Synopse zur Änderung an
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

Erstellt am: 22.11.2024

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Teil 2 - Beiträge und Zahlungen | Kapitel 1 - Jahresbeitrag | Abschnitt 1 - Beitragspflicht und Beitragserhebung

(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag vermindert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 25 Prozent.
(2) Im Fall von § 17 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes kann die Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr auf die Erhebung des Jahresbetrags verzichten, wenn die Kosten der Beitragserhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, um den die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung unterschreiten. Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald Voraussetzungen nach Satz 1 liegen in der Regel dann vor, wenn die Unterschreitung Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder der unanfechtbar aufgehoben worden ist. Zielausstattung weniger als 2 Prozent beträgt.
(2) Im Fall von § 17 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes kann die Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr auf die Erhebung des Jahresbetrags verzichten, wenn die Kosten der Beitragserhebung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, um den die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung unterschreiten. Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts endet, sobald Voraussetzungen nach Satz 1 liegen in der Regel dann vor, wenn die Unterschreitung Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder der unanfechtbar aufgehoben worden ist. Zielausstattung weniger als 2 Prozent beträgt.

Teil 2 - Beiträge und Zahlungen | Kapitel 1 - Jahresbeitrag | Abschnitt 2 - Risikoorientierte Beitragsbemessung | Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
     Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:
Ci =Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MCi =Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
CR =Beitragsrate,
ARWi =aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CDi =gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ =Korrekturfaktor.
Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.
(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
(5) Der Mit dem Korrekturfaktor passt ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der Jahresbeiträge gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe sich bei der Produkte aus Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten aggregiertem Risikogewichts Risikogewicht und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird. nach der Formel Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist.
(5) Der Mit dem Korrekturfaktor passt ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der Jahresbeiträge gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute nach § 6 Absatz 4 durch die Summe sich bei der Produkte aus Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten aggregiertem Risikogewichts Risikogewicht und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird. nach der Formel Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist.
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 1: Die Fomelfaktoren sind insoweit teilweise unrichtig, da das tiefgestellte "i" an vier Stellen nach oben verrutscht ist +++)

Teil 2 - Beiträge und Zahlungen | Kapitel 1 - Jahresbeitrag | Abschnitt 2 - Risikoorientierte Beitragsbemessung | Titel 2 - Bestimmung des aggregierten Risikogewichts

(1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Bonitätsnote0123456789
Aggregiertes RisikogewichtAggregiertes
Risikogewicht
50 % 75 58 % 90 68 % 100 79 % 110 93 % 125 108 % 126% 140 % 160 147 % 180 171 %200 %
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Bonitätsnote0123456789
Aggregiertes RisikogewichtAggregiertes
Risikogewicht
50 % 75 58 % 90 68 % 100 79 % 110 93 % 125 108 % 126% 140 % 160 147 % 180 171 %200 %
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 108 Prozent.
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 108 Prozent.
(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)

Teil 2 - Beiträge und Zahlungen | Kapitel 3 - Verfahrensregeln

(1) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestätigen. Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtigkeit der Meldung prüfen.
(2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:
1.
den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,
2.
die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,
die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen worden ist,
3.
den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, sowie
4.
den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist.
(2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:
1.
den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,
2.
die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,
die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen worden ist,
3.
den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, sowie
4.
den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist.
(3) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln:
1.
die Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertragsrechnung und für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland den Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
2.
zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings oder die zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung eingeholten Ratings im Sinne des § 10.
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 10 sowie nach der Anlage 1 maßgeblich sind.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 richtet.
(6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
(7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres keine gedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von der Pflicht zur Übermittlung der Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit.

Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.
(2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.
(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungsjahre werden nach der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung erhoben.

Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 21 - 23; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 21 - 23; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I.
Risikokategorien und Risikoindikatoren
Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein: 6,5 %
Risikokategorien und
Risikoindikatoren
GewichtungBeschreibung
1.Kapital 18 20 % 
1.1Verschuldungsquote (Leverage Ratio) 9 10 %
1.2Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) 9 10 %
2.Liquidität, Refinanzierung 18 15 % 
2.1Liquiditätsdeckungsquote (LCR, Liquidity Coverage Ratio)5 %18 %
Ab 2023:
9%
2.2Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR, Net Stable Funding Ratio)10 % 0 %
Ab 2023:
9 %
Ab 2023:
3.Qualität der Vermögenslage 13 12,5 % 
3.1Quote notleidender Kredite (NPL-Quote, Non Performing Loans Ratio) 13 12,5 %
4.Geschäftsmodell und
Management
38 40 % 
4.1Verhältnis risikogewichtete Aktiva (RWA,
Risk-weighted Assets) zur Bilanzsumme
6,5 5 %
4.2Vermögensrendite (RoaA, Return on average Assets) 6,5 10 %
4.3Rating25 %Rating
4.3Rating25 %
Für Bausparkassen, sofern die Quote gemäß Ziffer 4.4 gewählt wird:
18,5 %
Rating
4.44.4(weggefallen) Quote Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA-Quote) im Sinne des § 6 Absatz 2 des BausparkassengesetzesOptional für Bausparkassen:
6,5 %
5.Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH 13 12,5 % 
5.1Potenzielle Verlustquote 13 12,5 %Die Summe der gedeckten Einlagen wird geteilt durch den Buchwert aller unbelasteten Vermögenswerte
Summe100 % 
Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
II.
Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I
1.1
Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
2.1
LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
2.2
Strukturelle Liquiditätsquote nach Artikel 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Strukturelle Liquiditätsquote
Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable Funding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021, S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet.
3.1
Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451
4.1
Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme
Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III.
4.2
Vermögensrendite
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.
Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht.
4.3
Rating
Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Prozent.
4.4
(weggefallen)
Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.
5.1
Potenzielle Verlustquote
Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 im Verhältnis zu den gedeckten Gedeckte Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes. Einlagensicherungsgesetzes im Verhältnis zu dem Buchwert unbelasteter Vermögenswerte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.
Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen.
III.
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren
1.
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.
2.
Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden, so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.
3.
CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.
4.
Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung anzusehen.
5.
Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung, Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln.
6.
Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden.
IV.
Ermittlung der Bonitätsnote
Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:
1.
Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.
2.
Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko“ und 100 für „sehr hohes Risiko“. Die Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
3.
Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungseinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Bonitätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität“ und 9 für „schwächste Bonität“ zugeordnet.
I.
Risikokategorien und Risikoindikatoren
Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein: 6,5 %
Risikokategorien und
Risikoindikatoren
GewichtungBeschreibung
1.Kapital 18 20 % 
1.1Verschuldungsquote (Leverage Ratio) 9 10 %
1.2Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) 9 10 %
2.Liquidität, Refinanzierung 18 15 % 
2.1Liquiditätsdeckungsquote (LCR, Liquidity Coverage Ratio)5 %18 %
Ab 2023:
9%
2.2Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR, Net Stable Funding Ratio)10 % 0 %
Ab 2023:
9 %
Ab 2023:
3.Qualität der Vermögenslage 13 12,5 % 
3.1Quote notleidender Kredite (NPL-Quote, Non Performing Loans Ratio) 13 12,5 %
4.Geschäftsmodell und
Management
38 40 % 
4.1Verhältnis risikogewichtete Aktiva (RWA,
Risk-weighted Assets) zur Bilanzsumme
6,5 5 %
4.2Vermögensrendite (RoaA, Return on average Assets) 6,5 10 %
4.3Rating25 %Rating
4.3Rating25 %
Für Bausparkassen, sofern die Quote gemäß Ziffer 4.4 gewählt wird:
18,5 %
Rating
4.44.4(weggefallen) Quote Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA-Quote) im Sinne des § 6 Absatz 2 des BausparkassengesetzesOptional für Bausparkassen:
6,5 %
5.Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH 13 12,5 % 
5.1Potenzielle Verlustquote 13 12,5 %Die Summe der gedeckten Einlagen wird geteilt durch den Buchwert aller unbelasteten Vermögenswerte
Summe100 % 
Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
II.
Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I
1.1
Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
2.1
LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
2.2
Strukturelle Liquiditätsquote nach Artikel 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Strukturelle Liquiditätsquote
Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable Funding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021, S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet.
3.1
Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451
4.1
Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme
Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.
Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III.
4.2
Vermögensrendite
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.
Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht.
4.3
Rating
Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Prozent.
4.4
(weggefallen)
Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.
5.1
Potenzielle Verlustquote
Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 im Verhältnis zu den gedeckten Gedeckte Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes. Einlagensicherungsgesetzes im Verhältnis zu dem Buchwert unbelasteter Vermögenswerte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.
Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen.
III.
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren
1.
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.
2.
Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden, so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.
3.
CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.
4.
Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung anzusehen.
5.
Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung, Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln.
6.
Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden.
IV.
Ermittlung der Bonitätsnote
Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:
1.
Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.
2.
Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko“ und 100 für „sehr hohes Risiko“. Die Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
3.
Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungseinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Bonitätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität“ und 9 für „schwächste Bonität“ zugeordnet.