Synopse zur Änderung an
Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)

Erstellt am: 04.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
02.06.2021

Verkündet am:
08.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1295
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 27/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 27/1/21
    29.01.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 35-35

    Beschlüsse:

    S. 35 - Stellungnahme (27/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 27/21(B)
    12.02.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26827
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  6. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/26945
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/212 , S. 26736-26738

    Beschlüsse:

    S. 26738C - Überweisung (19/26827, 19/26945)
    25.02.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/27793
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    23.03.2021
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/27794
    Urheber: Haushaltsausschuss
    23.03.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27615-27620

    Beschlüsse:

    S. 27620B - Annahme in Ausschussfassung (19/26827, 19/27793)
    25.03.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27620-27620

    Beschlüsse:

    S. 27620B - Annahme in Ausschussfassung (19/26827, 19/27793)
    25.03.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 291/21
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - Zustimmung (291/21), gem. Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG
    07.05.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 291/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Effizienzsteigerung bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächengewässer durch Übertragung der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Anpassung der Definition der Bundeswasserstraßen infolge der Erweiterung des Begriffs "Allgemeiner Verkehr" auf die Fahrgastschifffahrt und den Sport- und Freizeitverkehr mit Wasserfahrzeugen, Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten;
Änderung zahlr. §§ und Anlage 1 Bundeswasserstraßengesetz sowie Änderung § 68 Wasserhaushaltsgesetz, Folgeänderungen in 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Gewährleistung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots beim verkehrlichen Ausbau einer Bundeswasserstraße;
erneute Änderung § 8 Bundeswasserstraßengesetz

Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1.Juli 2015 (C-461/13) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (BVerwG 7 A 2/15, BVerwGE 158)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:
1.
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf,
2.
Leitung Dörpen/West – Niederrhein,
3.
Leitung Wahle – Mecklar,
4.
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz,
5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
6.
Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.
(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn
1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
(5) (weggefallen) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
(5) (weggefallen) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
(+++ § 2 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 6 u. § 4 Abs. 3 BBPlG +++)