Synopse zur Änderung an
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Erstellt am: 07.11.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
08.12.2022

Verkündet am:
13.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2240
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 374/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 374/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 335-335

    Beschlüsse:

    S. 335 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (374/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 374/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3821
    Urheber: Bundesregierung
    05.10.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6707-6708

    Beschlüsse:

    S. 6708C - Überweisung (20/3821)
    13.10.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4082
    Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
    19.10.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7118-7118

    Beschlüsse:

    S. 7118C - Annahme in Ausschussfassung (20/3821, 20/4082)
    20.10.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7118-7118

    Beschlüsse:

    S. 7118C - Annahme in Ausschussfassung (20/3821, 20/4082)
    20.10.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 554/22
    Urheber: Bundestag
    04.11.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (554/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.11.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 554/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Verhinderung des Trittbrettfahrens von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU unter Zuhilfenahme von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern: Verlängerung der Übergangsfrist um 6 Monate bis zum 1. Juli 2023 zur Registrierung von Betreibern von Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern zum Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, redaktionelle Änderungen;
Änderung § 46 sowie Anlage 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Bezug: Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197, 24.07.2012, S. 38)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes); Änderung der Beispielliste zur Zuordnung von Geräten in die Gerätekategorien, Korrekturen und redaktionelle Änderungen;
Erneute Änderung Anlage 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Änderung § 19 Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie § 74 und Anlage 2 Bundesnaturschutzgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 3 - Sammlung und Rücknahme | Unterabschnitt 1 - Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie
1.
die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung,
1a.
die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
2.
den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung entsprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zuführen,
3.
die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraussetzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,
4.
die möglichen Auswirkungen, welche die Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere die Gefahren sowie das Brandrisiko, die auf Grund nicht ordnungsgemäß bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe entstehen können,
5.
die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind,
6.
die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
7.
die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
8.
die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie
1.
die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung,
1a.
die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
2.
den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung entsprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zuführen,
3.
die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraussetzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,
4.
die möglichen Auswirkungen, welche die Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere die Gefahren sowie das Brandrisiko, die auf Grund nicht ordnungsgemäß bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe entstehen können,
5.
die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind,
6.
die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
7.
die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
8.
die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die privaten Haushalte an der Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.
(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:
1.
die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
2.
die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
3.
die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
4.
die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
5.
die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
6.
die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
(4) Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:
1.
die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
2.
die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
3.
die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
4.
die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
5.
die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
6.
die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.