Synopse zur Änderung an
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Erstellt am: 23.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist
1.
„Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens
a)
5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder
b)
2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
2.
„EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,
3.
„Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme:
a)
ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20181 ,
b)
ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder
ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
c)
bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:20212 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,
4.
„erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.
„KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,
6.
„KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
7.
„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,
8.
„Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,
9.
„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
10.
„Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 70 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,
11.
„Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,
12.
„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
13.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
14. 13a.
„Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung dienender Mittel,
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt,
14.
„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
15.
„selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der
a)
jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, könnte und
b)
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt,
c)
eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellt und
d)
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.
die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,
16.
„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
17.
„Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,
18.
„ungeförderter Strom“ Strom,
a)
für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird
aa)
nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
bb)
nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder
cc)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
b)
der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,
19.
„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
20.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
21.
„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 9 des Energiewirtschaftsgesetzes,
22.
„wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20213 , ermittelt worden ist.
Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist
1.
„Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens
a)
5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder
b)
2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
2.
„EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,
3.
„Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme:
a)
ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20181 ,
b)
ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder
ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
c)
bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:20212 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,
4.
„erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.
„KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,
6.
„KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
7.
„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,
8.
„Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,
9.
„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
10.
„Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 70 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,
11.
„Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,
12.
„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
13.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
14. 13a.
„Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung dienender Mittel,
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt,
14.
„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
15.
„selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der
a)
jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, könnte und
b)
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt,
c)
eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellt und
d)
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.
die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,
16.
„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
17.
„Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,
18.
„ungeförderter Strom“ Strom,
a)
für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird
aa)
nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
bb)
nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder
cc)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
b)
der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,
19.
„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
20.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
21.
„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 9 des Energiewirtschaftsgesetzes,
22.
„wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20213 , ermittelt worden ist.
1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 2 - Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:
1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,
2.
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
3.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und
4.
der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:
1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,
2.
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
3.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und
4.
der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

Teil 2 - Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.
Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.

Teil 3 - Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

(1) Die Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, Differenzbetrages zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der dem negativen Saldo entspricht. Anlage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe dieses des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.
(1) Die Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, Differenzbetrages zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der dem negativen Saldo entspricht. Anlage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den Nummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe dieses des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2, 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1, 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Abgabe Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2, 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1, 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Abgabe Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.

Teil 3 - Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

(1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.
(1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.
(2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Soweit Sofern sich die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergeben, ergibt, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat.
(2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Soweit Sofern sich die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergeben, ergibt, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Bundesrepublik Deutschland Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der Höhe kalendermonatlichen Gewichtung und der Fälligkeit Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die Salden der Bankkonten Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liquidität liegen. liegt.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Bundesrepublik Deutschland Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der Höhe kalendermonatlichen Gewichtung und der Fälligkeit Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die Salden der Bankkonten Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liquidität liegen. liegt.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Teil 3 - Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

(1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten
1.
bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und
2.
bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft. Heimat.
Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten
1.
bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und
2.
bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft. Heimat.
Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 1 - Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

(1) Der Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten werden durch die Erhebung von Umlagen ausgeglichen. auszugleichen.
(1) Der Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten werden durch die Erhebung von Umlagen ausgeglichen. auszugleichen.
(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 1 - Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigt
1.
für die Strommengen, die von einer nach Abschnitt 4 dieses Teils den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach Abschnitt 4 dieses Teils den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder
2.
für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach Abschnitt 4 dieses Teils den §§ 30 bis 36 gestellt worden ist.
Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden Unternehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigt
1.
für die Strommengen, die von einer nach Abschnitt 4 dieses Teils den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach Abschnitt 4 dieses Teils den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder
2.
für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach Abschnitt 4 dieses Teils den §§ 30 bis 36 gestellt worden ist.
Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden Unternehmen.
(3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Verteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Verkehrsunternehmen übermittelt werden.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 1 - Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 10 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 10 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 1 - Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
1.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
2.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
3.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines Kalenderjahres,
4.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und
5.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.
(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
1.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
2.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
3.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines Kalenderjahres,
4.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und
5.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.
(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.
(3) Für die Differenz zwischen den nach § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von den Verteilernetzbetreibern an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergegebenen Strommengen und den in der Endabrechnung nach § 50 Nummer 2 ausgewiesenen Strommengen sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 15. September des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für jede der in Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz unterschiedenen Energieträgergruppen separat als Produkt aus der für den jeweiligen Energieträger oder die Energieträgergruppe ermittelten Differenz nach Satz 1 und aus dem für diesen Energieträger oder diese Energieträgergruppe ermittelten, energieträgerspezifischen Jahresmarktwert des jeweiligen Leistungsjahres nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energie-Gesetz zu ermitteln.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 1 - Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
1.
aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
2.
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3.
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
4.
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
5.
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,
6.
aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder
7.
aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.
Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
1.
aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
2.
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3.
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
4.
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
5.
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,
6.
aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder
7.
aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.
Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 49 Satz 2 +++)

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 2 - Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.
(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1
1.
Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
2.
der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
3.
der in dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
1.
sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,
2.
sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und
3.
eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.
Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
1.
sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,
2.
sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und
3.
eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.
§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.
(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge.
(5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird.
(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 38 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 38 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 3 - Herstellung von Grünem Wasserstoff

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netzengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 4 - Besondere Ausgleichsregelung | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen
1.
nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,
2.
nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,
3.
nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,
4.
nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und
5.
nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.
(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:
1.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
2.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
3.
den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4, 4 und
4.
die Netzbetreiber, an deren Netz die in nach Nummer 1 genannten aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. sind,
5.
die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und
6.
die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1 begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die Antragsteller sind selbst Netznutzer.
1.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
2.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
3.
den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und
4.
die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1 genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:
1.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
2.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
3.
den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4, 4 und
4.
die Netzbetreiber, an deren Netz die in nach Nummer 1 genannten aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. sind,
5.
die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und
6.
die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1 begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die Antragsteller sind selbst Netznutzer.
1.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
2.
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
3.
den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und
4.
die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1 genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass
1.
sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
2.
keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 4 - Besondere Ausgleichsregelung | Unterabschnitt 2 - Stromkostenintensive Unternehmen

Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn
1.
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
2.
das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und
3.
das Unternehmen
a)
energieeffizient ist, weil
aa)
es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,
bb)
in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder
cc)
es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,
b)
mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
c)
Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 in der Kommission Fassung vom 30. Januar 2024 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.
Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn
1.
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
2.
das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und
3.
das Unternehmen
a)
energieeffizient ist, weil
aa)
es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,
bb)
in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder
cc)
es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,
b)
mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
c)
Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 in der Kommission Fassung vom 30. Januar 2024 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 4 - Besondere Ausgleichsregelung | Unterabschnitt 3 - Herstellung von Wasserstoff

(1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen eines Unternehmens, Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens oder des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.
(1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen eines Unternehmens, Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens oder des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.
(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbständige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie diese abweichend von § 32 für die Begrenzung
1.
im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
2.
im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
3.
im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
4.
im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs
1.
für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
2.
für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.
Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbständige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie diese abweichend von § 32 für die Begrenzung
1.
im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
2.
im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
3.
im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
4.
im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs
1.
für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
2.
für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.
Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese
1.
eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
2.
die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 4 - Besondere Ausgleichsregelung | Unterabschnitt 4 - Verkehr

(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und mehr als 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde betrug.
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und mehr als 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde betrug.
(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.
(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
1.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:
1.
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist
1.
„Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
2.
„Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.
(+++ § 37 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 4 - Besondere Ausgleichsregelung | Unterabschnitt 4 - Verkehr

(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 2023/2831 in der Kommission Fassung vom 18. 13. Dezember 2013 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 200 300 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 gewährt werden.Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden.
(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 2023/2831 in der Kommission Fassung vom 18. 13. Dezember 2013 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 200 300 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 gewährt werden.Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
1.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:
1.
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 2 fallen.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen
1.
sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 2023/2831 in der Kommission Fassung vom 18. 13. Dezember 2013 2023 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,
2.
sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 2023/2831 in der Kommission Fassung vom 18. 13. Dezember 2013 2023 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 200 300 000 Euro übersteigen würden, und
3.
bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegt.
bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 unterliegt.
(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen
1.
sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 2023/2831 in der Kommission Fassung vom 18. 13. Dezember 2013 2023 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,
2.
sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 2023/2831 in der Kommission Fassung vom 18. 13. Dezember 2013 2023 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 200 300 000 Euro übersteigen würden, und
3.
bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegt.
bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 unterliegt.
(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1.
„Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
2.
„Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
3.
„Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
4.
„elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
5.
„Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
6.
„Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 4 - Besondere Ausgleichsregelung | Unterabschnitt 5 - Verfahren

(1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden:
1.
Anträge nach § 33 Satz 1,
2.
Anträge nach § 36,
3.
Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,
4.
Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4,
5.
Anträge nach § 39.
Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.
(2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.
(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.
(4) Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.
(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Netznutzer, Antragsteller, dem zuständigen nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 mitgeteilten Netznutzer. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung elektronisch erlassen werden kann.
(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Netznutzer, Antragsteller, dem zuständigen nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 mitgeteilten Netznutzer. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung elektronisch erlassen werden kann.
(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Umlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht.

Teil 4 - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus | Abschnitt 4 - Besondere Ausgleichsregelung | Unterabschnitt 5 - Verfahren

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.
(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mitwirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft verlangen
1.
über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,
2.
über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energiemanagementsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden, und über mögliche und umgesetzte Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses,
3.
über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
4.
über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.

Teil 5 - Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten | Abschnitt 2 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:
1.
unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,
2.
bis zum 15. September eines Kalenderjahres
a)
die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,
b)
die Endabrechnungen für die Umlagen, die
aa)
nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,
bb)
nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,
c)
zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber
aa)
die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und
bb)
die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b, b und
3.
unverzüglich nach dem 30. September eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ermittlung der ihnen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten und
4.
bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
a)
die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen Höhe eines Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und
b)
den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:
1.
unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,
2.
bis zum 15. September eines Kalenderjahres
a)
die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,
b)
die Endabrechnungen für die Umlagen, die
aa)
nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,
bb)
nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,
c)
zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber
aa)
die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und
bb)
die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b, b und
3.
unverzüglich nach dem 30. September eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ermittlung der ihnen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten und
4.
bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
a)
die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen Höhe eines Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und
b)
den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 4 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben auch nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben: anzugeben.
1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und
2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen von Netznutzern verteilt.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 4 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben auch nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben: anzugeben.
1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und
2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen von Netznutzern verteilt.
(3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2
1.
dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,
2.
dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürliche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und
3.
müssen Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.
Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.
(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.
(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

Teil 5 - Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten | Abschnitt 2 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
1.
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
2.
die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
3.
die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und
4.
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.
(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
1.
die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
2.
die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
3.
den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
4.
die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.
Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.
(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
1.
die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
2.
die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
3.
den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
4.
die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.
Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.
(2a) Erfolgt die Erhebung der Umlagen auf die Netzentnahme für das jeweilige Kalenderjahr nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 durch einen Übertragungsnetzbetreiber, ist das nach Teil 4 Abschnitt 4 begünstigte oder antragstellende Unternehmen selbst zur Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Die Frist nach Absatz 2 fällt in den Fällen des Satzes 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.
(3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:
1.
den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
2.
die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Netzentnahmemenge und
3.
die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

Teil 5 - Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten | Abschnitt 2 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind:
1.
die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
2.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und
3.
die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 2, 2a und 3.
(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind:
1.
die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
2.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und
3.
die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 2, 2a und 3.
(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar 31. März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre:
1.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht.
Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.
(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar 31. März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre:
1.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht.
Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.

Teil 5 - Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten | Abschnitt 2 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:
1.
ihren Namen und ihre Anschrift,
2.
wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3.
die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr,
4.
die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 und
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:
1.
ihren Namen und ihre Anschrift,
2.
wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3.
die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr,
4.
die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 und
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerungen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.
(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
(5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.
(6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit.

Teil 5 - Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten | Abschnitt 2 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln:
1.
die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen,
2.
für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms.
(2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1.
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder
2.
die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.
(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermitteln.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023
1.
an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder
2.
verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.
(2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. Die §§ 49 und 56 bleiben unberührt.
(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen.
(4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.
(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.
(6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden.
(7) Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2026 ist § 4 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 in der am 22. Dezember 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 nachträglich nicht berücksichtigt wird.
(8) § 7 Absatz 2 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden auf die Gewichtung der kalendermonatlichen Abschlagszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2026, die die Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben.
(9) § 6 ist auf die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs für das Jahr 2025 anzuwenden.
(10) Zum Ablauf des 22. Dezember 2025 bereits bestehende Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Aufrechnung, sind ab dem 23. Dezember 2025 nicht mehr anzuwenden.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1296 - 1299
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf
1.1
Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3 und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
1.1.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.1.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
1.2
Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
1.2.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.2.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
1.3
Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.
2.
Allgemeine Einnahmen
Allgemeine Einnahmen sind
2.1
Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,
2.2
positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
2.3
Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und
2.4
positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.
3.
Allgemeine Ausgaben
Allgemeine Ausgaben sind
3.1
negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
3.2
Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,
3.3
Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,
3.4
negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und
3.5
folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:
3.5.1
notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
3.5.2
notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,
3.5.3
notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
3.5.4
notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,
3.5.5
notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,
3.5.6
notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und
3.5.7
notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.
4.
Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien
Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
4.1
Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
4.2
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
4.3
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
4.4
Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
4.5
Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,
4.6
Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,
4.7
Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
4.8
Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
4.9
Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
4.10
Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
5.
Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien
Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
5.1
Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,
5.2
Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,
5.3
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
5.4
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,
5.5
notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.6
geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.7
Bonuszahlungen nach § 3 4 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
5.8
die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,
5.9
Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes, und
5.10
1.1.1
die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind und
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.1.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
5.11
die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind.
Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 und 7.
6.
Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
6.1
nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
6.2
Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.
7.
Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
7.1
Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
7.2
Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
7.3
Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
7.4
Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.
8.
Ausgabennachweis
Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
9.
Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben
9.1
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.
9.2
Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.
9.3
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben und der Differenzbetrag der tatsächlichen nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Der Wert des Abzugs darf keinen negativen Wert annehmen.
9.4
Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.
9.5
Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
9.6
Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.
10.
Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf
Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 1.1 nicht überschreiten.
11.
Anforderungen an Prognosen
Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.
12.
Verzinsung
Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.
1.
EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf
1.1
Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3 und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
1.1.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.1.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
1.2
Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
1.2.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.2.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
1.3
Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.
2.
Allgemeine Einnahmen
Allgemeine Einnahmen sind
2.1
Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,
2.2
positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
2.3
Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und
2.4
positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.
3.
Allgemeine Ausgaben
Allgemeine Ausgaben sind
3.1
negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
3.2
Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,
3.3
Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,
3.4
negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und
3.5
folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:
3.5.1
notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
3.5.2
notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,
3.5.3
notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
3.5.4
notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,
3.5.5
notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,
3.5.6
notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und
3.5.7
notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.
4.
Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien
Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
4.1
Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
4.2
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
4.3
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
4.4
Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
4.5
Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,
4.6
Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,
4.7
Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
4.8
Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
4.9
Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
4.10
Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
5.
Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien
Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
5.1
Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,
5.2
Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,
5.3
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
5.4
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,
5.5
notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.6
geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
5.7
Bonuszahlungen nach § 3 4 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
5.8
die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,
5.9
Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetzes, und
5.10
1.1.1
die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind und
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
1.1.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
5.11
die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind.
Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 und 7.
6.
Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
6.1
nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
6.2
Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.
7.
Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
7.1
Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
7.2
Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
7.3
Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
7.4
Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.
8.
Ausgabennachweis
Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
9.
Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben
9.1
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.
9.2
Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.
9.3
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben und der Differenzbetrag der tatsächlichen nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Der Wert des Abzugs darf keinen negativen Wert annehmen.
9.4
Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.
9.5
Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
9.6
Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.
10.
Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf
Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 1.1 nicht überschreiten.
11.
Anforderungen an Prognosen
Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.
12.
Verzinsung
Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.