Synopse zur Änderung an
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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- - Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes

(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem Kennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 12,5 g ACCUTRACETM PLUS (Markierstoff – entspricht einem Gehalt von 9,5 g Butoxybenzol) auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekennzeichnet) wurden.
(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1a Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes), einem Drittgebiet (§ 1a Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1a Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und höchstens 18,75 g ACCUTRACETM PLUS (Markierstoff – entspricht einem Gehalt von höchstens 14,25 g Butoxybenzol) auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß.
(3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge ACCUTRACETM PLUS andere als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. Die Generalzolldirektion Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen. erfüllen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
(3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge ACCUTRACETM PLUS andere als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. Die Generalzolldirektion Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen. erfüllen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

- - Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes

(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
(2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4, die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch
1.
Widerruf,
2.
Fristablauf,
3.
Verzicht,
4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Zulassung oder die Bewilligung erteilt worden ist,
8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungs- oder Bewilligungsinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung erfolgen.
(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung
1.
die Erben,
2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder
3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zulassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zulassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
(5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Zulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als erteilt gilt.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3.
die Liquidatoren Liquidatoren, und der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren die Abweisung. Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3.
die Liquidatoren Liquidatoren, und der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren die Abweisung. Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.

- - Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes

Als Anlage § 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt werden § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der oder eingesetzt werden können. §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere
1.
KWK-Einheiten,
2.
Stromerzeugungseinheiten,
3.
mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.
Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage.
Als Anlage § 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt werden § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der oder eingesetzt werden können. §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere
1.
KWK-Einheiten,
2.
Stromerzeugungseinheiten,
3.
mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.
Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage.

- - Zu § 3b des Gesetzes

(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer für andere Energieerzeugnisse als für Kohle und Erdgas, die in einem Monat entstanden ist, ist am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig. Die Steuer für Kohle und Erdgas ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.
(2) Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend der in den §§ 3 und 3a des Gesetzes Energiesteuergesetzes genannten Steuerermäßigungen oder der in § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes genannten Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt für alle Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend der in den §§ 3 und 3a des Gesetzes Energiesteuergesetzes genannten Steuerermäßigungen oder der in § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes genannten Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt für alle Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Die Versicherung nach § 3b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist vom Antragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versicherung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht.
(4) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

- - Zu § 6 des Gesetzes

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.
(1a) Mit der Erlaubnis werden für den Inhaber des Herstellungsbetriebs und für jeden Herstellungsbetrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Wurde dem Inhaber des Herstellungsbetriebs bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Herstellungsbetriebs.
(1b) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt durch
1.
Widerruf,
2.
Fristablauf,
3.
Verzicht,
4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Erlaubnisinhaber erfolgen.
(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
1.
die Erben,
2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder
3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaubnis bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3.
die Liquidatoren Liquidatoren, und der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren die Abweisung. Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3.
die Liquidatoren Liquidatoren, und der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren die Abweisung. Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.
(7) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Energieerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes).

- - Zu § 8 des Gesetzes

(1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.
(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten oder als notwendige Proben zur Qualitätssicherung entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
1.
zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
2.
zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder
3.
als notwendige Proben zur Qualitätssicherung
entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten oder als notwendige Proben zur Qualitätssicherung entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
1.
zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
2.
zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder
3.
als notwendige Proben zur Qualitätssicherung
entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

- - Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes

(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. Die Generalzolldirektion legt im Verwaltungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung die Zulassung zu versehen ist. Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. § 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b gelten entsprechend.
(2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu Zwecken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist. § 14 Absatz 1b gilt entsprechend.
(3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet worden ist (§ 8 Abs. 2), dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden.
(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß. Handelt es sich um eine versehentliche Vermischung, für die der Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine Entlastung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative des Energiesteuergesetzes zu beantragen, so hat er die Vermischung dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß. Handelt es sich um eine versehentliche Vermischung, für die der Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine Entlastung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative des Energiesteuergesetzes zu beantragen, so hat er die Vermischung dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gekennzeichnete Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes.

- - Zu § 23 des Gesetzes

(1) Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben.
(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
1.
aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, werden oder
2.
bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Satz 1 gilt für Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß.
(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
1.
aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, werden oder
2.
bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Satz 1 gilt für Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß.
(3) Der Steuerschuldner hat die Steuererklärung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig.

- - Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes

(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
(2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch
1.
Widerruf,
2.
Fristablauf,
3.
Verzicht,
4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Erlaubnisinhaber erfolgen.
(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
1.
die Erben,
2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder
3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Erlaubnis vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
(6) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.
(7) Soll in Fällen, in denen die Erlaubnis nach § 120 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung befristet ist, ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen noch aufgebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlängern.
(8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1.
der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch,
2.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
3.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
4.
die Liquidatoren Liquidatoren, und der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren die Abweisung. Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.
(8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1.
der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch,
2.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
3.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
4.
die Liquidatoren Liquidatoren, und der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren die Abweisung. Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.

- - Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes

(1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes
1.
in Wasserfahrzeugen verwenden, die vorübergehend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken genutzt werden,
2.
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen verwenden, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät nach § 60 Absatz 1a fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.
(1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes
1.
in Wasserfahrzeugen verwenden, die vorübergehend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken genutzt werden,
2.
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen verwenden, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät nach § 60 Absatz 1a fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu nicht steuerfreien Zwecken verwenden.
(3) Die Steuer entsteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit der Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
(4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. Wird die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.

- - Zu § 38 des Gesetzes

(1) Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale insbesondere ersichtlich sein müssen:
1.
bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen Erdgases,
2.
bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des jeweiligen Empfängers,
3.
die Menge des Erdgases, für das der Anmeldepflichtige Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes,
4.
im Fall des § 39 Absatz 6 des Gesetzes die dort näher bezeichneten Mengen und Steuerbeträge,
5.
bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten Erdgases unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Empfängers,
6.
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen oder einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
(2) Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale insbesondere ersichtlich sein müssen:
1.
bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen Erdgases,
2.
bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des jeweiligen Empfängers,
3.
die Menge des Erdgases, für das der Anmeldepflichtige Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes,
4.
im Fall des § 39 Absatz 6 des Gesetzes die dort näher bezeichneten Mengen und Steuerbeträge,
5.
bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten Erdgases unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Empfängers,
6.
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen oder einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
(2a) Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Anmeldepflichtige, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Energiesteuerkonten für Erdgas zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Energiesteuerkonten für Erdgas müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. In den Energiesteuerkonten für Erdgas sind sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu erfassen. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Erdgas zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 78 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.

- - Zu § 39 des Gesetzes

(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 39 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist die eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die voraussichtliche tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend. fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.
(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 39 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist die eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die voraussichtliche tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend. fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Satz 1 gilt nur dann, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des
1.
§ 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und
b)
die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;
2.
§ 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind;
3.
§ 53a Absatz 1 oder Absatz 4 des Gesetzes
a)
die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und
b)
im Fall des § 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes darüber hinaus sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;
4.
§ 54 des Gesetzes
a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und
b)
die nach § 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird.
(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

- - Zu § 46 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Gesetzes hat der Antragsteller, ausgenommen im Versandhandel, dem Antrag einen Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes beizufügen. In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nachweis anerkannt werden. In den Fällen des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 5 des Gesetzes Energiesteuergesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.
(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 5 des Gesetzes Energiesteuergesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.

- - Zu § 47 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Gemische zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder aus denen innerhalb eines Entlastungsabschnitts Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:
1.
im Fall des § 47 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
2.
im Fall des § 47 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im Sinn Sinne des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:
1.
im Fall des § 47 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
2.
im Fall des § 47 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im Sinn Sinne des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(4) Die Generalzolldirektion Das Bundesministerium der Finanzen kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen. festlegen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de.
(4) Die Generalzolldirektion Das Bundesministerium der Finanzen kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen. festlegen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de.

- - Zu § 47 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

- - Zu § 47 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Kohle zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in den Kohlebetrieb aufgenommen oder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1.
im Fall des § 47 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,
2.
im Fall des § 47 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1.
im Fall des § 47 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,
2.
im Fall des § 47 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

- - Zu § 47 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Erdgas zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

- - Zu § 47a des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 47a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Dem erstmaligen Antrag ist eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist, es sei denn, die Betriebserklärung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

- - Zu § 48 des Gesetzes

(1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsabschnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind oder für Gemische, die versehentlich entstanden sind, spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

- - Zu § 49 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder abgegeben worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(1a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. In diesem Fall hat der Antragsteller die Änderungen besonders kenntlich zu machen.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben müssen: muss:
1.
im Fall in den Fällen des § 49 Abs. Absatz 1 oder Absatz 3 des Gesetzes Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle, Energieerzeugnisse,
2.
im Fall des § 49 Abs. Absatz 2 des Gesetzes Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase, Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
1.
im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle,
2.
im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase,
3.
im Fall des § 49 Absatz 3 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben müssen: muss:
1.
im Fall in den Fällen des § 49 Abs. Absatz 1 oder Absatz 3 des Gesetzes Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle, Energieerzeugnisse,
2.
im Fall des § 49 Abs. Absatz 2 des Gesetzes Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase, Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
1.
im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle,
2.
im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase,
3.
im Fall des § 49 Absatz 3 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse.
(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden sind.
(4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes sinngemäß.

- - Zu § 51 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 nurgewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldnervoraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei derFestsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraumberücksichtigt wurde.
(2a) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Dem Antrag ist bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist, beizufügen. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. Im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes verwendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

- - Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes

(1) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetzten Energieerzeugnisse und die weiteren eingesetzten Brennstoffe und Hilfsenergie zu messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die zur Dampferzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse sind den Dampfentnahmestellen entsprechend der jeweils entnommenen Dampfmenge und ihres Anteils an der Gesamtdampferzeugung zuzurechnen.
(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist dem auf Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich zum Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person beizufügen. vorzulegen. Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen. Wer eine Eine Selbsterklärung abgibt, andere Person im Sinne des Satzes 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.
(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist dem auf Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich zum Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person beizufügen. vorzulegen. Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen. Wer eine Eine Selbsterklärung abgibt, andere Person im Sinne des Satzes 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.

- - Zu § 53 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
1.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt und
2.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage anzugeben gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag beizufügen: mitzuteilen.
1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
2.
ihr Standort,
3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
5.
Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur Verwendung der mechanischen Energie,
6.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse und
7.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage anzugeben gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag beizufügen: mitzuteilen.
1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
2.
ihr Standort,
3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
5.
Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur Verwendung der mechanischen Energie,
6.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse und
7.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.

- - Zu § 53a des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann ein Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
1.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt und
2.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann ein Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
1.
sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt,
2.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt und
3.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(4) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage anzugeben gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag beizufügen: auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
2.
der Standort,
3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4.
Angaben zur elektrischen Nennleistung,
5.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
6.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
7.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,
8.
Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und
9.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
(4) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage anzugeben gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag beizufügen: auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
2.
der Standort,
3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4.
Angaben zur elektrischen Nennleistung,
5.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
6.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
7.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,
8.
Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und
9.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.
(6) Eine Entlastung wird nur für diejenigen Energieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.

- - Zu § 53a des Gesetzes | - - Zu § 54 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, ist der Antrag ab 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
1.
der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und
2.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.
(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit
1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1.
die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
2.
soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b)
die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1.
die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
2.
soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b)
die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

- - Zu § 53a des Gesetzes | - - Zu § 57 des Gesetzes

(1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Abs. Absatz 2 des Gesetzes Energiesteuergesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. Absatz 1 des Gesetzes Energiesteuergesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57 des Gesetzes Energiesteuergesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist.
(1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Abs. Absatz 2 des Gesetzes Energiesteuergesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. Absatz 1 des Gesetzes Energiesteuergesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57 des Gesetzes Energiesteuergesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist.
(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Gesetzes Energiesteuergesetzes verwendeten Gasöle Energieerzeugnisse (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
1.
Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogenen bezogene Gasöle, Energieerzeugnisse,
2.
die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,
3.
von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und
4.
Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes Energiesteuergesetzes verbrauchten Gasöle. Energieerzeugnisse.
Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Gesetzes Energiesteuergesetzes verwendeten Gasöle Energieerzeugnisse (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
1.
Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogenen bezogene Gasöle, Energieerzeugnisse,
2.
die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,
3.
von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und
4.
Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes Energiesteuergesetzes verbrauchten Gasöle. Energieerzeugnisse.
Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes Energiesteuergesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.
(3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes Energiesteuergesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.
(4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöle Energieerzeugnisse ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege nach § 147 Abs. Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.
(4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöle Energieerzeugnisse ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege nach § 147 Abs. Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.
(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 5 des Gesetzes Energiesteuergesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Abs. Absatz 1 des Gesetzes Energiesteuergesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge Menge der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen.
(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 5 des Gesetzes Energiesteuergesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Abs. Absatz 1 des Gesetzes Energiesteuergesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge Menge der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen.
(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 5 des Gesetzes Energiesteuergesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenem bezogenen Gasöl Energieerzeugnissen ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte von dem ausführenden Betrieb Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge Menge an Energieerzeugnissen und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten.
(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 5 des Gesetzes Energiesteuergesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenem bezogenen Gasöl Energieerzeugnissen ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte von dem ausführenden Betrieb Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge Menge an Energieerzeugnissen und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten.
(7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Gesetzes Energiesteuergesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).
(7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Gesetzes Energiesteuergesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1).
(8) (weggefallen)

- - Zu § 53a des Gesetzes | - - Zu § 58 des Gesetzes

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

- - Zu § 53a des Gesetzes | - - Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 11 Absatz 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7, § 51 Abs. 4, § 54 Absatz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, entgegen § 56 Absatz 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft oder ein Buch nicht oder nicht richtig führt,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
5.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
7.
entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht,
8.
entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Absatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2 Satz 5, § 36c Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Absatz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1 eine Eintragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 57 Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt,
9a.
entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 oder § 38c Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 34 Absatz 4, § 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
11.
entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 36c Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3, § 36d Absatz 3 Satz 1, § 38c Absatz 1 oder § 38c 38e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
13.
entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz 2 Satz 1, § 36c Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36d Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
14.
entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
15.
(weggefallen)
16.
entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
16a.
entgegen § 79 Absatz 2 2a Satz 5 3 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
17.
entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 11 Absatz 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7, § 51 Abs. 4, § 54 Absatz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, entgegen § 56 Absatz 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft oder ein Buch nicht oder nicht richtig führt,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
5.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
7.
entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 22, oder § 56 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht,
8.
entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Absatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2 Satz 5, § 36c Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Absatz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1 eine Eintragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 57 Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt,
9a.
entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 oder § 38c Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 34 Absatz 4, § 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
11.
entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 36c Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3, § 36d Absatz 3 Satz 1, § 38c Absatz 1 oder § 38c 38e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
13.
entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz 2 Satz 1, § 36c Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36d Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
14.
entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
15.
(weggefallen)
16.
entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
16a.
entgegen § 79 Absatz 2 2a Satz 5 3 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
17.
entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Kennzeichnung nicht oder nicht richtig vornimmt,
2.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig untersucht,
3.
entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Anlage benutzt oder einen technischen Ablauf anwendet,
4.
entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeugnis herstellt, lagert oder entnimmt,
5.
entgegen § 57 Abs. 12 Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
6.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 Energieerzeugnisse mischt oder sie als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt oder verbraucht,
7.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 einen Kennzeichnungsstoff entfernt oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt,
8.
entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Energieerzeugnis in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt oder verwendet,
9.
entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Energieerzeugnis abgibt,
10.
entgegen § 47 Abs. 2 Satz 3 Energieerzeugnisse vermischt,
11.
entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Restmenge beimischt,
12.
entgegen § 48 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
13.
entgegen § 57 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 69 Abs. 3 ein Energieerzeugnis übergibt oder verteilt,
14.
entgegen § 57 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 oder § 76 Abs. 3 Satz 1 ein Energieerzeugnis abgibt oder liefert,
15.
entgegen § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
16.
entgegen § 108 Satz 1 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig ablässt,
17.
entgegen § 108 Satz 5 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig vorführt oder
18.
entgegen § 108 Satz 6 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

- - Zu § 53a des Gesetzes | - - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1902 - 1904;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
Nr. a) Art des Energieerzeugnisses
b) Personenkreis
Begünstigung Voraussetzungen
1 a) Flüssiggase    
1.1 a) Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
b) Verteiler, Verwender
1.2 a) wie Nummer 1 Beförderung nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen
b) Beförderer, Empfänger
2 a) Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 12 21 und 2710 12 25 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung    
2.1 a) wie Nummer 2 Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher – auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier –, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel, Prüföl für Einspritzpumpen Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen.
b) Verteiler, Verwender
2.2 a) wie Nummer 2 Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen.
b) Verteiler, Verwender
3 a) Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes und verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KN Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes  
3.1 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind.
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3
3.2 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind.
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer
3.3 a) wie Nummer 3 Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke, ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden  
b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe
4 a) Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes  
4.1 a) wie Nummer 4 Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden sind.
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4
4.2 a) wie Nummer 4 Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung  
b) Luftrettungsdienste
4.3 a) wie Nummer 4 Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke  
b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden
5 a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 und 2 des Gesetzes Energiesteuergesetzes Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. “
b) Verteiler, Verwender
6 a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes  
b) Verwender
7 a) Heizöle der Position 2710 der KN Beförderung Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung „Slop“ im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht dem Abliefern gleich.
b) Beförderer
8 a) Kohle Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
b) Verwender
9 a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes  
b) Verteiler, Verwender
10 a) alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen Ausfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet  
b) Verteiler, Verwender
11 a) alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2  
b) Verteiler, Verwender
Nr. a) Art des Energieerzeugnisses
b) Personenkreis
Begünstigung Voraussetzungen
1 a) Flüssiggase    
1.1 a) Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
b) Verteiler, Verwender
1.2 a) wie Nummer 1 Beförderung nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen
b) Beförderer, Empfänger
2 a) Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 12 21 und 2710 12 25 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung    
2.1 a) wie Nummer 2 Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher – auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier –, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel, Prüföl für Einspritzpumpen Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen.
b) Verteiler, Verwender
2.2 a) wie Nummer 2 Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen.
b) Verteiler, Verwender
3 a) Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes und verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KN Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes  
3.1 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind.
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3
3.2 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind.
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer
3.3 a) wie Nummer 3 Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke, ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden  
b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe
4 a) Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes  
4.1 a) wie Nummer 4 Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden sind.
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4
4.2 a) wie Nummer 4 Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung  
b) Luftrettungsdienste
4.3 a) wie Nummer 4 Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke  
b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden
5 a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 und 2 des Gesetzes Energiesteuergesetzes Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. “
b) Verteiler, Verwender
6 a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes  
b) Verwender
7 a) Heizöle der Position 2710 der KN Beförderung Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung „Slop“ im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht dem Abliefern gleich.
b) Beförderer
8 a) Kohle Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
b) Verwender
9 a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes  
b) Verteiler, Verwender
10 a) alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen Ausfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet  
b) Verteiler, Verwender
11 a) alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2  
b) Verteiler, Verwender

- - Zu § 53a des Gesetzes | - - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2023 2025 I Nr. 367, 5 340, 24 12) 33)
(Fundstelle: BGBl. 2023 2025 I Nr. 367, 5 340, 24 12) 33)
1 ohne
Zweck und Anwendungsbereich
1
Zweck und Anwendungsbereich
1.1
Einleitung und Hinweise
Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46) ein gemeinsames Kennzeichnungssystem für Gasöle und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 52) wurde ein neuer gemeinsamer Markierstoff für Gasöl und Kerosin festgelegt.
Diese Anlage enthält Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 wurde eine ein gemeinsamer Markierstoff Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACE (ACCUTRACETM Plus Plus) in für Gasöl Gasöle und Kerosin. Kerosin Sie ist für eingeführt. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 ein gemeinsames Kennzeichnungssystem zur Identifizierung von Gasölen und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt. Untersuchung von gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden.
Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACETM PLUS Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von mindestens 12,5 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter des Energieerzeugnisses. gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden und basiert auf der Methode ILIADe 606 der Europäischen Zolllabore (CLEN).
Der Markierstoff ist:
ACCUTRACETM Plus Plus, bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).
Die Abbildung eins zeigt die chemische Strukturformel von n-Butylphenylether bzw. BPE.   Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether  
  Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether  
Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether (BPE)
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACETM PLUS von mindestens 12,5 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter des Energieerzeugnisses.
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACE™ Plus von mindestens 12,5 Milligramm und nicht mehr als 18,75 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter und nicht mehr als 14,25 Milligramm pro Liter des Energieerzeugnisses.
1.2
Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.4) 3.3) im linearen Konzentrationsbereich von der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.
2 : 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtzeit: 20 min
2
Prinzip
  Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether  
Prinzip
Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und BPE wird mittels Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (Rückspülung). (sog. Backflush). Abbildung 2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen verwendet wird.
Die Abbildung zwei zeigt ein grafisches Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen verwendet wird.   Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen.  
Abbildung 2: Schema des 2D-Heart-Cut GC-MS-Systems
 Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen. 

für den Nachweis von BPE in Mineralölen.
  Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen.  
Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems
für den Nachweis von BPE in Mineralölen
Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:
VERFAHREN Verfahren A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und
VERFAHREN Verfahren B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD).
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3.4). Der Vorteil der Verwendung des ISTD ist die Kompensation von präzisionsmindernden Faktoren wie schwankendem Injektionsvolumen und abnehmender Empfindlichkeit des Detektors. Andererseits müssen die Proben bei Verwendung des ISTD vor der Analyse verdünnt werden.
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3).
3   Gleichung 1: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN A)  
Reagenzien und Materialien
3
Reagenzien und Materialien
3.1
Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99,9 %).
n-Heptan (für die Chromatographie, Reinheit 99 %,)
3.2
Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 98 %).
Toluol (für die Chromatographie, Reinheit 99,9 %)
3.3
BPE (Reinheit ≥ 99 %).
Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit 98 %)
3.4
d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %) oder kommerzielle d5-BPE-Lösung bekannter Konzentration.
BPE (Reinheit 99 %)
3.5
d5-BPE (Reinheit 98 %)
3.6
Gasöl mit und ohne Biodiesel (zum Beispiel DK-B0 (z. B. Dieselkraftstoff-B0 und DK-B7) -B7).
Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.
4
4
  Gleichung 1: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN A)  
Analysengerät und Analysenparameter
Analysengerät und Analysenparameter
4.1
Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor (FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer Elektronenstoßionisationsquelle Elektronenstoßionisationsquelle.
4.2
Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung -auswertung.
4.3
Standardlaborglasgeräte Standardlaborglasgeräte.
4.4
Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen) Nachkommastellen).
4.5
Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C).
Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C)
4.6
Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und gegebenenfalls ggf. Verdünnung mit ISTD-Lösung) ISTD-Lösung).
4.7
PTFE-Spritzenfilter (z. B. Maschenweite 0,2 µm, Durchmesser 25 mm).
4.8
Chromatographiebedingungen
Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren.
Die Berechnen Sie die entsprechenden Druck- und Flusswerte sind mit einem PSD-Berechnungstool. PSD-Berechnungsprogramm zu ermitteln.
Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des PSD). Die Überprüfen Sie die Heart-Cut-Parameter sind mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol. Toluol zu ermitteln.
Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (zum Beispiel (z. B. Tailing) in der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern, was zu einer Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst wird.
Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.
0,02 µl Luftpolster
(900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle)
Helium (14 ml/min, Split 1:10, Gas Saver nach 3 min)
ModulParameterWert für SSL-EinlassWert für PTV- oder
SSL-Einlass
ProbengeberInjektionsvolumen: 1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl Luftpolster
0,2 µl Luftpolster für den Nachweis von BPE in Mineralölen
0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl Luftpolster
 Gleichung 2: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN B) 
Lösungsmittelreinigungszyklen: 2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl nach der Injektion
 Gleichung 2: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN B) 

4 µl nach der Injektion
2 mal 0,8 µl vor und 5 mal 0,4 µl nach der Injektion
Probenspülzyklen:2 mal mit 2 µl Probe2 mal mit 0,4 µl Probe
Reinigungslösungsmittel:Toluol
Viscositätsverzögerung: Viskositätsverzögerung:2 s
Aufziehgeschwindigkeit:Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min
Abgabegeschwindigkeit:3000 µl/min
Injektionsgeschwindigkeit:6000 µl/min
EinlasssystemLiner:Ultra-inert
EinlasssystemLiner:Ultra-inert (900 µl, split/splitless, single taper, glass wool)
EinlasssystemLiner:Ultra-inert (900 µl, split/splitless, single taper, glass wool)
Temperatur:250 °C oder 300 °C 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut (PTV)
Einlasssystem Splitverhältnis:Splitverhältnis:50:1 (mit ISTD),
100:1 (ohne ISTD)
5:1 (mit ISTD),
10:1 (ohne ISTD)
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD.Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD
Trägergas:Helium (104 ml/min, Split 1:100 Gas Saver nach 3 min)
Trägergas:Helium (104 ml/min, Gas Saver nach 3 min)
Trägergas:Helium (104 ml/min, Gas Saver nach 3 min)
Septumspülung:3 ml/min

(L: 5 m, ID: 0,25 mm)
(L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm)
(L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)
(L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
ModulParameterKonfiguration 1
(SSL-Inlet (SSL-Einlass und Backflush) Rückspülung)
Konfiguration 2
(SSL- oder PTV-Inlet PTV-Einlass mit
und oder ohne Backflush) Rückspülung)
KapillarsäulenVorsäule:ohnez. B. deaktivierte Vorsäule
KapillarsäulenVorsäule:ohnezum Beispiel deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm)
1. Säule:unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit 50 % Phenylmethylpolysiloxan
1. Säule:unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-17HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm)unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-1HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit 100 % Polydimethylsiloxan (L: 15 m,
ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
2. Restriktor zum FID:z. B. Leerkapillare
 2. Restriktor zum FID:zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)z. B. Leerkapillare
(L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
3. Säule:GC/MS-Kapillarsäule mit polarer Polyethylenglykolphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm)Kapillarsäule mit polar-ionischer Flüssigphase zu temperieren.
 3. Säule:Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm)Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
KapillarsäulenVorsäule:ohnezum Beispiel deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm)
1. Säule:unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-17HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm)unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-1HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
 2. Restriktor zum FID:zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
 3. Säule:Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm)Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
Säulenfluss-raten Säulenflussraten1. Säule: 1 ml/min für 5,15 min, dann
dann –1 ml/min bis 15,167 min (Backflush) (Rückspülung)
1,075 ml/min für 4,3 min, dann –3 -3 ml/min bis 15 min (nur für Backflush) Rückspülung)
2. Restriktor zum FID:2,5 ml/min2,5 ml/min
3. Säule:Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml/min)Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml/min)
Säulenofen 100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 4 min; Gesamtlaufzeit: 15 15,2 min100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Rückspülung: 100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtlaufzeit: 20 min100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 4 min; Gesamtzeit: 15,167 min100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Backflush: 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtzeit: 20 min
PSD/
Heart Cut
Ventil auf:4,94 min4,00 min
Ventil zu:5,07 min4,20 min
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol
FIDTemperatur:285 °C
Air Flow: Air Flow: 400 ml/min400 ml/min
H2-Flow:H2-Flow:40 ml/min
Makeup (N2)-Flow: Makeup (N2)-Flow: 25 ml/min25 ml/min
Datenrate: Datenrate: 20 Hz20 Hz
MSDTransfer-Line-Temperatur:260 °C
EI-Quellentemperatur: EI-Quellentemperatur: 230 °C230 °C
Quadrupoltemperatur: Quadrupoltemperatur: 150 °C150 °C
Verstärkungsfaktor: Verstärkungsfaktor: 1,01,0
SIM Ionen BPE: SIM Ionen BPE: m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
SIM Ionen d5-BPE SIM Ionen d5-BPE: m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
Dwell-Time: Dwell-Time: jeweils 100 ms100 ms each
Scanrate: Scanrate: 1,562 u/s1,562 u/s
Detektor an: Detektor an: 8,0 min 8,0 6,1 min6,1 min
Detektor aus: Detektor aus: 9,5 min 9,5 7,6 min7,6 min
Tabelle 1: Beispielhafte Chromatographiebedingungen
5
5
Durchführung
Durchführung
5.1
Allgemeines
Entnehmen Sie Es ist eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts. Produkts zu entnehmen. Für die Quantifizierung sind die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren. Probenfiltration ist nur notwendig, wenn diese augenscheinlich Feststoffe enthalten. In diesem Fall, wird die Verwendung von Spritzenfiltern (4.7) empfohlen.
5.2
Voruntersuchung
Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen, ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische System über eine ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (zum Beispiel (z. B. Standardlösung 9).
Vorgehensweise:
Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.
Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe vorliegt, detektiert wird, kann die Probe als negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.
Die Analyse der Kontrollprobe ist nach zehn 10 unbekannten Proben zu wiederholen.
5.3
VERFAHREN Verfahren A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards
5.3.1
Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Die Füllen Sie die Proben sind in 2-ml-Fläschchen abzufüllen und gut zu verschließen verschließen. Sie diese gut.
5.3.2
Kontrollproben
BPE-freier Dieselkraftstoff-B7 Dieselkraftstoff wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa 10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8 erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden.
5.3.3
Standardlösungen mit BPE
5.3.3.1
Stammlösungen
Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 7500 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 150 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C zu temperieren.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C zu temperieren.
Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein.
5.3.3.2
Standardlösungen
Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen Stammlösungen hergestellt werden.
Standard-
lösung
Zielkonzentration
[mg/l]
Verdünnt aus
BPE-Stamm-/Standardlösung
Volumen BPE-Stamm-/
BPE-Stamm-/Standard Standard
[ml]
Endvolumen
[ml]
1 15,000Stammlösung II10100
210,5000Stammlösung II7100
3 7,5000Stammlösung II5100
4 3,7500Stammlösung II2,5100
5 1,0500Standardlösung 210100
6 0,5250Standardlösung 25100
7 0,2100Standardlösung 22100
8 0,1050Standardlösung 510100
9 0,0525Standardlösung 55100
10 0,0210Standardlösung 52100
Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf 20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs 6 Kalibrierpunkten (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist.
Die Kalibrierlösungen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. neu anzusetzen.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
5.4
VERFAHREN Verfahren B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards
5.4.1
Probenvorbereitung für die Quantifizierung
800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III (Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen.
Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten Injektionsspritze.
Wenn die Proben sichtbare Feststoffanteile aufweisen und filtriert werden müssen, ist die Filtration an der Originalprobe und nicht nach Zugabe des internen Standards vorzunehmen.
5.4.2
Kontrollproben
Siehe Abschnitt 5.3.2 5.3.2.
5.4.3
Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.3) (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 100 mg/l.
ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.3) (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 2 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.6) 4.5) auf 20 °C zu temperieren.
Anstelle einer selbst hergestellten Lösung des internen Standards kann auch ein kommerziell erhältliches Konzentrat nach entsprechender Verdünnung verwendet werden.
5.4.4
Standardlösungen mit BPE
Siehe Abschnitt 5.3.3 5.3.3.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs 6 Kalibrierlösungen (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
5.5
Kalibrierung und Berechnung
Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und erzwungener Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).
Verfahren A):
VERFAHREN A):
Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt.
Die Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:
  Gleichung 1: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN A)  
Die Formel zeigt die Berechnung der Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe nach Verfahren A) anhand der linearen Gleichung der Division der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe zur Steigung der Regressionsgeraden.
mit
a
= Steigung der Regressionsgeraden
Y
= Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe
Verfahren B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgeraden wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
VERFAHREN B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgerade wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
Die Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:
Die Formel zeigt die Berechnung der Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe nach Verfahren B) anhand der linearen Gleichung der Division des Verhältnisses der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe zur Steigung der Regressionsgeraden.
  Gleichung 2: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN B)  
mit
a
= Steigung der Regressionsgeraden
Y'
= Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe
Die Führen Sie die Kalibrierung wird regelmäßig (mindestens monatlich) alle zwei Wochen) und nach jeder Änderung am Gerät (z. B. MSD-Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im Falle eines Qualitätskontrollfehlers durch. durchgeführt.
Qualitätssichernde Maßnahmen:
Nach jeder Kalibrierung werden eine n-Heptan- oder Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben (5.3.2) analysiert. Nach der Messung von zehn 10 Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und Kontrollproben erneut zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen. Die Wiederholen Sie die Kalibrierung, Kalibrierung ist zu wiederholen, wenn die Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über mehr als sieben 7 Messungen vorliegt.
Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht gestört sind und das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich liegt (Qualifier-Ion).
6
6
Ergebnisangabe
Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei Massenkonzentrationen ≤ 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von 1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
Ergebnisangabe
Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei Massenkonzentrationen 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von 1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 zu berücksichtigen.
7
Präzisionsbezogene Kennwerte
7 7.1
Präzision
7.1
Arbeitsbereich und Linearität
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare Korrelationskoeffizient R² sollte besser als 0,998 sein (R > 0,999).
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare Korrelationskoeffizient R2 sollte besser als 0,995 sein (R > 0,999).
7.2
7.2
sollte besser als 0,995 sein (R
Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des verwendeten Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.
Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung einer Probe mit einer bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu schätzen. Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit beiden Säulenkombinationen (4.8) und einem modernen MSD erreicht werden können.
  VERFAHREN Verfahren A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN Verfahren B)
mit ISTD [mg/l]
Nachweisgrenze (LOD) 0,009 0,01 0,011 0,01
Bestimmungsgrenze (LOQ) 0,031 0,03 0,036 0,04
Tabelle 3: Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und Bestimmungsgrenze.
7.3
Robustheit
Die Methode ist robust. Über einen Zeitraum von 12 Monaten wurden keine signifikanten Unterschiede bei den Retentionszeiten und Konzentrationen der Kontrollproben festgestellt.
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Split-Entlüftungsleitung und dem -filter gewidmet werden, da dort Gasöl kondensiert. Sie sollten regelmäßig gereinigt oder ausgetauscht werden. Es ist darauf zu achten, dass sich die Umgebungstemperatur während der Messungen nicht wesentlich ändert.
7.4
Spezifität und Selektivität
Die Methode ist spezifisch und selektiv. Die Analyten werden im jeweiligen SIM-Chromatogramm basisliniengetrennt. Die Signale von BPE und d5-BPE werden nicht gestört durch Begleitsubstanzen wie Biodiesel, Rotfarbstoffe, Solvent Yellow 124 oder Basisöle in Designerkraftstoffen.
7.5
Wiederfindung
Die Wiederfindung wurde auf verschiedenen Konzentrationsniveaus getestet. Die Wiederfindung lag im Bereich von 100 ± 4 %, unabhängig davon, ob mit oder ohne ISTD gearbeitet wurde.
7.6
Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit
Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-Konzentration abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden können, wobei X der Mittelwert einer Doppelbestimmung ist:
  VERFAHREN Verfahren A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN Verfahren B)
mit ISTD [mg/l]
Wiederholbarkeit (r) r = 0,036 0,0236 X + 0,048 0,0111 r = 0,0363 0,0175 X 0,0124 + 0,0273
Vergleichbarkeit (R) R = 0,121 0,1107 X + 0,055 0,0442 R = 0,0893 0,076 X + 0,042 0,0219
Horwitz-Vergleichbarkeit Abhängigkeit der Standardabweichung nach Horwitz-Prognose R SDHorw = 0,0778 0,1075 X + 0,0235 0,0331
Tabelle 4: Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie Vorhersage lineare Regression der prognostizierten Standardabweichung nach Horwitz
7.7
Messunsicherheit
Die Messunsicherheit ist unter Berücksichtigung von Ringversuchsdaten gemäß dem „Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien“ vom 15. März 2005 in Verbindung mit dem „Nordtest Report TR 537“ (Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien, Fassung vom 13. Oktober 2003) abzuschätzen.
8
8.
Anhang
8.1
Anhänge
Anhang 1: Chromatogramme
Die Abbildung drei in Anhang eins zeigt ein Abbild eines FID-Chromatogramms, bei dem das Lösungsmittelsignal von Xylol dominiert.
Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)
  Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)  
Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)
Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-Chromatogramm.
Die Abbildung vier in Anhang eins zeigt ein Total-Ionen-Chromatogramm des MSD.   Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)  
  Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)  
Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
 Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD) 

(BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
Die Abbildung fünf in Anhang eins zeigt vier Chromatogramme mit SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg je Liter.
Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD
bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD, Split 1:100)
Die Abbildung sechs in Anhang eins zeigt eine typische Routinekalibrierungsgerade mit ISTD.
Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD
Anhang 2: Ringversuchsdaten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit
Die Daten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit basieren auf einer CLEN-Validierungsstudie aus dem Jahr 2023.
 ILIADe 606 Methode
Verfahren A
ILIADe 606 Methode
Verfahren B
n-ButylphenyletherRobuster
Mittelwert
Wiederhol-
barkeit
Vergleich-
barkeit
Robuster
Mittelwert
Wiederhol-
barkeit
Vergleich-
barkeit
xptrRxptrR
 Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether 
Probe 1
(B0 0.11 mg/l BPE)
0,110,000,030,120,000,03
 Probe 2
(B0 1.98 mg/l BPE, 7.3 mg/l SY 124)
1,980,080,251,980,08Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung) 0,20
Probe 3
 Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung) 

(B0 5.00 mg/l BPE)
4,910,110,424,930,140,36
Probe 4
(B0 10.00 mg/l BPE)
10,310,250,8110,320,140,81
 Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)Probe 5
(B0 15.00 mg/l BPE)
15,010,311,4615,220,25 1,15
Probe 6
 Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD) 

(B0 0.17 mg/l BPE)
0,170,000,030,180,000,00
Probe 7
(B10 7.00 mg/l BPE)
7,020,200,847,070,170,36
 Probe 8
(B0 (85 %) + HVO (15 %),
12.00 mg/l BPE)
12,190,361,6212,280,28Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD 0,78
Probe 9
 Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD 

(Kerosin 10.00 mg/l BPE,
7.3 mg/l SY 124)
10,070,281,6810,110,201,09
Probe 10
(Designerkraftstoff
8.00 mg/lBPE)
7,920,171,158,070,220,81
Probe 11
(B7 + BPE from JRC-GEEL
11.70 mg/l BPE)
11,650,281,2011,690,250,87
Tabelle 5: Robuster Mittelwert, Wiederhol- und Vergleichbarkeit – mit und ohne ISTD
  Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)  
Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)
  Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD  
Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD
1 ohne
Zweck und Anwendungsbereich
1
Zweck und Anwendungsbereich
1.1
Einleitung und Hinweise
Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46) ein gemeinsames Kennzeichnungssystem für Gasöle und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 52) wurde ein neuer gemeinsamer Markierstoff für Gasöl und Kerosin festgelegt.
Diese Anlage enthält Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 wurde eine ein gemeinsamer Markierstoff Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACE (ACCUTRACETM Plus Plus) in für Gasöl Gasöle und Kerosin. Kerosin Sie ist für eingeführt. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 ein gemeinsames Kennzeichnungssystem zur Identifizierung von Gasölen und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt. Untersuchung von gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden.
Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACETM PLUS Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von mindestens 12,5 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter des Energieerzeugnisses. gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden und basiert auf der Methode ILIADe 606 der Europäischen Zolllabore (CLEN).
Der Markierstoff ist:
ACCUTRACETM Plus Plus, bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).
Die Abbildung eins zeigt die chemische Strukturformel von n-Butylphenylether bzw. BPE.   Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether  
  Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether  
Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether (BPE)
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACETM PLUS von mindestens 12,5 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter des Energieerzeugnisses.
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACE™ Plus von mindestens 12,5 Milligramm und nicht mehr als 18,75 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter und nicht mehr als 14,25 Milligramm pro Liter des Energieerzeugnisses.
1.2
Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.4) 3.3) im linearen Konzentrationsbereich von der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.
2 : 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtzeit: 20 min
2
Prinzip
  Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether  
Prinzip
Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und BPE wird mittels Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (Rückspülung). (sog. Backflush). Abbildung 2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen verwendet wird.
Die Abbildung zwei zeigt ein grafisches Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft- und Heizstoffen verwendet wird.   Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen.  
Abbildung 2: Schema des 2D-Heart-Cut GC-MS-Systems
 Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen. 

für den Nachweis von BPE in Mineralölen.
  Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen.  
Abbildung 2: Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems
für den Nachweis von BPE in Mineralölen
Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:
VERFAHREN Verfahren A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und
VERFAHREN Verfahren B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD).
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3.4). Der Vorteil der Verwendung des ISTD ist die Kompensation von präzisionsmindernden Faktoren wie schwankendem Injektionsvolumen und abnehmender Empfindlichkeit des Detektors. Andererseits müssen die Proben bei Verwendung des ISTD vor der Analyse verdünnt werden.
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3).
3   Gleichung 1: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN A)  
Reagenzien und Materialien
3
Reagenzien und Materialien
3.1
Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99,9 %).
n-Heptan (für die Chromatographie, Reinheit 99 %,)
3.2
Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 98 %).
Toluol (für die Chromatographie, Reinheit 99,9 %)
3.3
BPE (Reinheit ≥ 99 %).
Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit 98 %)
3.4
d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %) oder kommerzielle d5-BPE-Lösung bekannter Konzentration.
BPE (Reinheit 99 %)
3.5
d5-BPE (Reinheit 98 %)
3.6
Gasöl mit und ohne Biodiesel (zum Beispiel DK-B0 (z. B. Dieselkraftstoff-B0 und DK-B7) -B7).
Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.
4
4
  Gleichung 1: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN A)  
Analysengerät und Analysenparameter
Analysengerät und Analysenparameter
4.1
Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor (FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer Elektronenstoßionisationsquelle Elektronenstoßionisationsquelle.
4.2
Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung -auswertung.
4.3
Standardlaborglasgeräte Standardlaborglasgeräte.
4.4
Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen) Nachkommastellen).
4.5
Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C).
Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C)
4.6
Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und gegebenenfalls ggf. Verdünnung mit ISTD-Lösung) ISTD-Lösung).
4.7
PTFE-Spritzenfilter (z. B. Maschenweite 0,2 µm, Durchmesser 25 mm).
4.8
Chromatographiebedingungen
Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren.
Die Berechnen Sie die entsprechenden Druck- und Flusswerte sind mit einem PSD-Berechnungstool. PSD-Berechnungsprogramm zu ermitteln.
Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des PSD). Die Überprüfen Sie die Heart-Cut-Parameter sind mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol. Toluol zu ermitteln.
Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (zum Beispiel (z. B. Tailing) in der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern, was zu einer Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst wird.
Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.
0,02 µl Luftpolster
(900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle)
Helium (14 ml/min, Split 1:10, Gas Saver nach 3 min)
ModulParameterWert für SSL-EinlassWert für PTV- oder
SSL-Einlass
ProbengeberInjektionsvolumen: 1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl Luftpolster
0,2 µl Luftpolster für den Nachweis von BPE in Mineralölen
0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl Luftpolster
 Gleichung 2: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN B) 
Lösungsmittelreinigungszyklen: 2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl nach der Injektion
 Gleichung 2: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN B) 

4 µl nach der Injektion
2 mal 0,8 µl vor und 5 mal 0,4 µl nach der Injektion
Probenspülzyklen:2 mal mit 2 µl Probe2 mal mit 0,4 µl Probe
Reinigungslösungsmittel:Toluol
Viscositätsverzögerung: Viskositätsverzögerung:2 s
Aufziehgeschwindigkeit:Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min
Abgabegeschwindigkeit:3000 µl/min
Injektionsgeschwindigkeit:6000 µl/min
EinlasssystemLiner:Ultra-inert
EinlasssystemLiner:Ultra-inert (900 µl, split/splitless, single taper, glass wool)
EinlasssystemLiner:Ultra-inert (900 µl, split/splitless, single taper, glass wool)
Temperatur:250 °C oder 300 °C 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut (PTV)
Einlasssystem Splitverhältnis:Splitverhältnis:50:1 (mit ISTD),
100:1 (ohne ISTD)
5:1 (mit ISTD),
10:1 (ohne ISTD)
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD.Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD
Trägergas:Helium (104 ml/min, Split 1:100 Gas Saver nach 3 min)
Trägergas:Helium (104 ml/min, Gas Saver nach 3 min)
Trägergas:Helium (104 ml/min, Gas Saver nach 3 min)
Septumspülung:3 ml/min

(L: 5 m, ID: 0,25 mm)
(L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm)
(L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)
(L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
ModulParameterKonfiguration 1
(SSL-Inlet (SSL-Einlass und Backflush) Rückspülung)
Konfiguration 2
(SSL- oder PTV-Inlet PTV-Einlass mit
und oder ohne Backflush) Rückspülung)
KapillarsäulenVorsäule:ohnez. B. deaktivierte Vorsäule
KapillarsäulenVorsäule:ohnezum Beispiel deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm)
1. Säule:unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit 50 % Phenylmethylpolysiloxan
1. Säule:unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-17HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm)unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-1HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)unpolare Hochtemperaturkapillarsäule mit 100 % Polydimethylsiloxan (L: 15 m,
ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
2. Restriktor zum FID:z. B. Leerkapillare
 2. Restriktor zum FID:zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)z. B. Leerkapillare
(L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
3. Säule:GC/MS-Kapillarsäule mit polarer Polyethylenglykolphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm)Kapillarsäule mit polar-ionischer Flüssigphase zu temperieren.
 3. Säule:Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm)Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
KapillarsäulenVorsäule:ohnezum Beispiel deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm)
1. Säule:unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-17HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm)unpolare Kapillarsäule, zum Beispiel DB-1HT (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
 2. Restriktor zum FID:zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)zum Beispiel Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
 3. Säule:Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm)Kapillarsäule mit polarer Phase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
Säulenfluss-raten Säulenflussraten1. Säule: 1 ml/min für 5,15 min, dann
dann –1 ml/min bis 15,167 min (Backflush) (Rückspülung)
1,075 ml/min für 4,3 min, dann –3 -3 ml/min bis 15 min (nur für Backflush) Rückspülung)
2. Restriktor zum FID:2,5 ml/min2,5 ml/min
3. Säule:Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml/min)Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml/min)
Säulenofen 100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 4 min; Gesamtlaufzeit: 15 15,2 min100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Rückspülung: 100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtlaufzeit: 20 min100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 4 min; Gesamtzeit: 15,167 min100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Backflush: 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtzeit: 20 min
PSD/
Heart Cut
Ventil auf:4,94 min4,00 min
Ventil zu:5,07 min4,20 min
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol
FIDTemperatur:285 °C
Air Flow: Air Flow: 400 ml/min400 ml/min
H2-Flow:H2-Flow:40 ml/min
Makeup (N2)-Flow: Makeup (N2)-Flow: 25 ml/min25 ml/min
Datenrate: Datenrate: 20 Hz20 Hz
MSDTransfer-Line-Temperatur:260 °C
EI-Quellentemperatur: EI-Quellentemperatur: 230 °C230 °C
Quadrupoltemperatur: Quadrupoltemperatur: 150 °C150 °C
Verstärkungsfaktor: Verstärkungsfaktor: 1,01,0
SIM Ionen BPE: SIM Ionen BPE: m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
SIM Ionen d5-BPE SIM Ionen d5-BPE: m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
Dwell-Time: Dwell-Time: jeweils 100 ms100 ms each
Scanrate: Scanrate: 1,562 u/s1,562 u/s
Detektor an: Detektor an: 8,0 min 8,0 6,1 min6,1 min
Detektor aus: Detektor aus: 9,5 min 9,5 7,6 min7,6 min
Tabelle 1: Beispielhafte Chromatographiebedingungen
5
5
Durchführung
Durchführung
5.1
Allgemeines
Entnehmen Sie Es ist eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts. Produkts zu entnehmen. Für die Quantifizierung sind die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren. Probenfiltration ist nur notwendig, wenn diese augenscheinlich Feststoffe enthalten. In diesem Fall, wird die Verwendung von Spritzenfiltern (4.7) empfohlen.
5.2
Voruntersuchung
Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen, ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische System über eine ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (zum Beispiel (z. B. Standardlösung 9).
Vorgehensweise:
Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.
Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe vorliegt, detektiert wird, kann die Probe als negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.
Die Analyse der Kontrollprobe ist nach zehn 10 unbekannten Proben zu wiederholen.
5.3
VERFAHREN Verfahren A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards
5.3.1
Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Die Füllen Sie die Proben sind in 2-ml-Fläschchen abzufüllen und gut zu verschließen verschließen. Sie diese gut.
5.3.2
Kontrollproben
BPE-freier Dieselkraftstoff-B7 Dieselkraftstoff wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa 10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8 erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden.
5.3.3
Standardlösungen mit BPE
5.3.3.1
Stammlösungen
Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 7500 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 150 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C zu temperieren.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C zu temperieren.
Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein.
5.3.3.2
Standardlösungen
Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen Stammlösungen hergestellt werden.
Standard-
lösung
Zielkonzentration
[mg/l]
Verdünnt aus
BPE-Stamm-/Standardlösung
Volumen BPE-Stamm-/
BPE-Stamm-/Standard Standard
[ml]
Endvolumen
[ml]
1 15,000Stammlösung II10100
210,5000Stammlösung II7100
3 7,5000Stammlösung II5100
4 3,7500Stammlösung II2,5100
5 1,0500Standardlösung 210100
6 0,5250Standardlösung 25100
7 0,2100Standardlösung 22100
8 0,1050Standardlösung 510100
9 0,0525Standardlösung 55100
10 0,0210Standardlösung 52100
Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf 20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs 6 Kalibrierpunkten (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist.
Die Kalibrierlösungen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. neu anzusetzen.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
5.4
VERFAHREN Verfahren B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards
5.4.1
Probenvorbereitung für die Quantifizierung
800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III (Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen.
Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten Injektionsspritze.
Wenn die Proben sichtbare Feststoffanteile aufweisen und filtriert werden müssen, ist die Filtration an der Originalprobe und nicht nach Zugabe des internen Standards vorzunehmen.
5.4.2
Kontrollproben
Siehe Abschnitt 5.3.2 5.3.2.
5.4.3
Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.3) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.3) (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 100 mg/l.
ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.3) (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 2 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.6) 4.5) auf 20 °C zu temperieren.
Anstelle einer selbst hergestellten Lösung des internen Standards kann auch ein kommerziell erhältliches Konzentrat nach entsprechender Verdünnung verwendet werden.
5.4.4
Standardlösungen mit BPE
Siehe Abschnitt 5.3.3 5.3.3.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens sechs 6 Kalibrierlösungen (fett gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
5.5
Kalibrierung und Berechnung
Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und erzwungener Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).
Verfahren A):
VERFAHREN A):
Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt.
Die Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:
  Gleichung 1: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN A)  
Die Formel zeigt die Berechnung der Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe nach Verfahren A) anhand der linearen Gleichung der Division der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe zur Steigung der Regressionsgeraden.
mit
a
= Steigung der Regressionsgeraden
Y
= Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe
Verfahren B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgeraden wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
VERFAHREN B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgerade wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
Die Berechnen Sie die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:
Die Formel zeigt die Berechnung der Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe nach Verfahren B) anhand der linearen Gleichung der Division des Verhältnisses der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe zur Steigung der Regressionsgeraden.
  Gleichung 2: Berechnung der Konzentration von BPE (VERFAHREN B)  
mit
a
= Steigung der Regressionsgeraden
Y'
= Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe
Die Führen Sie die Kalibrierung wird regelmäßig (mindestens monatlich) alle zwei Wochen) und nach jeder Änderung am Gerät (z. B. MSD-Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im Falle eines Qualitätskontrollfehlers durch. durchgeführt.
Qualitätssichernde Maßnahmen:
Nach jeder Kalibrierung werden eine n-Heptan- oder Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben (5.3.2) analysiert. Nach der Messung von zehn 10 Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und Kontrollproben erneut zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen. Die Wiederholen Sie die Kalibrierung, Kalibrierung ist zu wiederholen, wenn die Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über mehr als sieben 7 Messungen vorliegt.
Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht gestört sind und das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich liegt (Qualifier-Ion).
6
6
Ergebnisangabe
Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei Massenkonzentrationen ≤ 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von 1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
Ergebnisangabe
Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei Massenkonzentrationen 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von 1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 zu berücksichtigen.
7
Präzisionsbezogene Kennwerte
7 7.1
Präzision
7.1
Arbeitsbereich und Linearität
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare Korrelationskoeffizient R² sollte besser als 0,998 sein (R > 0,999).
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare Korrelationskoeffizient R2 sollte besser als 0,995 sein (R > 0,999).
7.2
7.2
sollte besser als 0,995 sein (R
Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des verwendeten Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.
Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung einer Probe mit einer bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu schätzen. Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit beiden Säulenkombinationen (4.8) und einem modernen MSD erreicht werden können.
  VERFAHREN Verfahren A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN Verfahren B)
mit ISTD [mg/l]
Nachweisgrenze (LOD) 0,009 0,01 0,011 0,01
Bestimmungsgrenze (LOQ) 0,031 0,03 0,036 0,04
Tabelle 3: Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und Bestimmungsgrenze.
7.3
Robustheit
Die Methode ist robust. Über einen Zeitraum von 12 Monaten wurden keine signifikanten Unterschiede bei den Retentionszeiten und Konzentrationen der Kontrollproben festgestellt.
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Split-Entlüftungsleitung und dem -filter gewidmet werden, da dort Gasöl kondensiert. Sie sollten regelmäßig gereinigt oder ausgetauscht werden. Es ist darauf zu achten, dass sich die Umgebungstemperatur während der Messungen nicht wesentlich ändert.
7.4
Spezifität und Selektivität
Die Methode ist spezifisch und selektiv. Die Analyten werden im jeweiligen SIM-Chromatogramm basisliniengetrennt. Die Signale von BPE und d5-BPE werden nicht gestört durch Begleitsubstanzen wie Biodiesel, Rotfarbstoffe, Solvent Yellow 124 oder Basisöle in Designerkraftstoffen.
7.5
Wiederfindung
Die Wiederfindung wurde auf verschiedenen Konzentrationsniveaus getestet. Die Wiederfindung lag im Bereich von 100 ± 4 %, unabhängig davon, ob mit oder ohne ISTD gearbeitet wurde.
7.6
Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit
Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-Konzentration abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden können, wobei X der Mittelwert einer Doppelbestimmung ist:
  VERFAHREN Verfahren A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN Verfahren B)
mit ISTD [mg/l]
Wiederholbarkeit (r) r = 0,036 0,0236 X + 0,048 0,0111 r = 0,0363 0,0175 X 0,0124 + 0,0273
Vergleichbarkeit (R) R = 0,121 0,1107 X + 0,055 0,0442 R = 0,0893 0,076 X + 0,042 0,0219
Horwitz-Vergleichbarkeit Abhängigkeit der Standardabweichung nach Horwitz-Prognose R SDHorw = 0,0778 0,1075 X + 0,0235 0,0331
Tabelle 4: Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie Vorhersage lineare Regression der prognostizierten Standardabweichung nach Horwitz
7.7
Messunsicherheit
Die Messunsicherheit ist unter Berücksichtigung von Ringversuchsdaten gemäß dem „Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien“ vom 15. März 2005 in Verbindung mit dem „Nordtest Report TR 537“ (Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien, Fassung vom 13. Oktober 2003) abzuschätzen.
8
8.
Anhang
8.1
Anhänge
Anhang 1: Chromatogramme
Die Abbildung drei in Anhang eins zeigt ein Abbild eines FID-Chromatogramms, bei dem das Lösungsmittelsignal von Xylol dominiert.
Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)
  Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)  
Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)
Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-Chromatogramm.
Die Abbildung vier in Anhang eins zeigt ein Total-Ionen-Chromatogramm des MSD.   Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)  
  Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)  
Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
 Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD) 

(BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
Die Abbildung fünf in Anhang eins zeigt vier Chromatogramme mit SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg je Liter.
Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD
bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD, Split 1:100)
Die Abbildung sechs in Anhang eins zeigt eine typische Routinekalibrierungsgerade mit ISTD.
Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD
Anhang 2: Ringversuchsdaten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit
Die Daten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit basieren auf einer CLEN-Validierungsstudie aus dem Jahr 2023.
 ILIADe 606 Methode
Verfahren A
ILIADe 606 Methode
Verfahren B
n-ButylphenyletherRobuster
Mittelwert
Wiederhol-
barkeit
Vergleich-
barkeit
Robuster
Mittelwert
Wiederhol-
barkeit
Vergleich-
barkeit
xptrRxptrR
 Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether 
Probe 1
(B0 0.11 mg/l BPE)
0,110,000,030,120,000,03
 Probe 2
(B0 1.98 mg/l BPE, 7.3 mg/l SY 124)
1,980,080,251,980,08Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung) 0,20
Probe 3
 Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung) 

(B0 5.00 mg/l BPE)
4,910,110,424,930,140,36
Probe 4
(B0 10.00 mg/l BPE)
10,310,250,8110,320,140,81
 Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)Probe 5
(B0 15.00 mg/l BPE)
15,010,311,4615,220,25 1,15
Probe 6
 Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD) 

(B0 0.17 mg/l BPE)
0,170,000,030,180,000,00
Probe 7
(B10 7.00 mg/l BPE)
7,020,200,847,070,170,36
 Probe 8
(B0 (85 %) + HVO (15 %),
12.00 mg/l BPE)
12,190,361,6212,280,28Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD 0,78
Probe 9
 Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD 

(Kerosin 10.00 mg/l BPE,
7.3 mg/l SY 124)
10,070,281,6810,110,201,09
Probe 10
(Designerkraftstoff
8.00 mg/lBPE)
7,920,171,158,070,220,81
Probe 11
(B7 + BPE from JRC-GEEL
11.70 mg/l BPE)
11,650,281,2011,690,250,87
Tabelle 5: Robuster Mittelwert, Wiederhol- und Vergleichbarkeit – mit und ohne ISTD
  Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)  
Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg/l (mit ISTD)
  Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD  
Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD