Synopse zur Änderung an
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Erstellt am: 14.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Teil 7 - Behörden | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:
1.
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25 Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
2.
Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage des Artikels 71 oder des Artikels 74 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
3.
Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
4.
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
5.
Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 24. Juni 2024,
6.
Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und
7.
Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit
1.
Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
2.
Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
3.
Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
4.
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022 und
5.
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Kursivdruck: Textfehler durch Einfügung des Artikels "der" vor dem Wort "Kommission" korrigiert

Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.