Synopse zur Änderung an
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Erstellt am: 24.01.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
08.07.2022

Verkündet am:
11.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1054
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2356
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    21.06.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4668-4674

    Beschlüsse:

    S. 4674A - Überweisung (20/2356)
    24.06.2022
  3. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/2594
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    05.07.2022
  4. Bericht
    BT-Drucksache 20/2664
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    06.07.2022
  5. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/2620
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    05.07.2022
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/2621
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    06.07.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4985-5006

    Beschlüsse:

    S. 4997A - Ablehnung des Änderungsantrags (20/2620)
    S. 5000A - Ablehnung des Änderungsantrags (20/2621)
    S. 5002C - Annahme in Ausschussfassung (20/2356, 20/2594)
    S. 5003A - Annahme einer Entschließung (20/2594)
    07.07.2022
  8. 07.07.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 5002-5002

    Beschlüsse:

    S. 5002D - Annahme in Ausschussfassung (20/2356, 20/2594)
    07.07.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 316/22
    Urheber: Bundestag
    08.07.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu316/22
    08.07.2022
  12. Plenarantrag
    BR-Drucksache 316/1/22
    Urheber: Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
    07.07.2022
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 316/2/22
    Urheber: Niedersachsen
    08.07.2022
  14. Plenarantrag
    BR-Drucksache 316/3/22
    Urheber: Thüringen
    08.07.2022
  15. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - Zustimmung; Entschließung (316/22), gem. Art. 80 Abs. 2 u. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6 GG
    08.07.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 316/22(B)
    08.07.2022
  17. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu316/22(B)
    Urheber: Bundesregierung
    07.11.2022
Kurzbeschreibung:

Bereitstellung zusätzlicher Erzeugungskapazitäten zur Stromerzeugung mit den Energieträgern Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl durch Ermöglichung der Teilnahme von nicht mit Erdgas betriebenen gegenwärtig nur eingeschränkt verfügbaren, demnächst stillzulegenden oder sich in einer Reserve befindenden systemrelevanten Kraftwerken am Strommarkt für einen befristeten Zeitraum bis spätestens 31. März 2024 zur Abwendung einer Gefährdung des Gasversorgungssystems, Kostenerstattung für Herstellung der Betriebsbereitschaft der Kraftwerke durch Kraftwerksbetreiber, Verpflichtung der Betreiber zum Vorhalten von Brennstoff für den Markteinsatz, Überführung von momentan in der Sicherheitsbereitschaft gebundenen Kraftwerken in eine Versorgungsreserve, Ermöglichung der Beschränkung des Einsatzes von Gaskraftwerken zur weiteren Senkung des Gasverbrauchs für maximal sechs Monate, Flexibilisierung von Gaslieferverträgen zur effektiven Allokation der vorhanden Gasmengen auf dem Markt, Aufhebung des Mindestfaktors für KWK-Strom;
Änderung §§ 13, 13j und 50 sowie Einfügung §§ 50a bis 50i und § 121 Energiewirtschaftsgesetz, Änderung §§ 7c und 35 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen, Bevorratung von Energieversorgungsunternehmen, Teilnahme von Anlagen in der Netzreserve am Strommarkt ab Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe, vorübergehende Aussetzung des Verbots der Kohleverfeuerung in der Netzreserve, Verlängerung der Reduzierung der Gasverstromung auf neun Monate, Streichung der Pönale auf Stromerzeugung mit Erdgas, Ausnahme der Begrenzung der Verstromung von Erdgas für Wärmeerzeuger, Bundeswehr und Eisenbahn, vorübergehende Aussetzung der Schwefeldioxid-Grenzwerte für Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, Regelung der Art und Weise sowie Höhe der Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen, Kapitalmaßnahmen für unter Treuhandverwaltung stehende Unternehmen, Preisanpassungsrecht und saldierte Preisanpassung; Annahme einer Entschließung: Entfristung der Regelungen zum Anpassungsgeld, vollumfängliche Entschädigung bei Brennstoff-Bevorratung, Vermeidung weiterer Abbauten von Braunkohletagebauflächen, Erhalt des Dorfes Lützerath, Verhinderung der Gesetzeswirkung der Ausweitung des Steinkohleabbaus im Ausland, Ermöglichung ungestörten Brennstofftransports, Überarbeitung der Nationalen Wasserstoffstrategie, zügiger Wasserstoffhochlauf auf EU-Ebene;
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz, Einfügung §§ 31a bis 31d Bundes-Immissionsschutzgesetz, Änderung und Einfügung versch. §§ Energiesicherungsgesetz, Änderung §§ 1, 13 und 16 sowie Aufhebung § 17 Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung; Verordnungsermächtigungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung

(1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) überführt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwendbar.
(2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck, dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeugung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strommarkt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung sowie die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleisten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.
(3) Während der Versorgungsreserve müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 betriebsbereit sind.
(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetreiber veräußern den Strom am Strommarkt.
(5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außerhalb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese Vergütung umfasst
1.
die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die für die betreffenden Reserveanlagen zur Herstellung der Versorgungsreserve entstanden sind, sofern sie über die Maßnahmen der Sicherheitsbereitschaft hinausgehen, und
2.
die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Vorhaltung der betreffenden Reserveanlagen, insbesondere für das Personal, die Instandhaltung und Wartung.
Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Oktober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5 Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 ausschließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbestandteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Reserveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entsprechend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume besteht kein Vergütungsanspruch.
(6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve
1.
haben die Betreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 größer ist als die Hälfte der von den Betreibern in den Abrufzeiträumen mit den Reserveanlagen erwirtschafteten Überschüsse, und
2.
ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Reserveanlage im Rahmen der Vergütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungsreserve befindet.
(7) Die Höhe der am Ende der Versorgungsreserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Verlangen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 29 Absatz 1 treffen.
(8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maßgabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden.
(+++ §§ 50a bis 50j: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 8.7.2022 I 1054 mWv 12.7.2022, § 50d gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 8.7.2022 I 1054 mWv 30.9.2022 (Bekanntmachung ist in Vorbereitung) +++)