Synopse zur Änderung an
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.6, 1.13, 1.10, 2.1, 2.3, 2.3 und 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
1.
Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2.
wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,
3.
voraussichtliche Entsorgungskosten und
4.
abfallwirtschaftliche Relevanz.
Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.6, 1.13, 1.10, 2.1, 2.3, 2.3 und 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
1.
Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2.
wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,
3.
voraussichtliche Entsorgungskosten und
4.
abfallwirtschaftliche Relevanz.
Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.17 1.14 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.
(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.17 1.14 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2023 2024 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2023 2024 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(2) Nummer 1.4 bis 1.6 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
(2) Nummer 1.4 bis 1.6 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.
(4) (weggefallen)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I 2022, 2225 2228) Nr. 348, S. 1 4)


(Fundstelle: BGBl. 2023 I 2022, 2225 2228) Nr. 348, S. 1 4)



Euro
jeweils nach Aufwand der Prüfung
je Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung
bis 6 755,40
bis 14 817,70
bis 2 282,50
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
bis 544,30 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
– nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG
je Änderungssitzung Hersteller oder
je Bevollmächtigter
Nr.GebührentatbestandGebühr in
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
12,40 11,50
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
24,10 43,90
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
70,20
bis 2 036,50
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
bis 2 036,50 je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
70,20
bis 2 036,50
59,70
bis 1 733,50 je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
102,10
1.5 1.4 Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
16,50 61,30
1.6 1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und oder
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
9,60 12,30
1.7 1.6 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
113,00 31,00
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8 1.7 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
45,30 49,70
1.9 1.8 Bestätigung der Änderungen der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung Beendigungsbestätigung
17,30 17,70
1.9 Bestätigung Zulassung oder die Änderung der Beendigung Zulassung einer eines Beauftragung Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung Zulassung oder
1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
10,002 997,30
1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
10,00
1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
1 371,00
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12 1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 4 1 Nummer 1 ElektroG
je Änderung Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder der Registrierung nach Nummer 1.1 je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
112,80 31,80
1.13 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
40,10
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.14 1.11 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 630,80 849,70
1.15 1.12 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 1.11 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung Änderung
241,40 220,90
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.16 1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
110,10 64,50
1.17 1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
302,00 124,90
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.18 1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 9,20 9,60
1.19 1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 9,20 9,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.20 1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
109,70 50,50
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
29,20 41,40
1.112.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
bis 5 154,60 jeweils nach Aufwand der Prüfung
232,90
2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
177,70
bis 5 154,60
Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
1 371,00
2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
177,70
bis 5 154,60
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
8,40 14,40
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
bis 12 590,10 jeweils nach Aufwand der Prüfung
1 234,80
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
1 049,10
bis 12 590,10
1.13Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
40,10
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
1 049,10
bis 12 590,10
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
21,50 33,60
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
bis 2 203,50 jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage
120,10
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
115,90
bis 2 203,50
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
658,90615,00
bis 6 715,10 je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
115,90
bis 2 203,50
2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
658,90
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
124,70 127,00
2.9 Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung Erreichung des Sammelziels(dS-Faktor)
Mittels mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
0,80
2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
bis 529,70 jeweils nach Aufwand der Anordnung
28,60
2.10Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG27,80
bis 529,70
2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,80
bis 529,70
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
Übergreifende Leistungen auf je Registrierung nach Nummer 1.1 und Grund je Änderung des ElektroG oder des BattG
3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
166,40
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher der Änderungen Änderung der Registrierungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder
3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
166,403.2Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
4,60 219,10
3.3 3.2 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.10 1.13 und 1.16 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder
oder
nach den Nummern Nummer 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
26,60 27,40
bis 239,60 247,10

Euro
jeweils nach Aufwand der Prüfung
je Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung
bis 6 755,40
bis 14 817,70
bis 2 282,50
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
bis 544,30 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
– nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG
je Änderungssitzung Hersteller oder
je Bevollmächtigter
Nr.GebührentatbestandGebühr in
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
12,40 11,50
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
24,10 43,90
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
70,20
bis 2 036,50
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
bis 2 036,50 je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
70,20
bis 2 036,50
59,70
bis 1 733,50 je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
102,10
1.5 1.4 Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart (ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
16,50 61,30
1.6 1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und oder
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
9,60 12,30
1.7 1.6 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
113,00 31,00
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8 1.7 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
45,30 49,70
1.9 1.8 Bestätigung der Änderungen der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung Beendigungsbestätigung
17,30 17,70
1.9 Bestätigung Zulassung oder die Änderung der Beendigung Zulassung einer eines Beauftragung Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung Zulassung oder
1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
10,002 997,30
1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
10,00
1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
1 371,00
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12 1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 4 1 Nummer 1 ElektroG
je Änderung Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder der Registrierung nach Nummer 1.1 je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
112,80 31,80
1.13 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
40,10
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.14 1.11 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 630,80 849,70
1.15 1.12 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 1.11 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung Änderung
241,40 220,90
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.16 1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
110,10 64,50
1.17 1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
302,00 124,90
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.18 1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 9,20 9,60
1.19 1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 9,20 9,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.20 1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
109,70 50,50
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
29,20 41,40
1.112.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 4 und 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
bis 5 154,60 jeweils nach Aufwand der Prüfung
232,90
2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
177,70
bis 5 154,60
Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
1 371,00
2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
177,70
bis 5 154,60
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
8,40 14,40
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
bis 12 590,10 jeweils nach Aufwand der Prüfung
1 234,80
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
1 049,10
bis 12 590,10
1.13Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
40,10
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
1 049,10
bis 12 590,10
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
21,50 33,60
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
bis 2 203,50 jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung oder Auflage
120,10
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
115,90
bis 2 203,50
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
658,90615,00
bis 6 715,10 je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
115,90
bis 2 203,50
2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
658,90
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
124,70 127,00
2.9 Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung Erreichung des Sammelziels(dS-Faktor)
Mittels mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
0,80
2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG
bis 529,70 jeweils nach Aufwand der Anordnung
28,60
2.10Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG27,80
bis 529,70
2.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,80
bis 529,70
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
Übergreifende Leistungen auf je Registrierung nach Nummer 1.1 und Grund je Änderung des ElektroG oder des BattG
3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
166,40
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher der Änderungen Änderung der Registrierungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter – nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder
3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
166,403.2Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
4,60 219,10
3.3 3.2 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.10 1.13 und 1.16 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder
oder
nach den Nummern Nummer 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
26,60 27,40
bis 239,60 247,10