Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an
nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen,
Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen
auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.
LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung
durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in | Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | Euro|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | ||||||
Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||||||||
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||||||||
1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 12,40 11,50 | ||||||
1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 24,10 43,90 | ||||||
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 70,20 bis 2 036,50 | ||||||
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 2 036,50 je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 70,20 bis 2 036,50 | jeweils nach Aufwand der Prüfung 59,70 bis 1 733,50 je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 102,10 |
1.5 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 16,50 61,30 | ||||||
1.6 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und oder je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 9,60 12,30 | ||||||
1.7 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 113,00 31,00 | ||||||
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||||||||
1.8 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 45,30 49,70 | ||||||
1.9 1.8 | Bestätigung der Änderungen der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung Beendigungsbestätigung | 17,30 17,70 | ||||||
1.9 | Bestätigung Zulassung oder die Änderung der Beendigung Zulassung einer eines Beauftragung Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung Zulassung oder | 1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 10,00 | je Änderung der Zulassung2 997,30 | |||
1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 10,00 | ||||||
1.11 | Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1 371,00 | ||||||
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||||||||
1.12 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 4 1 Nummer 1 ElektroG je Änderung Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder der Registrierung nach Nummer 1.1 je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 112,80 31,80 | ||||||
1.13 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 40,10 | ||||||
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||||||||
1.14 1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1 630,80 849,70 | ||||||
1.15 1.12 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 1.11 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung Änderung | 241,40 220,90 | ||||||
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||||||||
1.16 1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 110,10 64,50 | ||||||
1.17 1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 302,00 124,90 | ||||||
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||||||||
1.18 1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,20 9,60 | ||||||
1.19 1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,20 9,60 | ||||||
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||||||||
1.20 1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 109,70 50,50 | ||||||
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) | ||||||||
Registrierung (§ 20 Absatz 1 BattG) | ||||||||
2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 29,20 41,40 | ||||||
1.11 | 2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie bis 5 154,60 jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90 | 2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 177,70 bis 5 154,60 | bis 6 755,40 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1 371,00 |
2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 177,70 bis 5 154,60 | ||||||
2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 8,40 14,40 | ||||||
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | ||||||||
2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem bis 12 590,10 jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1 234,80 | 2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 1 049,10 bis 12 590,10 | bis 14 817,70 1.13 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 40,10 |
2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 1 049,10 bis 12 590,10 | ||||||
2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 21,50 33,60 | ||||||
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage bis 2 203,50 jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage | 120,10 | 2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage | 115,90 bis 2 203,50 | bis 2 282,50 |||
2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 658,90 | jeweils nach Aufwand der Überprüfung615,00 bis 6 715,10 je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | |||
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage | 115,90 bis 2 203,50 | ||||||
2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 658,90 | ||||||
Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | ||||||||
2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 124,70 127,00 | ||||||
2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung Erreichung des Sammelziels(dS-Faktor) Mittels mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80 | ||||||
2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG bis 529,70 jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60 | 2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 27,80 bis 529,70 | bis 544,30 |||
2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 27,80 bis 529,70 | ||||||
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG Übergreifende Leistungen auf je Registrierung nach Nummer 1.1 und Grund je Änderung des ElektroG oder des BattG | ||||||||
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder Bevollmächtigter | 166,40 | ||||||
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher der Änderungen Änderung der Registrierungen je Hersteller oder Bevollmächtigter – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder | 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder Bevollmächtigter | 166,40 | – nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG3.2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Änderungssitzung | 4,60 219,10 | |
3.3 3.2 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.10 1.13 und 1.16 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder oder nach den Nummern Nummer 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 26,60 27,40 bis 239,60 247,10 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in | Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | Euro|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | ||||||
Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||||||||
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||||||||
1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 12,40 11,50 | ||||||
1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 24,10 43,90 | ||||||
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 70,20 bis 2 036,50 | ||||||
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 2 036,50 je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 70,20 bis 2 036,50 | jeweils nach Aufwand der Prüfung 59,70 bis 1 733,50 je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 102,10 |
1.5 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 16,50 61,30 | ||||||
1.6 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und oder je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 9,60 12,30 | ||||||
1.7 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 113,00 31,00 | ||||||
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||||||||
1.8 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 45,30 49,70 | ||||||
1.9 1.8 | Bestätigung der Änderungen der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung Beendigungsbestätigung | 17,30 17,70 | ||||||
1.9 | Bestätigung Zulassung oder die Änderung der Beendigung Zulassung einer eines Beauftragung Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung Zulassung oder | 1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 10,00 | je Änderung der Zulassung2 997,30 | |||
1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 10,00 | ||||||
1.11 | Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1 371,00 | ||||||
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||||||||
1.12 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 4 1 Nummer 1 ElektroG je Änderung Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder der Registrierung nach Nummer 1.1 je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 112,80 31,80 | ||||||
1.13 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 40,10 | ||||||
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||||||||
1.14 1.11 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1 630,80 849,70 | ||||||
1.15 1.12 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 1.11 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung Änderung | 241,40 220,90 | ||||||
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||||||||
1.16 1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 110,10 64,50 | ||||||
1.17 1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 302,00 124,90 | ||||||
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||||||||
1.18 1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 9,20 9,60 | ||||||
1.19 1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 9,20 9,60 | ||||||
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||||||||
1.20 1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 109,70 50,50 | ||||||
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) | ||||||||
Registrierung (§ 20 Absatz 1 BattG) | ||||||||
2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 29,20 41,40 | ||||||
1.11 | 2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie bis 5 154,60 jeweils nach Aufwand der Prüfung | 232,90 | 2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 177,70 bis 5 154,60 | bis 6 755,40 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1 371,00 |
2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 177,70 bis 5 154,60 | ||||||
2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 8,40 14,40 | ||||||
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | ||||||||
2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem bis 12 590,10 jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1 234,80 | 2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 1 049,10 bis 12 590,10 | bis 14 817,70 1.13 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 40,10 |
2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 1 049,10 bis 12 590,10 | ||||||
2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 21,50 33,60 | ||||||
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage bis 2 203,50 jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage | 120,10 | 2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage | 115,90 bis 2 203,50 | bis 2 282,50 |||
2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 658,90 | jeweils nach Aufwand der Überprüfung615,00 bis 6 715,10 je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | |||
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage | 115,90 bis 2 203,50 | ||||||
2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 658,90 | ||||||
Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | ||||||||
2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 124,70 127,00 | ||||||
2.9 | Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung Erreichung des Sammelziels(dS-Faktor) Mittels mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG | 0,80 | ||||||
2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG bis 529,70 jeweils nach Aufwand der Anordnung | 28,60 | 2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 27,80 bis 529,70 | bis 544,30 |||
2.10 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 27,80 bis 529,70 | ||||||
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG Übergreifende Leistungen auf je Registrierung nach Nummer 1.1 und Grund je Änderung des ElektroG oder des BattG | ||||||||
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder Bevollmächtigter | 166,40 | ||||||
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher der Änderungen Änderung der Registrierungen je Hersteller oder Bevollmächtigter – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder | 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder Bevollmächtigter | 166,40 | – nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG3.2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Änderungssitzung | 4,60 219,10 | |
3.3 3.2 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.10 1.13 und 1.16 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder oder nach den Nummern Nummer 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 26,60 27,40 bis 239,60 247,10 |