Synopse zur Änderung an
Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

Erstellt am: 28.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2560
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4683
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    29.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8453-8470

    Beschlüsse:

    S. 8470C - Überweisung (20/4683)
    01.12.2022
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/75 , S. 8864-8864

    Beschlüsse:

    S. 8864D - Überweisung (20/4683)
    14.12.2022
  4. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4911
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    14.12.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4912
    Urheber: Haushaltsausschuss
    14.12.2022
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 8989-9010

    Beschlüsse:

    S. 9009C - Annahme in Ausschussfassung (20/4683, 20/4911)
    S. 9009C - Annahme in Ausschussfassung (20/4683, 20/4911)
    S. 9009D - Annahme einer Entschließung (20/4911)
    15.12.2022
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9009-9009

    Beschlüsse:

    S. 9026A - Annahme in Ausschussfassung (20/4683, 20/4911)
    15.12.2022
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 662/22
    Urheber: Bundestag
    16.12.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu662/22
    16.12.2022
  10. Plenarantrag
    BR-Drucksache 662/1/22
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    15.12.2022
  11. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (662/22)
    16.12.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 662/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Entlastung der Letztverbraucher von massiv gestiegenen Energiekosten durch Einführung eines Basispreiskontingents für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs von Erdgas und Fernwärme zu einem vergünstigten Preis von 12 bzw. 9,5 Cent je Kilowattstunde sowie für Industriekunden von 70 Prozent und Krankenhäuser von 80 Prozent des Erdgas- bzw. Wärmeverbrauchs für 7 bzw. 7,5 Cent je Kilowattstunde vom 1. Januar bzw. 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023, Berücksichtigung der Entlastungen aufseiten der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung und ggf. Senkung der Betriebskostenvorauszahlung, Erstattungsanspruch der Lieferanten gegen den Bund durch Gewährung antragspflichtiger vierteljährlicher Ausgleichszahlungen, Ermöglichung der Bezuschussung von Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für das Jahr 2022 der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen durch Einrichtung eines Hilfsprogramms in Höhe von 8 Mrd Euro und Umsetzung beim Bundesamt für soziale Sicherung;
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 6 Gesetzen; Verordnungsermächtigungen

Bezug: Empfehlungen im Abschlussbericht der Expertenkommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen; Annahme einer Entschließung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 3 - Stabilisierungsmaßnahmen

(1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungsmaßnahmen, gelten für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen. Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeskanzleramt über die Anträge entscheidet.
(1a) Solange das Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Rekapitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor Antragstellung hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor Antragstellung. Die Stabilisierungsmaßnahme gilt solange als in Anspruch genommen, als nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind. Eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die gegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen übernommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unternehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrollierte juristische Personen, veräußert worden sind oder auf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Einlagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt worden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von gezeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. Um Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, geleistet werden. Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder unmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden, leisten.
(2) Für die Durchführung einer Stabilisierungsmaßnahme bei einem Unternehmen, das einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachstehenden Maßgaben anzuwenden:
1.
§ 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.”,
2.
die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
3.
abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:

„Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus vom Bund eingegangenen stillen Gesellschaften oder zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes geschaffen werden soll.”,
4.
§ 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungsfondsgesetz durch den Bezug auf das Energiesicherungsgesetz zu ersetzen ist,
5.
§ 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
a)
in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni 2022” nicht anzuwenden ist,
b)
im Falle des Absatzes 4 der Bund an die Stelle des dort genannten Fonds tritt,
6.
§ 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.”,
7.
§ 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.”,
8.
§ 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
9.
§ 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Bundes an einem von ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.”,
10.
die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
11.
abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:

„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energiesicherungsgesetz, einschließlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Bund im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.

(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:
1.
Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden.
2.
In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund abstimmen.
3.
Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots.

(4) Der Bund kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.”,
12.
die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
13.
§ 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Bund und einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes keine Anwendung.”,
14.
§ 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.”,
15.
die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.
Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist.
(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften, auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die sie durch Absatz 2 gefunden haben.
(4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes verweisen, sind auch über den in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die Stelle
1.
des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der Bund,
2.
des Unternehmens der Realwirtschaft das Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes,
3.
des Wortes „Rekapitalisierung” das Wort „Stabilisierung”,
4.
des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahme” oder des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahmen” das Wort „Stabilisierungsmaßnahme” oder das Wort „Stabilisierungsmaßnahmen” und
5.
der Wörter „§ 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes” die Wörter „§ 29 des Energiesicherungsgesetzes”.
(6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die juristische Person des Privatrechts im Sinne des Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften.
(7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfondsgesetzes gelten entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.