Synopse zur Änderung an
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
23.03.2022

Verkündet am:
25.03.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 482
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/688
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    15.02.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/16 , S. 1040-1040

    Beschlüsse:

    S. 1040D - Überweisung (20/688)
    16.02.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/734
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    16.02.2022
  4. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/735
    Urheber: Haushaltsausschuss
    16.02.2022
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/18 , S. 1295-1302

    Beschlüsse:

    S. 1302C - Annahme in Ausschussfassung (20/688, 20/734)
    18.02.2022
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/18 , S. 1302-1302

    Beschlüsse:

    S. 1302D - Annahme in Ausschussfassung (20/688, 20/734)
    18.02.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 68/22
    Urheber: Bundestag
    18.02.2022
  8. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 68/1/22
    28.02.2022
  9. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1017 , S. 66-67

    Beschlüsse:

    S. 67 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (68/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    11.03.2022
  10. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 68/22(B)
    11.03.2022
  11. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu68/22(B)
    Urheber: Bundesregierung
    04.10.2022
Kurzbeschreibung:

Vor dem Hintergrund des fortdauernden Infektionsgeschehens der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang mit der Omikron-Variante und damit verbundenen negativen Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes und pandemiebedingter Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022: Zugangserleichterungen durch Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, Anrechnungsfreiheit des Einkommens aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung sowie Anspruch auf erhöhte Leistungssätze, Ermächtigung der Bundesregierung zur Verlängerung der Sonderregelungen; Verlängerung der Akuthilfen für pflegende Angehörige für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bis zum 30. Juni 2022;
Änderung § 421c Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 9 Pflegezeitgesetz, §§ 3 und 16 Familienpflegezeitgesetz sowie Änderung Art. 13 Krankenhauszukunftsgesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderung der Regelungen über die digitalen Pflegeanwendungen und der Regelungen über die vorübergehende Aufhebung von Sanktionen bei Nichtabruf des turnusmäßigen Beratungsbesuches bei Pflegegeldempfängern, Verlängerung der Hemmung strafprozessualer Unterbrechungsfristen bis zum 30. Juni 2022 sowie der Pilotphase für den elektronischen Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten bis zum 31. Dezember 2022;
Zusätzliche Änderung §§ 39a, 40a, 40b, 78a und 148 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sowie Verlängerung der Geltungsdauer in weiteren 4 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
1.
für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und
2.
in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.