Synopse zur Änderung an
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Erstellt am: 24.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
24.05.2022

Verkündet am:
31.05.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 810
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1741
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    10.05.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/35 , S. 3366-3375

    Beschlüsse:

    S. 3375C - Überweisung (20/1741)
    13.05.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/1883
    Urheber: Finanzausschuss
    18.05.2022
  4. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/1891
    Urheber: Haushaltsausschuss
    18.05.2022
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3659-3665

    Beschlüsse:

    S. 3664D - Annahme der Vorlage (20/1741)
    19.05.2022
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3665-3665

    Beschlüsse:

    S. 3665A - Annahme der Vorlage (20/1741)
    19.05.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 219/22
    Urheber: Bundestag
    20.05.2022
  8. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 199-200

    Beschlüsse:

    S. 200 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (219/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  9. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 219/22(B)
    20.05.2022
Kurzbeschreibung:

Befristete Senkung der Energiesteuern für insbes. im Straßenverkehr verwendete Kraftstoffe auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen von Bürgern und Wirtschaft durch die gestiegenen Kraftstoffpreise;
Einfügung § 68 Energiesteuergesetz sowie §§ 109a und 109b Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Bezug: Maßnahmenpaket der Regierungskoalition zur weitgehenden Entlastung der Bürger wegen der Verschärfung der angespannten Lage auf den Energiemärkten durch den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine und der angestrebten Unabhängigkeit Deutschlands von russischem Erdöl
Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie) (ABl. L 283, 31.10.2003, S. 51)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

- - Zu § 48 des Gesetzes

(1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 48 und mittelschwere Öle der Unterposition Unterpositionen 2710 20 90 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur.
(1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 48 und mittelschwere Öle der Unterposition Unterpositionen 2710 20 90 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsabschnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen.