Synopse zur Änderung an
Ems-Lotsverordnung (Ems LV)

Erstellt am: 01.10.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation Emden anfordern.
(2) Die Anforderung muss enthalten
1.
den Namen, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
2.
den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes,
3.
die Position der Übernahme des Seelotsen,
4.
den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Auskunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
5.
die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
6.
bei einer Anforderung für die Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Hubschrauber oder Lotsenversetzschiff.
7.
Bestimmungshafen,
8.
letzter Abgangshafen,
9.
den Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie. Wasserlinie,
10.
die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
(2) Die Anforderung muss enthalten
1.
den Namen, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
2.
den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes,
3.
die Position der Übernahme des Seelotsen,
4.
den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Auskunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
5.
die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
6.
bei einer Anforderung für die Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Hubschrauber oder Lotsenversetzschiff.
7.
Bestimmungshafen,
8.
letzter Abgangshafen,
9.
den Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie. Wasserlinie,
10.
die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim an Bord kommen und von Bord gehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen Seelotsen an Bord verpflichtet,
1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit Ausnahme der Emden-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6 m,
2.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Seeschiffen mit einer Länger ab 90 m, einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6 m, die in die Ems einlaufen, um lediglich auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigten, einen Hafen oder eine Umschlagreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen,
3.
wenn das Versetzen der Lotsen auf der Schlechtwetterposition erfolgt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 m oder einer Breite ab 28 m sowie Autotransporter und Ro-Ro-Schiffe mit einer Länge ab 140 m oder Breite ab 23 m auf den Fahrtstrecken von Schlechtwetterposition bis zur Lotsenversetzposition "Westerems".
(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen Seelotsen an Bord verpflichtet,
1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit Ausnahme der Emden-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6 m,
2.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Seeschiffen mit einer Länger ab 90 m, einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6 m, die in die Ems einlaufen, um lediglich auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigten, einen Hafen oder eine Umschlagreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen,
3.
wenn das Versetzen der Lotsen auf der Schlechtwetterposition erfolgt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 m oder einer Breite ab 28 m sowie Autotransporter und Ro-Ro-Schiffe mit einer Länge ab 140 m oder Breite ab 23 m auf den Fahrtstrecken von Schlechtwetterposition bis zur Lotsenversetzposition "Westerems".
(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
1.
auf den Fahrstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Ausnahme der Emden-Reede, mit allen Tankschiffen,
2.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit allen Tankschiffen, die in die Ems einlaufen, um auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigen, einen Hafen oder eine Umschlagsreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" und der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 m oder einer Breite ab 23 m.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3: Länge 145 m und Breite 23,50 m bei Autotransportern und Ro-Ro-Schiffen sowie Länge 175 m und Breite 28,50 m bei sonstigen Seeschiffen,
3.
für Schiffe nach Absatz 2 Nr. 3: Länge 155 m und Breite 23,50 m.

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2003, Nr. 41, 3703
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 262, S. 3)
Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des SeelotsenEmpfänger der Lotsenanforderung (Telegrammanschrift)
1.Von See einlaufende Schiffe 
1.1Lotsenversetzposition bei Leuchttonne "GW/TG"Mindestens 24 Stunden vor Erreichen der Lotsenversetzposition. 3 Stunden vor Erreichen der weitere Meldung.Lotsenstation Emden (Emslotse Emden)
Telefax: 0 49 21/3 29 19
Telex: 27 882
Telefon: 0 49 21/2 40 00
1.2Lotsenversetzposition im Bereich der Leuchttonne „Westerems“Mindestens 24 Std. sowie zwölf ­Stunden vor Erreichen der Leuchttonne „Westerems“. Beträgt die ­Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, so muss die Anforderung des Seelotsen unverzüglich nach der letzten Abfahrt erfolgen.Lotsenstation Emden (Emslotse Emden)
Telefax: 0 49 21/3 29 19
Telex: 2 78 82
Telefon: 0 49 21/2 40 00
   E-Mail: pilotstation@emspilots.de
   Lotsenstation Borkum
   E-Mail: borkumstation@emspilots.de
   Telefax: 0 49 22/92 35 89 37
   Telefon: 0 49 22/92 35 89 36
2.Auslaufende Schiffe und Teilstreckenverkehr 
 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier EmsMindestens vier Stunden vor Abfahrt des Schiffes. Bei der Anforderung ist die Anfahrtzeit des Seelotsen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Bei allen Abfahrten in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 18.00 Uhr angezeigt werden. 
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2003, Nr. 41, 3703
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 262, S. 3)
Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des SeelotsenEmpfänger der Lotsenanforderung (Telegrammanschrift)
1.Von See einlaufende Schiffe 
1.1Lotsenversetzposition bei Leuchttonne "GW/TG"Mindestens 24 Stunden vor Erreichen der Lotsenversetzposition. 3 Stunden vor Erreichen der weitere Meldung.Lotsenstation Emden (Emslotse Emden)
Telefax: 0 49 21/3 29 19
Telex: 27 882
Telefon: 0 49 21/2 40 00
1.2Lotsenversetzposition im Bereich der Leuchttonne „Westerems“Mindestens 24 Std. sowie zwölf ­Stunden vor Erreichen der Leuchttonne „Westerems“. Beträgt die ­Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, so muss die Anforderung des Seelotsen unverzüglich nach der letzten Abfahrt erfolgen.Lotsenstation Emden (Emslotse Emden)
Telefax: 0 49 21/3 29 19
Telex: 2 78 82
Telefon: 0 49 21/2 40 00
   E-Mail: pilotstation@emspilots.de
   Lotsenstation Borkum
   E-Mail: borkumstation@emspilots.de
   Telefax: 0 49 22/92 35 89 37
   Telefon: 0 49 22/92 35 89 36
2.Auslaufende Schiffe und Teilstreckenverkehr 
 Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier EmsMindestens vier Stunden vor Abfahrt des Schiffes. Bei der Anforderung ist die Anfahrtzeit des Seelotsen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Bei allen Abfahrten in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 18.00 Uhr angezeigt werden. 
Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit
für die Anforderung des Seelotsen
a) Empfänger der Lotsenanforderung
b) UKW-Kanal
c) E-Mail
d) Telefonnummer
e) Telefax-Nummer
1.Von See einlaufende Schiffe
 Lotsenversetzposition bei Leuchttonne „GW/TG“Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich zwölf und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition.
a)
Lotsenstation Emden
(Emslotse Emden)
b)
VHF 09
c)
pilotstation@emspilots.de
d)
+49 4921 24000
e)
+49 4921 32919
 Lotsenversetzposition im Bereich der Leuchttonne „Westerems“Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich zwölf und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Leuchttonne „Westerems“.
a)
Lotsenstation Emden
(Emslotse Emden)
b)
VHF 09
c)
pilotstation@emspilots.de
d)
+49 4921 24000
e)
+49 4921 32919
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen voraussichtlich weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
2.Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe
 Häfen und Liegeplätze
im Seelotsrevier Ems
Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
a)
Lotsenstation Emden
(Emslotse Emden)
b)
VHF 12
c)
pilotstation@emspilots.de
d)
+49 4921 24000
e)
+49 4921 32919
Bei der Anforderung muss die Anfahrtszeit des Seelotsen mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. Bei Abfahren in der Zeit zwischen 21 Uhr und 7 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 18 Uhr angezeigt werden.