- 1.
„Produkt“:
energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder der Oberbegriff für in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die- a)
- aa)
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes energieverbrauchsrelevante Produkt Produkte bestimmt sind, nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369,
- bb) b)
Personenkraftwagen nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG und
als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
- cc) c)
Reifen nach den Artikeln 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/740,
getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
- 2.
-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;ist Produkt der Oberbegriff für
- a)
energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
- aa)
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
- bb)
als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
- cc)
getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
- b)
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
- c)
Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
- 2.
ist Verordnung „Verordnung der Europäischen
Union Union“:- a)
die Verordnung (EU) 2017/1369,
Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
- a) b)
ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform einer Verordnung auf Grund von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 und
ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
- b) c)
die Verordnung (EG) (EU) 2020/740, Nr. 1222/2009;
- 3.
„Verbrauchskennzeichnung“:
die Kennzeichnung eines Produkts mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise,
ist Verbrauchskennzeichnung
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
- 4.
„sonstige Produktinformationen“:
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten,
sind sonstige Produktinformationen
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
- 5.
„zusätzliche Angaben“:
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den Kohlenstoffdioxid-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen,
sind zusätzliche Angaben
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
- 6.
sind sonstige „sonstige Werbeinformationen Werbeinformationen“:- a)
technische technisches Werbematerialien Werbematerial nach im Sinne des Artikels Artikel 3 Nummer 4 7 der Verordnung (EG) (EU) Nr. 1222/2009; 2020/740 und
- b)
sonstige Werbung, soweit sie visuell wahrnehmbar ist,
die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;
- 7.
„Hersteller eines Personenkraftwagens“:
der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland,
gilt als Wirtschaftsakteur
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
- 8.
„Händler eines Personenkraftwagens“:
jede natürliche oder juristische Person, die gewerblich Personenkraftwagen nach Nummer 1 Buchstabe b ausstellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet,
gilt als Lieferant
der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
- 9.
„Anbieten“:
das Anbieten jede natürliche oder juristische Person, die ein eines energieverbrauchsrelevantes Produkt Produkts dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassungen anbietet an den Kunden, Errichter oder ausstellt; Endnutzer,
ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
- 10.
ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
- 11.
ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
- 12.
ist Händler
- a)
jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
- b)
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
- c)
jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
- 13. 10.
ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 14.
ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
- 15.
ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
- 16.
„Ausstellen“:
ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher Kunden, Errichter oder Endnutzer am Verkaufsort zu Werbezwecken; Werbezwecken,
- 17. 11.
„akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle“:
eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die über eine Akkreditierung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügt,
ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
- 18. 12.
ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 19.
ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
- 20.
ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
- 21.
ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
- 22.
„notifizierte Stelle“:
ist notifizierte Stelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist; ist,
- 23. 13.
„öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“:
sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung; Gewerbeordnung,
- 24. 14.
„die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden“:
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
die Zollbehörden gemäß nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes; Zollverwaltungsgesetzes,
- 25. 15.
„Tankstelle“:
eine Anlage nach Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2023/1804,
ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
- 26. 16.
„Zapfstelle“:
eine Einrichtung nach Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2023/1804,
ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
- 27. 17.
„Energiekostenvergleich“:
ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben; Energieverbrauchsangaben,
- 28. 18.
„Betreiber einer Tankstelle“:
eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2023/1804,
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
- 19.
„Anbieter einer Hosting-Plattform im Internet“:
jede natürliche oder juristische Person, die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EU) 2022/2065 anbietet,
- a)
energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
- aa)
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
- bb)
als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
- cc)
getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
- b)
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
- c)
Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
- 20.
„KI-System“:
ein System nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.
ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß der Anlage zu treffen.