonstige Beschwerden nach Ermittlungen nach § 66 Absatz 4 ERegG | § 66 Absatz 4 ERegG | nach Zeitaufwand |
13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 000 |
14 | Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, sofern diese in einem Verfahren ergehen, dessen Ausgangsbescheid keiner Gebührenpflicht unterlag. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | 100 |
15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 8d und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10 000 – 60 000 |
16 | Maßnahmen gegen vorab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit | |
16.1 | Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan | § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG | 5 000 – 18 000 |
16.2 | Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans | § 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG | 1 000 – 5 000 |
16.3 | Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG | 3 000 – 12 000 |
16.4 | Entscheidung über Rahmenverträge | § 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG | 11 000 |
16.5 | Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG | Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2 000 – 81 000 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2 000 – 16 500 |
16.6 | Festlegung von (vorab vereinbarten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 | § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG | 14 200 |
16.7 | Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG | § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG | 2 000 – 54 000 |
17 | Prüfung des Verzichts auf Unterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 4 ERegG in Verbindung mit § 72 ERegG | 500 |
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
1 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind. | § 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG | nach Zeitaufwand |
2 | Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 11 8 ERegG | 1 000 |
3 | Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | 250 |
4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 4 000 – 22 500 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 150 000 – 395 000 |
5 | Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 900 – 11 000 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 23 000 – 87 000 |
6 | Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung | § 30 Satz 1 und 2 ERegG | 27 700 |
7 | Befreiung von der Kostendeckungspflicht | § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG | 570 |
8 | Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2 2a ERegG befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG | 900 – 11 000 |
9 | Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen | § 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG | Betreiber von weniger als 1 000 Personenbahnhöfen 2 000 – 14 500 Betreiber von mehr als 1 000 Personenbahnhöfen 46 000 – 152 000 |
10 | Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 4 ERegG | Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 2 000 – 14 500 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 46 000 – 152 000 |
11 | Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren | § 49 Absatz 6 ERegG | 2 000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr |
12 | Entscheidung im Falle
| § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit | |
12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG | Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000 |
12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG | 3 000 – 71 000 |
12.3 | Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses | § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG | 7 000 – 50 000 |
12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sonstigen Entgelte), die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat (Sofern (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prüfung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 12 000 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 38 000 – 130 000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 000 |
12.5 | sonstige Beschwerden nach Ermittlungen nach § 66 Absatz 4 ERegG | § 66 Absatz 4 ERegG | nach Zeitaufwand |
13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber von der Schienenwegen, Schienenwege, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 000 |
14 | Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, sofern diese in einem Verfahren ergehen, dessen Ausgangsbescheid keiner Gebührenpflicht unterlag. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | 100 |
15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 8d und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10 000 – 60 000 |
16 | Maßnahmen gegen vorab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit | |
16.1 | Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan | § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG | 5 000 – 18 000 |
16.2 | Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans | § 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG | 1 000 – 5 000 |
16.3 | Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG | 3 000 – 12 000 |
16.4 | Entscheidung über Rahmenverträge | § 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG | 11 000 |
16.5 | Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG | Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2 000 – 81 000 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2 000 – 16 500 |
16.6 | Festlegung von (vorab vereinbarten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 | § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG | 14 200 |
16.7 | Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG | § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG | 2 000 – 54 000 |
17 | Prüfung des Verzichts auf Unterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 4 ERegG in Verbindung mit § 72 ERegG | 500 |