Synopse zur Änderung an
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV)

Erstellt am: 18.08.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1, 2.1 2.3 und 3.1 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
1.
Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2.
wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,
3.
voraussichtliche Entsorgungskosten und
4.
abfallwirtschaftliche Relevanz.
Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1, 2.1 2.3 und 3.1 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
1.
Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2.
wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,
3.
voraussichtliche Entsorgungskosten und
4.
abfallwirtschaftliche Relevanz.
Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.14 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. 18. Januar August 2024 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. 18. Januar August 2024 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.
(4) (weggefallen) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(4) (weggefallen) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(Fundstelle: BGBl. 2023 2025 I Nr. 348, 187, S. 1 2 4) 5)
(Fundstelle: BGBl. 2023 2025 I Nr. 348, 187, S. 1 2 4) 5)

jeweils nach Aufwand der Prüfung je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 28 Absatz 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem Änderung, Auflage oder Anordnung

jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung
bis 3 615,70 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in
Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
11,50 9,50
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
43,90 32,80
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
59,70 38,50
bis 1 733,50 118,00
1.4 Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie
61,30 156,90
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je nach Aufwand der Prüfung
12,30 3,80
1.6 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
31,00 18,90
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.7 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
49,70 50,60
1.8 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung
17,70 12,60
1.9 Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
2 997,30 4 355,00
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1
31,80 20,50
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.11 Kalenderjährliche kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.11Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 849,702.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
232,90 1 803,30
bis 6 755,40 10 098,50
1.11Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 849,70
1.12 Nachträgliche nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung
220,90 816,50
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
64,50 22,00
1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
124,90 100,20
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 9,60 6,70
1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 9,60 6,80
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
50,50 60,60
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart Batteriekategorie
41,40 16,40
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
232,90
bis 6 755,40
2.2 Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller Registrierungsnummer und Batterie oder je angefangenes Kalenderquartal
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
3,80
2.3 Prüfung Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten Bevollmächtigten, und vertretenen Hersteller und Batterie
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
14,40103,70
bis 3 008,90 je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
2.5Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
33,60
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
14,40
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG)Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem Zulassung
jeweils nach Aufwand der Prüfung
412,50 1 234,80
bis 14 817,70 7 838,90
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
33,60
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage
120,10
bis 2 282,50
2.7Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
615,00
bis 6 715,10
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
127,00
2.5Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542
je Rücknahmesystem und Überprüfungoder
jeweils nach Aufwand der Überprüfungnachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG
bis 6 715,10oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Herstelleroder
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
127,0077,90
bis mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 596,90 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
2.9Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels (dS-Faktor)
mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
0,80
2.6 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Anordnung
bis 544,30 jeweils nach Aufwand der Überprüfung
190,30
2.10Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
jeweils nach Aufwand der Anordnung
28,60
bis 544,30
2.10Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
jeweils nach Aufwand der Anordnung
28,60
bis 544,30
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
je Änderung Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder Auflage des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen
– nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder
– nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter
219,10 157,20
3.2 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
27,40 35,50
bis 247,10 320,20

jeweils nach Aufwand der Prüfung je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 28 Absatz 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem Änderung, Auflage oder Anordnung

jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung
bis 3 615,70 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in
Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
11,50 9,50
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber ElektroG-Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
43,90 32,80
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
59,70 38,50
bis 1 733,50 118,00
1.4 Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie
61,30 156,90
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je nach Aufwand der Prüfung
12,30 3,80
1.6 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
31,00 18,90
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.7 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
49,70 50,60
1.8 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung
17,70 12,60
1.9 Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
2 997,30 4 355,00
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1
31,80 20,50
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.11 Kalenderjährliche kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.11Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 849,702.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
232,90 1 803,30
bis 6 755,40 10 098,50
1.11Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 849,70
1.12 Nachträgliche nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung
220,90 816,50
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
64,50 22,00
1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
124,90 100,20
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 9,60 6,70
1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 9,60 6,80
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
50,50 60,60
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart Batteriekategorie
41,40 16,40
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
232,90
bis 6 755,40
2.2 Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller Registrierungsnummer und Batterie oder je angefangenes Kalenderquartal
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung
3,80
2.3 Prüfung Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten Bevollmächtigten, und vertretenen Hersteller und Batterie
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
14,40103,70
bis 3 008,90 je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
2.5Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
33,60
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
14,40
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG)Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem Zulassung
jeweils nach Aufwand der Prüfung
412,50 1 234,80
bis 14 817,70 7 838,90
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
33,60
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage
120,10
bis 2 282,50
2.7Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
615,00
bis 6 715,10
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
127,00
2.5Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542
je Rücknahmesystem und Überprüfungoder
jeweils nach Aufwand der Überprüfungnachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG
bis 6 715,10oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Herstelleroder
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
127,0077,90
bis mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 596,90 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
2.9Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels (dS-Faktor)
mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
0,80
2.6 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Anordnung
bis 544,30 jeweils nach Aufwand der Überprüfung
190,30
2.10Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
jeweils nach Aufwand der Anordnung
28,60
bis 544,30
2.10Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
jeweils nach Aufwand der Anordnung
28,60
bis 544,30
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
je Änderung Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder Auflage des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen
– nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder
– nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter
219,10 157,20
3.2 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
27,40 35,50
bis 247,10 320,20