Synopse zur Änderung an
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
1.
der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2.
des wirtschaftlichen wirtschaftlicher Wertes Wert der Registrierung für den Hersteller,
3.
der voraussichtlichen voraussichtliche Entsorgungskosten und
4.
der abfallwirtschaftlichen abfallwirtschaftliche Relevanz Relevanz.
unverhältnismäßig wäre. Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:
1.
der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2.
des wirtschaftlichen wirtschaftlicher Wertes Wert der Registrierung für den Hersteller,
3.
der voraussichtlichen voraussichtliche Entsorgungskosten und
4.
der abfallwirtschaftlichen abfallwirtschaftliche Relevanz Relevanz.
unverhältnismäßig wäre. Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(2) Der Antrag Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach Entstehung dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen Nummer 1.17 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids Satzes 2 ist der Bundesagentur Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für Arbeit beigefügt sein. den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.
(2) Der Antrag Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach Entstehung dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen Nummer 1.17 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids Satzes 2 ist der Bundesagentur Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für Arbeit beigefügt sein. den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2022 2023 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2022 2023 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(2) Nummer 1.4 bis 1.6 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.
(4) (weggefallen)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2022, 5232 - 5235) 2225 2228)


(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2022, 5232 - 5235) 2225 2228)



je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal bis 195,80
Batteriegesetz (BattG)
Mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG Batteriegesetz (BattG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
24,80 12,40
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
1.12(weggefallen)  (weggefallen) 24,10  
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
112,60 70,20
bis 3 267,70 2 036,50
1.4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
92,20 102,10
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
14,50 16,50
1.6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
8,90 9,60
1.7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
100,40 113,00
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung
12,60 45,30
1.9 Bestätigung der Änderung Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
36,10 17,30
1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
8,90 10,00
1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
1 198,10 371,00
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12(weggefallen) 
1.121.13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
101,30 112,80
1.14(weggefallen)  
1.131.15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
62,10 40,10
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16 1.14 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 538,70 630,80
1.17 1.15 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 1.14 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
228,30 241,40
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18 1.16 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
132,90 110,10
1.19 1.17 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des der Betreibers Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
313,30 302,00
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20 1.18 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 7,50 9,20
1.21 1.19 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 7,50 9,20
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.20Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
109,70
1.22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
44,50
bis 195,80
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
1.22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
44,50
bis 195,80
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
15,60 29,20
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
156,20 177,70
bis 4 531,30 5 154,60
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
5,70 8,40
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
2 305,50 1 049,10
bis 27 666,20 12 590,10
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
47,40 21,50
2.6 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
111,30 115,90
bis 2 115,10 203,50
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
700,50 658,90
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
134,20 124,70
2.9 Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung
1.14(weggefallen)  0,80
2.92.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 0,60 27,80
bis 12,60 529,70
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
175,70 166,40
3.2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
5,30 4,60
3.3 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 1.16 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder
oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
27,30 26,60
bis 246,20 239,60

je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal bis 195,80
Batteriegesetz (BattG)
Mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG Batteriegesetz (BattG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
24,80 12,40
1.2 Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
1.12(weggefallen)  (weggefallen) 24,10  
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
112,60 70,20
bis 3 267,70 2 036,50
1.4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
92,20 102,10
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
14,50 16,50
1.6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
8,90 9,60
1.7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
100,40 113,00
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung
12,60 45,30
1.9 Bestätigung der Änderung Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
36,10 17,30
1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
8,90 10,00
1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
1 198,10 371,00
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12(weggefallen) 
1.121.13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
101,30 112,80
1.14(weggefallen)  
1.131.15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
62,10 40,10
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16 1.14 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 538,70 630,80
1.17 1.15 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 1.14 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
228,30 241,40
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18 1.16 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
132,90 110,10
1.19 1.17 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des der Betreibers Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
313,30 302,00
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20 1.18 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 7,50 9,20
1.21 1.19 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 7,50 9,20
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.20Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
109,70
1.22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
44,50
bis 195,80
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
1.22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
44,50
bis 195,80
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
15,60 29,20
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
156,20 177,70
bis 4 531,30 5 154,60
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
5,70 8,40
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
2 305,50 1 049,10
bis 27 666,20 12 590,10
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
47,40 21,50
2.6 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
111,30 115,90
bis 2 115,10 203,50
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
700,50 658,90
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
134,20 124,70
2.9 Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung
1.14(weggefallen)  0,80
2.92.10 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 0,60 27,80
bis 12,60 529,70
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
175,70 166,40
3.2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
5,30 4,60
3.3 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 1.16 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder
oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
27,30 26,60
bis 246,20 239,60