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Beschlüsse:
S. 426 - Stellungnahme (459/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 8533A - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4697)Beschlüsse:
S. 8533A - Annahme der Vorlage (20/3872)Beschlüsse:
S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (628/22)
Verlängerung der nur bis Ende 2022 verbindlich geregelten Energie- und Stromsteuerentlastungen für energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, einmalig ohne Abhängigkeit vom Erreichen eines Zielwertes für eine Reduzierung der Energieintensität für das Antragsjahr 2023, Verpflichtung der antragstellenden Unternehmen zur Umsetzung wirtschaftlich vorteilhafter Endenergieeinsparmaßnahmen;
Änderung §§ 7, 53a und 55 Energiesteuergesetz sowie §§ 4, 10 und 11 Stromsteuergesetz
Bezug: Beschluss des Koalitionsausschusses zur Verlängerung des Spitzenausgleichs um ein weiteres Jahr im Maßnahmenpaket des Bundes zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen und Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR, |
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse | 10,00 EUR, |
für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,42 EUR, |
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 60,60 EUR. |
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR, |
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,00 EUR, |
für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,42 EUR, |
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 19,60 EUR, |
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,16 EUR. |
1. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 2,28 EUR, |
2. | für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 19,89 EUR, |
3. | für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 5,11 EUR, |