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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | |||||||||
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Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | |||||||||||
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | |||||||||||
1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 11,50 9,50 | |||||||||
1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber ElektroG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 43,90 32,80 | |||||||||
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät jeweils nach Aufwand der Prüfung | 59,70 38,50 bis 1 733,50 118,00 | |||||||||
1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie | 61,30 156,90 | |||||||||
1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr jeweils je nach Aufwand der Prüfung | 12,30 3,80 | |||||||||
1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,00 18,90 | |||||||||
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | |||||||||||
1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung | 49,70 50,60 | |||||||||
1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsbestätigung | 17,70 12,60 | |||||||||
1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG je Zulassung oder je Änderung der Zulassung | 2 997,30 4 355,00 | |||||||||
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | |||||||||||
1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,80 20,50 | |||||||||
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | |||||||||||
1.11 | Kalenderjährliche kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1 849,70 | jeweils nach Aufwand der Prüfung2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90 1 803,30 bis 6 755,40 10 098,50 | ||||
1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1 849,70 | |||||||||
1.12 | Nachträgliche nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderung | 220,90 816,50 | |||||||||
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | |||||||||||
1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 64,50 22,00 | |||||||||
1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 124,90 100,20 | |||||||||
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | |||||||||||
1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,60 6,70 | |||||||||
1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,60 6,80 | |||||||||
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | |||||||||||
1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 50,50 60,60 | |||||||||
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) | |||||||||||
Registrierung (§ (Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG) | |||||||||||
2.1 | Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart Batteriekategorie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart Batteriekategorie | 41,40 16,40 | |||||||||
2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90 bis 6 755,40 | |||||||||
2.2 | Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller Registrierungsnummer und Batterie oder je angefangenes Kalenderquartal je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 3,80 | |||||||||
2.3 | Prüfung Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten Bevollmächtigten, und vertretenen Hersteller und Batterie | 2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 14,40 | jeweils nach Aufwand der Prüfung103,70 bis 3 008,90 je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder | 2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 33,60 | |||
2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 14,40 | |||||||||
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | |||||||||||
2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG)Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem Zulassung jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50 1 234,80 bis 14 817,70 7 838,90 | |||||||||
2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 33,60 | |||||||||
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage | 120,10 bis 2 282,50 | |||||||||
2.7 | Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 615,00 bis 6 715,10 | |||||||||
Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | |||||||||||
2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 127,00 | |||||||||
2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 je Rücknahmesystem und Überprüfungoder jeweils nach Aufwand der Überprüfungnachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG bis 6 715,10oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Herstelleroder | Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 28 Absatz 1 BattG2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 127,00 | jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung77,90 bis mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 596,90 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels (dS-Faktor) mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80 | ||
2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Anordnung bis 544,30 jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30 | 2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60 bis 544,30 | bis 3 615,70 ||||||
2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60 bis 544,30 | |||||||||
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG je Änderung Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder Auflage des BattG | |||||||||||
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder – nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigter | 219,10 157,20 | |||||||||
3.2 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 27,40 35,50 bis 247,10 320,20 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | |||||||||
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Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | |||||||||||
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | |||||||||||
1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 11,50 9,50 | |||||||||
1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber ElektroG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 43,90 32,80 | |||||||||
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät jeweils nach Aufwand der Prüfung | 59,70 38,50 bis 1 733,50 118,00 | |||||||||
1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie | 61,30 156,90 | |||||||||
1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr jeweils je nach Aufwand der Prüfung | 12,30 3,80 | |||||||||
1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,00 18,90 | |||||||||
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | |||||||||||
1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung | 49,70 50,60 | |||||||||
1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsbestätigung | 17,70 12,60 | |||||||||
1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG je Zulassung oder je Änderung der Zulassung | 2 997,30 4 355,00 | |||||||||
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | |||||||||||
1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 31,80 20,50 | |||||||||
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | |||||||||||
1.11 | Kalenderjährliche kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1 849,70 | jeweils nach Aufwand der Prüfung2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90 1 803,30 bis 6 755,40 10 098,50 | ||||
1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1 849,70 | |||||||||
1.12 | Nachträgliche nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderung | 220,90 816,50 | |||||||||
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | |||||||||||
1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 64,50 22,00 | |||||||||
1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 124,90 100,20 | |||||||||
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | |||||||||||
1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,60 6,70 | |||||||||
1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,60 6,80 | |||||||||
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | |||||||||||
1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 50,50 60,60 | |||||||||
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) | |||||||||||
Registrierung (§ (Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BattG) | |||||||||||
2.1 | Registrierung nach Artikel 55 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart Batteriekategorie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart Batteriekategorie | 41,40 16,40 | |||||||||
2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90 bis 6 755,40 | |||||||||
2.2 | Quartalsgebühr für BattG-Registrierungskontoinhaber Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller Registrierungsnummer und Batterie oder je angefangenes Kalenderquartal je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 3,80 | |||||||||
2.3 | Prüfung Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach Artikel 55 der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit den §§ 4, 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten Bevollmächtigten, und vertretenen Hersteller und Batterie | 2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 14,40 | jeweils nach Aufwand der Prüfung103,70 bis 3 008,90 je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder | 2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 33,60 | |||
2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 14,40 | |||||||||
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | |||||||||||
2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung (Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 BattG)Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem Zulassung jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50 1 234,80 bis 14 817,70 7 838,90 | |||||||||
2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 33,60 | |||||||||
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage | 120,10 bis 2 282,50 | |||||||||
2.7 | Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 615,00 bis 6 715,10 | |||||||||
Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | |||||||||||
2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 127,00 | |||||||||
2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 je Rücknahmesystem und Überprüfungoder jeweils nach Aufwand der Überprüfungnachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 58 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BattG bis 6 715,10oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Herstelleroder | Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 28 Absatz 1 BattG2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 127,00 | jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung77,90 bis mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 596,90 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Erreichung des Sammelziels (dS-Faktor) mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80 | ||
2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Anordnung bis 544,30 jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30 | 2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60 bis 544,30 | bis 3 615,70 ||||||
2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60 bis 544,30 | |||||||||
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG je Änderung Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder Auflage des BattG | |||||||||||
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder – nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigter | 219,10 157,20 | |||||||||
3.2 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 27,40 35,50 bis 247,10 320,20 |