Synopse zur Änderung an
Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

Erstellt am: 23.12.2025

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Kapitel 1 - Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall

(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten erlassen werden.
(2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit denen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 über ein Drittland verbunden ist, um die Anwendung von marktbasierten oder nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, beschafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne von § 3 Nummer 26a 72 des Energiewirtschaftsgesetzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die für die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei den zuständigen Stellen der direkten Nachbarstaaten oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaffung und stellt den Transport dieser Gasmengen sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
(2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit denen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 über ein Drittland verbunden ist, um die Anwendung von marktbasierten oder nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, beschafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne von § 3 Nummer 26a 72 des Energiewirtschaftsgesetzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die für die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei den zuständigen Stellen der direkten Nachbarstaaten oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaffung und stellt den Transport dieser Gasmengen sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.

Kapitel 1 - Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Energie, die der Zollverwaltung Aufgaben übertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Energie, die der Zollverwaltung Aufgaben übertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.
(2) Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Werden Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen, bevor die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, so ist ihre Anwendung von der Feststellung der Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist. Die Feststellung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über
1.
Meldepflichten über getätigte oder beabsichtigte Einfuhren und Ausfuhren sowie über Produktion, Transport, Lagerung und Abgabe,
2.
Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Vorbereitung der Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 3,
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung einer digitalen Plattform nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für Rechtsverordnungen nach § 2b Absatz 2
bei Erdöl, Erdölerzeugnissen, elektrischer Energie und Erdgas.
(3a) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt.
(4) Die Anwendung der Rechtsverordnungen kann, auch solange die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergestellt werden. Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Frist wird durch eine Aussetzung der Anwendung nicht unterbrochen. Die Rechtsverordnungen nach § 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn keine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
(5) Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen erst angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn:
1.
die Anwendung dieser Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel erforderlich ist,
2.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist und dies in geeigneter Form veröffentlicht worden ist sowie
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeigneter Form veröffentlicht worden ist sowie
3.
die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.
§ 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.
(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn:
1.
die Anwendung dieser Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel erforderlich ist,
2.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist und dies in geeigneter Form veröffentlicht worden ist sowie
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeigneter Form veröffentlicht worden ist sowie
3.
die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.
§ 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.
§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "veröffentlich" durch das Wort "veröffentlicht" ersetzt

Kapitel 1 - Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gerichtet sind.

Kapitel 1 - Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.

Kapitel 1 - Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall

(1) Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden, den Marktgebietsverantwortlichen und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Soweit Daten im Sinne des Satzes 3 für Maßnahmen nach § 1 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) geändert worden ist, und für Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a von der Bundesnetzagentur erlangt werden, übermittelt diese die Daten auf deren Ersuchen und soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(1) Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden, den Marktgebietsverantwortlichen und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Soweit Daten im Sinne des Satzes 3 für Maßnahmen nach § 1 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) geändert worden ist, und für Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a von der Bundesnetzagentur erlangt werden, übermittelt diese die Daten auf deren Ersuchen und soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

Kapitel 1 - Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,
a)
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,
b)
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,
2.
bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,
b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,
a)
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,
b)
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,
2.
bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,
b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.
(2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.
(3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.
(3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.
(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass
1.
die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,
2.
die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen, und
3.
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfügungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes stehen.
(5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhandverwaltung insbesondere darauf hinzuwirken, dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fortführung des Betriebs des Unternehmens kann auch eine Übertragung von Vermögensgegenständen des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die Übertragung der Anteile an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig.
(6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirksam bleiben können.
(7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft.
(7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft.
(8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich.
(+++ § 17 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 1 +++)

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabsetzungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortgeführt werden kann.
(2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass
1.
das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der Gesellschafter und unter Zulassung zur Übernahme neuer Anteile durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,
2.
Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens aufgelöst werden oder
3.
das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.
Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Prozent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht vorhanden ist.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie hat dem Eigentümer des von der Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforderliche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen des privaten Rechts einvernehmlich durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaßnahme gefährden würde.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie hat dem Eigentümer des von der Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforderliche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen des privaten Rechts einvernehmlich durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaßnahme gefährden würde.
(5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaßnahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.
(6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaßnahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.
(7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
(8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können.
(9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Entschädigung.

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn
1.
die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und
2.
die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
Die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn
1.
die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und
2.
die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
Die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Begünstigte der Übertragung im Sinne des Absatzes 1 können der Bund und private oder öffentliche Unternehmen sein. Der übertragene Vermögensgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden. Wenn die Übertragung an den Bund oder an ein unter Treuhand oder im Mehrheitseigentum des Bundes stehendes Unternehmen oder an eine Tochtergesellschaft eines derartigen Unternehmens, die letztlich unter der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Übertragung des Vermögensgegenstandes gefährden würde.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Übertragung des Vermögensgegenstandes gefährden würde.
(4) Für eine nach Absatz 1 durchgeführte Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
(5) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des nach Absatz 1 übertragenen Vermögensgegenstandes. Dabei sind eine vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Vermögensgegenstandes oder andere Vermögensvorteile, die das Unternehmen infolge der Übertragung erlangt, mindernd zu berücksichtigen. Der Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstands wird auf der Grundlage einer Bewertung des Vermögensgegenstandes ermittelt. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögensgegenstandes zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(5) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des nach Absatz 1 übertragenen Vermögensgegenstandes. Dabei sind eine vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Vermögensgegenstandes oder andere Vermögensvorteile, die das Unternehmen infolge der Übertragung erlangt, mindernd zu berücksichtigen. Der Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstands wird auf der Grundlage einer Bewertung des Vermögensgegenstandes ermittelt. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögensgegenstandes zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(6) Die Entschädigungszahlung wird mit der Übertragung des Vermögensgegenstandes fällig. Entschädigungsbeträge sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit jährlich mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(7) Eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 Satz 3 wirksam bleiben können.
(8) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 4 und 5 zu gewährenden Entschädigung.

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes,
2.
die Angabe des Enteignungsbegünstigten,
3.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),
4.
die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsverordnung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist,
5.
Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes,
2.
die Angabe des Enteignungsbegünstigten,
3.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),
4.
die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsverordnung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist,
5.
Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21. Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
(+++ § 19 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 23a Abs. 3 +++)

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie als Enteignungsbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie als Enteignungsbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
(2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
(3) Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.
(3) Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.
(+++ § 20 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 2 +++)

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.
(3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes. Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeitpunkt an zu verzinsen.
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23a Abs. 4 +++)
(+++ § 21 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 4 +++)

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 1 - Treuhandverwaltung und Enteignung

(1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen werden über
1.
die Enteignung von beweglichen Sachen, die für die Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich sind und
2.
den Zugang zu Unterlagen, insbesondere zu Dokumentationen, Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, und deren Nutzbarkeit, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, soweit Zugang und Nutzung die Errichtung von Erdgasleitungen ermöglichen oder ihre Errichtung beschleunigen können.
(2) Enteignungsbegünstigte für Enteignungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch private oder öffentliche Unternehmen sein, die Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungsgegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen. Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.
(3) Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn
1.
sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist,
2.
der freihändige Erwerb oder die Herstellung dem Enteignungsgegenstand gleichwertiger Sachen nicht oder nicht in angemessener Frist möglich ist und
3.
der Enteignungsbegünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Enteignungsgegenstandes zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten.
(5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können auch zugunsten privater oder öffentlicher Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.
(6) Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,
1.
soweit die in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 verkörperten Informationen nicht oder nicht in angemessener Frist auf andere Weise erlangt, erworben oder erstellt werden können und
2.
wenn der von der Anordnung Begünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Unterlagen und der Rechte zur Nutzung nach Absatz 1 Nummer 2 zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.
In der Anordnung muss bestimmt werden, dass der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur solange und soweit ausüben darf, wie dies für die Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 notwendig ist. Die Anordnung kann bestimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann, wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck in gleicher Weise erfüllen. Die herausgegebenen Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu vernichten. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.
(7) Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemessenes Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts kann in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt werden. Die Erstattungsansprüche des Bundes gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nutzungsrechte eingeräumt werden, können auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(8) Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 2 - Preisanpassungsrechte

(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 39 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.
(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 39 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.
(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine physische Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebietes zum Gegenstand haben. Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden. Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.
(3) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen und zu begründen. Die Preisanpassung wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt. Bei einer Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht, das nur unverzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung ausgeübt werden kann. In der Preisanpassungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 hinzuweisen. Im Verhältnis zu Letztverbrauchern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der beabsichtigten Änderung beträgt. Für Verträge, bei denen Energieversorgungsunternehmen von dem in Absatz 1 vorgesehenen Preisanpassungsrecht Gebrauch machen, sind bis zur Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Bundesnetzagentur unverzüglich aufzuheben, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt, spätestens jedoch, wenn weder die Alarmstufe noch die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019 fortbestehen. Bis zur Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 Gebrauch gemacht hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des vertraglichen Preises auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Energieversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Prüfung und die Preisänderung mitzuteilen und diese zu begründen. Für die Angemessenheit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass beim Energieversorgungsunternehmen eingetretene Kostensenkungen seit der Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen sind. Erfolgt auf ein Verlangen nach Satz 2 keine Anpassung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In der Preisanpassungsmitteilung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf das Recht nach Satz 2 und auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen. Die Sätze 2 bis 6 sind nach der Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.
(5) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 unterliegt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine spezielleren Regelungen enthalten, § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten über eine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(6) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Aufhebung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(7) § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bleibt unberührt. Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Absätze 1 bis 5 auch auf Verträge, die § 104 der Insolvenzordnung unterliegen, anzuwenden.
(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 2 - Preisanpassungsrechte

(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie auf Verlangen die erlangten Daten.
(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie auf Verlangen die erlangten Daten.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten machen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlichen.

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 3 - Stabilisierungsmaßnahmen

(1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungsmaßnahmen, gelten für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen. Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeskanzleramt über die Anträge entscheidet.
(1a) Solange das Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Rekapitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor Antragstellung hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor Antragstellung. Die Stabilisierungsmaßnahme gilt solange als in Anspruch genommen, als nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind. Eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die gegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen übernommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unternehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrollierte juristische Personen, veräußert worden sind oder auf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Einlagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt worden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von gezeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. Um Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, geleistet werden. werden; dies gilt nicht für Unternehmen, bei denen die zuletzt genannten Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung nach § 16 des Aktiengesetzes im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme in Form einer Rekapitalisierung erworben haben und die nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes börsennotiert sind oder die im Zusammenhang mit der Rückführung von Stabilisierungsmaßnahmen einen Antrag auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht haben. Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder unmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden, leisten.
(1a) Solange das Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Rekapitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor Antragstellung hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor Antragstellung. Die Stabilisierungsmaßnahme gilt solange als in Anspruch genommen, als nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind. Eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die gegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen übernommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unternehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrollierte juristische Personen, veräußert worden sind oder auf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Einlagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt worden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von gezeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. Um Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, geleistet werden. werden; dies gilt nicht für Unternehmen, bei denen die zuletzt genannten Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung nach § 16 des Aktiengesetzes im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme in Form einer Rekapitalisierung erworben haben und die nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes börsennotiert sind oder die im Zusammenhang mit der Rückführung von Stabilisierungsmaßnahmen einen Antrag auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht haben. Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder unmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden, leisten.
(2) Für die Durchführung einer Stabilisierungsmaßnahme bei einem Unternehmen, das einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachstehenden Maßgaben anzuwenden:
1.
§ 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.”,
2.
die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
3.
abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:

„Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus vom Bund eingegangenen stillen Gesellschaften oder zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes geschaffen werden soll.”,
4.
§ 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungsfondsgesetz durch den Bezug auf das Energiesicherungsgesetz zu ersetzen ist,
5.
§ 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
a)
in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni 2022” nicht anzuwenden ist,
b)
im Falle des Absatzes 4 der Bund an die Stelle des dort genannten Fonds tritt,
6.
§ 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.”,
7.
§ 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.”,
8.
§ 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
9.
§ 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Bundes an einem von ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.”,
10.
die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
11.
abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:

„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energiesicherungsgesetz, einschließlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Bund im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.

(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:
1.
Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden.
2.
In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund abstimmen.
3.
Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots.

(4) Der Bund kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.”,
12.
die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
13.
§ 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Bund und einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes keine Anwendung.”,
14.
§ 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.”,
15.
die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.
Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist.
(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften, auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die sie durch Absatz 2 gefunden haben.
(4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes verweisen, sind auch über den in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die Stelle
1.
des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der Bund,
2.
des Unternehmens der Realwirtschaft das Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes,
3.
des Wortes „Rekapitalisierung” das Wort „Stabilisierung”,
4.
des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahme” oder des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahmen” das Wort „Stabilisierungsmaßnahme” oder das Wort „Stabilisierungsmaßnahmen” und
5.
der Wörter „§ 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes” die Wörter „§ 29 des Energiesicherungsgesetzes”.
(6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die juristische Person des Privatrechts im Sinne des Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften.
(7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfondsgesetzes gelten entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.

Kapitel 2 - Besondere Maßnahmen | Abschnitt 4 - Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung

(1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über
1.
die Einsparung und die Reduzierung des Verbrauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 zweiter Halbsatz,
2.
den schienengebundenen Transport von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder von sonstigen Energien (Güter) oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Betrieb solcher Anlagen anfallen, sowie Großtransformatoren,
3.
befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von
a)
den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit
b)
den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften:
aa)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
bb)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd)
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,
ee)
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, und
c)
den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen sowie
d)
den folgenden Verordnungen:
aa)
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,
bb)
der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie veröffentlicht ist, ausgerufen wird,
2.
für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt,
3.
die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht eingehalten werden können oder
4.
im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie veröffentlicht ist, ausgerufen wird,
2.
für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt,
3.
die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht eingehalten werden können oder
4.
im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. § 5 Satz 1, § 11 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sind insoweit entsprechend anzuwenden. § 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.