Synopse zur Änderung an
Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)

Erstellt am: 05.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
12.07.2022

Verkündet am:
21.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1144
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 158/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1598
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 158/1/22
    09.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3225-3229

    Beschlüsse:

    S. 3229A - Überweisung (20/1598)
    12.05.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 183-183

    Beschlüsse:

    S. 183 - keine Stellungnahme (158/22)
    20.05.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 158/22(B)
    20.05.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/1989
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2396
    Urheber: Haushaltsausschuss
    22.06.2022
  10. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/43 , S. 4301-4301

    Beschlüsse:

    S. 4301B - Überweisung (20/1598)
    22.06.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4467-4467

    Beschlüsse:

    S. 4467A - Annahme der Vorlage (20/1598)
    23.06.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4467-4467

    Beschlüsse:

    S. 4467A - Annahme der Vorlage (20/1598)
    23.06.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 287/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 281-281

    Beschlüsse:

    S. 281 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (287/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 287/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Finanzielle Stärkung und Weiterentwicklung des "Energie- und Klimafonds" (EKF) zu einem "Klima- und Transformationsfonds" (KTF) zur Bewältigung der andauernden Corona-Pandemie und deren Risiken für die Erholung der Wirtschaft und der Staatsfinanzen mit zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen und zur nachhaltigen Transformation der Wirtschaft, Maßnahmenkatalog zur zweckgebundenen Verwendung der dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Mrd Euro für öffentliche und zur Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen;
Änderung §§ 1, 2, 4 und 6, Einfügung § 2a und Aufhebung der Anlage Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" sowie Änderung der Überschrift in Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" (Klima- und Transformationsfondsgesetz – KTFG)

Bezug: Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (DNS, Weiterentwicklung 2021) ; Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDGs), insbesondere SDG 13 "Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen"
Nachtragshaushaltsgesetz siehe GESTA D004

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), 2513) in der jeweils geltenden Fassung das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.
(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), 2513) in der jeweils geltenden Fassung das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.
(2) Aus dem Sondervermögen können auch
1.
Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,
2.
Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder
3.
Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten.
(3) Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

Das Bundesministerium Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in Kraft. der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Das Bundesministerium Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in Kraft. der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.