Synopse zur Änderung an
Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

Erstellt am: 27.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.
(2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.
(3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.
(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass
1.
die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,
2.
die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen, und
3.
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfügungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes stehen.
(5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhandverwaltung insbesondere darauf hinzuwirken, dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fortführung des Betriebs des Unternehmens kann auch eine Übertragung von Vermögensgegenständen des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die Übertragung der Anteile an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig.
(6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirksam bleiben können.
(7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft.
(8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich.
(+++ § 17 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 1 +++)

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn
1.
die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und
2.
die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
Die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Begünstigte der Übertragung im Sinne des Absatzes 1 können der Bund und private oder öffentliche Unternehmen sein. Der übertragene Vermögensgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden. Wenn die Übertragung an den Bund oder an ein unter Treuhand oder im Mehrheitseigentum des Bundes stehendes Unternehmen oder an eine Tochtergesellschaft eines derartigen Unternehmens, die letztlich unter der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Übertragung des Vermögensgegenstandes gefährden würde.
(4) Für eine nach Absatz 1 durchgeführte Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
(5) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des nach Absatz 1 übertragenen Vermögensgegenstandes. Dabei sind eine vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Vermögensgegenstandes oder andere Vermögensvorteile, die das Unternehmen infolge der Übertragung erlangt, mindernd zu berücksichtigen. Der Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstands wird auf der Grundlage einer Bewertung des Vermögensgegenstandes ermittelt. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögensgegenstandes zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(6) Die Entschädigungszahlung wird mit der Übertragung des Vermögensgegenstandes fällig. Entschädigungsbeträge sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit jährlich mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(7) Eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 Satz 3 wirksam bleiben können.
(8) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 4 und 5 zu gewährenden Entschädigung.

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungsbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
(2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
(3) Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.
(+++ § 20 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 2 +++)

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.
(3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes. Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeitpunkt an zu verzinsen.
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23a Abs. 4 +++)
(+++ § 21 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 4 +++)
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23a Abs. 4 +++)
(+++ § 21 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 4 +++)