Synopse zur Änderung an
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Erstellt am: 06.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen zu gewährleisten:
1.
der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes für Telekommunikationssysteme und für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind,
2.
der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Energieanlage notwendig sind,
3.
der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Anlage notwendig sind.
Der angemessene Schutz nach Satz 1 ist bereits bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen sicherzustellen.
(2) Die Anforderungen an den angemessenen Schutz werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT-Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an einen angemessenen Schutz eines Energieversorgungsnetzes, einer Energieanlage oder eines Energiedienstes auch jeweils in einem gesonderten IT-Sicherheitskatalog durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Die Bundesnetzagentur beteiligt jeweils die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes sind ergänzend für die Erarbeitung des IT-Sicherheitskatalogs die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu beteiligen. Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes haben Vorrang vor den Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Die Bundesnetzagentur überprüft den IT-Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. Mit der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs durch den Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt der angemessene Schutz als eingehalten.
(3) Der IT-Sicherheitskatalog soll ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Der IT-Sicherheitskatalog soll unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen oder internationalen Normen, der Einhaltung des Standes der Technik sowie der Umsetzungskosten erstellt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit der Anforderungen des jeweiligen IT-Sicherheitskatalogs sind bei der Erstellung folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1.
das Ausmaß der Risikoexposition,
2.
die Größe des Betreibers,
3.
die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie
4.
die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(4) Der IT-Sicherheitskatalog hat mindestens Vorgaben zu enthalten für:
1.
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationstechnik,
2.
die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
3.
die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und das Krisenmanagement,
4.
die Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
5.
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
6.
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
7.
grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
8.
Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
9.
die Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen,
10.
die Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung,
11.
den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nach § 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes,
12.
den Einsatz eines Elements oder einer Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems (IKT-Produkt), eines Dienstes, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht (IKT-Dienst), und jeglicher Tätigkeiten, mit denen ein IKT-Produkt oder ein IKT-Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt werden soll (IKT-Prozess), mit Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881.
(5) Die Bundesnetzagentur kann in dem IT-Sicherheitskatalog
1.
nähere Bestimmungen treffen zu Format, Inhalt und Gestaltung der nach § 5d Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs,
2.
nähere Bestimmungen zur Behebung von Sicherheitsmängeln sowie
3.
Regelungen festlegen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.
(6) Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
1.
welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des BSI-Gesetzes sind oder
2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind.
Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, der zugleich eine kritische Anlage nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes betreibt, hat die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen in der Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmten Inkrafttretens zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen aufzuheben.

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs zu dokumentieren. Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Ergeben sich aus dem Mängelbeseitigungsplan Sicherheitsmängel, so kann die Bundesnetzagentur von dem Betreiber die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Der Betreiber hat der Bundesnetzagentur und den in deren Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen. Er hat Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt die Bundesnetzagentur nur dann Gebühren und Auslagen, wenn die Bundesnetzagentur auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs begründen.
(2) Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis über Hinweise oder Informationen, wonach ein Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann sie von dem Betreiber Informationen anfordern, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs zu überprüfen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden:
1.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf eine rechtswidrige oder eine böswillige Handlung zurückzuführen ist oder dass er grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte,
2.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine Meldung über den erheblichen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und in der eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorgenommen wird, einschließlich der Bewertung seines Schweregrads und seiner Auswirkungen und einschließlich der Angabe der Kompromittierungsfaktoren,
3.
auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen,
4.
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
a)
eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen,
b)
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zur Ursache, die wahrscheinlich den erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes ausgelöst hat,
c)
Angaben zu den getroffenen und den laufenden Abhilfemaßnahmen zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Sicherheitsvorfalls,
d)
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes.
§ 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem Absatz trifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen nach § 36 des BSI-Gesetzes im Benehmen mit der Bundesnetzagentur.
(4) Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Registrierung auch selbst vornehmen und eine Kontaktstelle benennen kann, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, so informiert es sowohl den betreffenden Betreiber als auch die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Jeder Betreiber hat sicherzustellen, dass er über die von ihm benannte oder durch die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar ist. Für den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die durch die Registrierung der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhaltenen Daten sowie jede Änderung der Registrierungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(5) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Hinweise oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes, bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer Relevanz für die Energieversorgungssicherheit und die Erfüllung der Zwecke und Ziele nach § 1 erlangt, unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen des nach Satz 1 übermittelten Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit durch und übermittelt ihre Ergebnisse an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundesnetzagentur kann von dem betroffenen Unternehmen die Herausgabe der zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verlangen. Sie ist befugt, zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit erforderliche personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das betroffene Unternehmen hat der Bundesnetzagentur die zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann bei der Durchführung der Bewertung nach Satz 2 die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen einbeziehen und ist befugt, ihnen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen sind befugt, die ihnen nach Satz 5 zum dort genannten Zweck übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Nach Erstellung der Bewertung sind die hierzu gespeicherten und verwendeten personenbezogenen Daten von der Bundesnetzagentur und den Betreibern von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt die Bewertung der Bundesnetzagentur bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Absatz 3 Nummer 2 des BSI-Gesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben jeweils sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Hinweise und Meldungen ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 5c Absatz 1 bis 5 und den Absätzen 1 bis 4 sowie dieses Absatzes wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.
(2) Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.

Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs | Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist; dabei sind die Erfordernisse im Verkehrs-, Wärme-, Industrie- und Strombereich zu beachten, die sich ergeben, um Treibhausgasneutralität zu ermöglichen. Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.
(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.
(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben
1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben,
2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.
(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.
(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1e nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1e oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.
(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder
2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.
(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. Sobald für einen Betreiber eines Übertragungsnetzes erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden drohen, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 und die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(4) Um dem Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes Rechnung zu tragen, ist für zertifizierte Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 4a auf die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu verzichten.
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil 7 - Behörden | Abschnitt 2 - Bundesbehörden

(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,
1a.
die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,
die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g,
2.
die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
2a.
die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,
3.
die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
4.
die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 12i,
4a.
die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,
5.
Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,
6.
Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
7.
Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5, 7 Nummer 1 und 2 und Absatz 6,
7a.
Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 13k und 13l Absatz 3,
8.
Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,
9.
die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e,
9a.
Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,
10.
die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
11.
Aufgaben nach den §§ 28p und 28q,
11a.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,
12.
Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
13.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
14.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24),
15.
Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
16.
die Erhebung von Gebühren nach § 91,
17.
Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
18.
die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d,
19.
die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,
19a.
die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,
20.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17),
21.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485,
22.
Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196,
23.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943,
24.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,
25.
Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b,
26.
Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3,
27.
Festlegungen nach § 50e Absatz 2 und
28.
Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,
1a.
die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,
die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g,
2.
die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
2a.
die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,
3.
die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
4.
die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 12i,
4a.
die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,
5.
Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,
6.
Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
7.
Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5, 7 Nummer 1 und 2 und Absatz 6,
7a.
Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 13k und 13l Absatz 3,
8.
Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,
9.
die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e,
9a.
Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,
10.
die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
11.
Aufgaben nach den §§ 28p und 28q,
11a.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,
12.
Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
13.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
14.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24),
15.
Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
16.
die Erhebung von Gebühren nach § 91,
17.
Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
18.
die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d,
19.
die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,
19a.
die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,
20.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17),
21.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485,
22.
Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196,
23.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943,
24.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,
25.
Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b,
26.
Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3,
27.
Festlegungen nach § 50e Absatz 2 und
28.
Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(+++ Änderungsanweisung gem. Art. 1 Nr. 53 Buchst. a G v. 16.7.2021 I 3026 ist aufgrund textlicher Unstimmigkeit nicht ausführbar +++)

Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren | Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
1.
Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 5 und § 4d;
2.
Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1;
3.
Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
4.
Amtshandlungen auf Grund der §§ 5c Absatz 3 bis 5, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;
5.
Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
6.
Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und § 24 Satz 1 Nummer 3;
7.
Amtshandlungen auf Grund des § 56;
8.
Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;
9.
Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
1.
Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 5 und § 4d;
2.
Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1;
3.
Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
4.
Amtshandlungen auf Grund der §§ 5c Absatz 3 bis 5, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;
5.
Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
6.
Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und § 24 Satz 1 Nummer 3;
7.
Amtshandlungen auf Grund des § 56;
8.
Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;
9.
Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1.
für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
2.
wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
1.
(weggefallen)
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
2a.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen;
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat;
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat;
5.
in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. § 78 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechtsbehelfsfrist abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 2 mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung beginnt. § 73 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gelten die Zustellung, Eröffnung oder sonstige Bekanntgabe als die Beendigung der Amtshandlung. Abweichend von Satz 4 entsteht die Gebührenschuld, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(+++ § 91: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren | Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
1a.
ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
1b.
entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
1c.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1d.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,
2.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2a.
entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält,
2b.
entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder
b)
§ 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
3a.
entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3b.
entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,
entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3c.
entgegen § 11 5d Absatz 1a 1 Satz 1 die Einhaltung oder der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, richtig oder nicht vollständig dokumentiert, oder nicht rechtzeitig einhält,
3d.
entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5, § 15c Absatz 5 oder § 15d 5d Absatz 1 Satz 4 2 einen eine Dokumentation nicht, Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, übermittelt,
3c. 3e.
entgegen § 5d 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 einen eine Bericht Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, macht,
3d. 3f.
entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5, § 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3g.
entgegen § 12g Absatz 2 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
3e. 3h.
entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
(weggefallen)
3f. 3i.
entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,
3g. 3j.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,
3h. 3k.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
3i. 3l.
entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
4.
entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,
4a.
entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4b.
ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,
4c.
ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder
5.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b)
§ 29 Absatz 3,
c)
§ 49 Abs. 4 oder § 50,
d)
§ 50f Absatz 1,
e)
§ 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder
f)
§ 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
1a.
ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
1b.
entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
1c.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1d.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,
2.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2a.
entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält,
2b.
entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder
b)
§ 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
3a.
entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3b.
entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,
entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3c.
entgegen § 11 5d Absatz 1a 1 Satz 1 die Einhaltung oder der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, richtig oder nicht vollständig dokumentiert, oder nicht rechtzeitig einhält,
3d.
entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5, § 15c Absatz 5 oder § 15d 5d Absatz 1 Satz 4 2 einen eine Dokumentation nicht, Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, übermittelt,
3c. 3e.
entgegen § 5d 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 einen eine Bericht Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, macht,
3d. 3f.
entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5, § 15c Absatz 5 oder § 15d Absatz 1 Satz 4 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3g.
entgegen § 12g Absatz 2 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
3e. 3h.
entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
(weggefallen)
3f. 3i.
entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,
3g. 3j.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,
3h. 3k.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
3i. 3l.
entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
4.
entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,
4a.
entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4b.
ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,
4c.
ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder
5.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b)
§ 29 Absatz 3,
c)
§ 49 Abs. 4 oder § 50,
d)
§ 50f Absatz 1,
e)
§ 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder
f)
§ 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt.
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
a)
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
b)
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,
5.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,
6.
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
7.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
9.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. werden: Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Unternehmen kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. Diese darf
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder
b)
bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
7.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
in Fällen des Absatzes 1e 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes nicht übersteigen.
Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. werden: Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Unternehmen kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. Diese darf
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder
b)
bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
7.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
in Fällen des Absatzes 1e 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes nicht übersteigen.
Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Regulierungsbehörde Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße festlegen. bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(3) Die Regulierungsbehörde Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße festlegen. bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Die Verjährung der Verfolgung Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von Ordnungswidrigkeiten nach mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 richtet sich Buchstabe b, nach auch den Vorschriften in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten, nach eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatz Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren. 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Die Verjährung der Verfolgung Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von Ordnungswidrigkeiten nach mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 richtet sich Buchstabe b, nach auch den Vorschriften in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten, nach eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatz Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren. 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 36 30 Absatz 1 Nummer 1 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten, ist eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. 2b das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 36 30 Absatz 1 Nummer 1 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten, ist eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. 2b das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.
(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
(7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.
(9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(10) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.