Synopse zur Änderung an
Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Erstellt am: 30.09.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2483
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 459/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3872
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6784-6789

    Beschlüsse:

    S. 6789A - Überweisung (20/3872)
    13.10.2022
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 459/1/22
    17.10.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 426-426

    Beschlüsse:

    S. 426 - Stellungnahme (459/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 459/22(B)
    28.10.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4343
    Urheber: Bundesregierung
    09.11.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4639
    Urheber: Bundestag
    25.11.2022
  9. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4697
    Urheber: Fraktion der AfD
    30.11.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4694
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4743
    Urheber: Haushaltsausschuss
    30.11.2022
  12. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8532-8533

    Beschlüsse:

    S. 8533A - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4697)
    S. 8533A - Annahme der Vorlage (20/3872)
    01.12.2022
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8533-8533

    Beschlüsse:

    S. 8533A - Annahme der Vorlage (20/3872)
    01.12.2022
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 628/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (628/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 628/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Verlängerung der nur bis Ende 2022 verbindlich geregelten Energie- und Stromsteuerentlastungen für energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, einmalig ohne Abhängigkeit vom Erreichen eines Zielwertes für eine Reduzierung der Energieintensität für das Antragsjahr 2023, Verpflichtung der antragstellenden Unternehmen zur Umsetzung wirtschaftlich vorteilhafter Endenergieeinsparmaßnahmen;
Änderung §§ 7, 53a und 55 Energiesteuergesetz sowie §§ 4, 10 und 11 Stromsteuergesetz

Bezug: Beschluss des Koalitionsausschusses zur Verlängerung des Spitzenausgleichs um ein weiteres Jahr im Maßnahmenpaket des Bundes zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen und Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 2 - Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohleund Erdgas | Abschnitt 4 - Steuerbefreiungen

(1) Zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
1.
gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn diese zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden,
2.
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, wenn diese in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden,
3.
Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.
Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefreiung nicht aus. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(+++ § 28 Abs. 2: Genehmigung läuft mit Ablauf des 30.9.2023 aus, vgl. Bek. v. 6.9.2023 I Nr. 262 +++)