Synopse zur Änderung an
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Erstellt am: 01.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
16.07.2021

Verkündet am:
22.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2947
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 143/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 143/1/21
    16.03.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 123-123

    Beschlüsse:

    S. 123 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (143/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 143/21(B)
    26.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28173
    Urheber: Bundesregierung
    31.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 27978-27981

    Beschlüsse:

    S. 27981A - Überweisung (19/28173)
    15.04.2021
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30938
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  8. Bericht
    BT-Drucksache 19/31118
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30696-30701

    Beschlüsse:

    S. 30701B - Annahme in Ausschussfassung (19/28173, 19/30938)
    S. 30711B - Annahme in Ausschussfassung (19/28173, 19/30938)
    24.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30715-30715

    Beschlüsse:

    S. 30715A - Annahme in Ausschussfassung (19/28173, 19/30938)
    24.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 569/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 316-316

    Beschlüsse:

    S. 316 - Zustimmung (569/21), gem. Art. 105 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2, Art. 80 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 569/21(B)
    25.06.2021
  14. 25.08.2021
Kurzbeschreibung:

Abschließende bundesrechtliche Regelung des Stiftungszivilrechts: Neuregelungen insb. zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung, zur Auflösung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sowie Änderung zahlreicher bestehender Vorschriften, Beibehaltung bestehender landesrechtlicher Vorschriften für kirchliche und diesen gleichgestellte Stiftungen; Einführung eines zentralen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung beim Bundesamt der Justiz mit Wirkung zum 01. Januar 2026;
Stiftungsregistergesetz (StiftRG) als Art. 4 der Vorlage, Neufassung §§ 80 bis 88 und Einfügung weiterer §§ Bürgerliches Gesetzbuch, Ergänzung Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Folgeänderungen in weiteren 4 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Zweiter Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" vom 27. Februar 2018 ; Anlage zum Zweiten Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" vom 27. Februar 2018 – Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ; Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" an die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 9. September 2016
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Änderung des Stiftungsrechts auf Grundlage der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht"

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts); Änderungen betr. Umschichtungsgewinne für die Zweckverwirklichung, Umwandlung von Ewigkeitsstiftungen in Verbrauchsstiftungen, Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen, Haftungsbeschränkungen für Stiftungsorgane, Verzicht auf die Einführung des Begriffs Errichtungssatzung, Verschiebung des Inkrafttretens der Neuregelungen auf 01. Juli 2023; Verlängerung der Geltung einer Rechtsverordnung zur Regelung der Einreise aus Risikogebieten auf bis zu 1 Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite; Einschränkung von Grundrechten betr. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung;
Erneute Änderung versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Änderung §§ 3, 10 und 20 Stiftungsregistergesetz sowie § 36 Infektionsschutzgesetz; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Steuerpflicht

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung Aufhebung, einer Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftung Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung Aufhebung, einer Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftung Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 7 +++)