Synopse zur Änderung an
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

Erstellt am: 23.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022
Auf Grund der Initiative von:
Keine Angabe vorhanden

Ausgefertigt am:
Keine Angabe vorhanden

Verkündet am:
Keine Angabe vorhanden

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2432
Vorgangshistorie: Keine Angaben vorhanden
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zu § 34 ErbStG -

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
1.
eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,
2.
Erbscheine,
2a.
Europäische Nachlasszeugnisse,
3.
Testamentsvollstreckerzeugnisse,
4.
Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,
5.
Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,
6.
beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
1.
den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,
2.
das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
1.
den Beruf und den Familienstand des Erblassers,
2.
den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,
3.
die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser,
4.
die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,
5.
später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
1.
wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist,
2.
bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
3.
wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,
4.
wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
(+++ § 7 Abs. 2 Nr. 1 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 3 Nr. 3 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

Zu § 34 ErbStG -

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über
1.
das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und
2.
den Wert der Zuwendung
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen.

Schlußvorschriften -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2668;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

..............................
Amtsgericht/Notariat
Schenkungsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -

------------------------------

Die anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden
Bemerkungen übersandt:

1. Schenker Name, Vorname, Identifikationsnummer ......................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
2. Beschenkter Name, Vorname, Identifikationsnummer ...................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
3. Vertrag vom .......... Urkundenrolle-Nr. ............ Urkundenverzeichnis-Nr. ......
4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV)
Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)
des Erwerbers zum Schenker (z. B. Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter,
nicht verwandt) ....................................................

Verkehrswert des I Bei Grundbesitz: I Wert, der der
übertragenen I letzter Einheitswert/ I Kostenberechnung
Vermögens I Grundbesitzwert I zugrunde liegt
I (Nichtzutreffendes I
I ist zu streichen) I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................

5. Sonstige Angaben
Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rückfragen werden mit
Einverständnis der Urkundsparteien folgende Angaben gemacht, soweit
sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind:

Valutastand der I Jahreswert von I Höhe der
übernommenen I Gegenleistungen wie I Notargebühren
Verbindlichkeiten am I z. B. Nießbrauch I
Tag der Schenkung I I
I I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................

.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift

..............................
Amtsgericht/Notariat
Schenkungsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -

------------------------------

Die anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden
Bemerkungen übersandt:

1. Schenker Name, Vorname, Identifikationsnummer ......................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
2. Beschenkter Name, Vorname, Identifikationsnummer ...................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
3. Vertrag vom .......... Urkundenrolle-Nr. ............ Urkundenverzeichnis-Nr. ......
4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV)
Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)
des Erwerbers zum Schenker (z. B. Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter,
nicht verwandt) ....................................................

Verkehrswert des I Bei Grundbesitz: I Wert, der der
übertragenen I letzter Einheitswert/ I Kostenberechnung
Vermögens I Grundbesitzwert I zugrunde liegt
I (Nichtzutreffendes I
I ist zu streichen) I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................

5. Sonstige Angaben
Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rückfragen werden mit
Einverständnis der Urkundsparteien folgende Angaben gemacht, soweit
sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind:

Valutastand der I Jahreswert von I Höhe der
übernommenen I Gegenleistungen wie I Notargebühren
Verbindlichkeiten am I z. B. Nießbrauch I
Tag der Schenkung I I
I I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................

.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift