Synopse zur Änderung an
eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Erstellt am: 14.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.07.2021

Verkündet am:
08.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2281
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 139/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 139/1/21
    12.03.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 120-120

    Beschlüsse:

    S. 120 - Stellungnahme (139/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 139/21(B)
    26.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28169
    Urheber: Bundesregierung
    31.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 27978-27981

    Beschlüsse:

    S. 27981A - Überweisung (19/28169)
    15.04.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29807
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    19.05.2021
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/29817
    Urheber: Haushaltsausschuss
    19.05.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29588-29590

    Beschlüsse:

    S. 29590A - Annahme in Ausschussfassung (19/28169, 19/29807)
    20.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29590-29590

    Beschlüsse:

    S. 29590A - Annahme in Ausschussfassung (19/28169, 19/29807)
    20.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 470/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 292-294

    Beschlüsse:

    S. 294 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (470/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 470/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Weiterentwicklung der Nutzerfreundlichkeit des elektronischen Identitätsnachweises durch Ermöglichung des digitalen Identifizierungsverfahrens allein mit einem mobilen Endgerät und PIN;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ Personalausweisgesetz und eID-Karte-Gesetz sowie Änderung §§ 78 und 99 Aufenthaltsgesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Befugnis der Länder zum automatisierten Abruf von Lichtbildern und Unterschriften über zentrale Datenbestände, Erweiterung des Auskunftsanspruchs und Regelung zur Datenspeicherung, Möglichkeit zur Speicherung des letzten Tages der Gültigkeit des jeweiligen elektronischen Identitätsnachweises und weiterer Daten, Regelung zur Speicherung von Daten durch den Kartenhersteller im Personalausweisgesetz, redaktionelle und sprachliche Anpassungen;
Einfügung § 27a Passgesetz, Einfügung § 34a und erneute Änderung zahlr. §§ Personalausweisgesetz, erneute Änderung § 8a eID-Karte-Gesetz sowie § 78 Aufenthaltsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat bestimmt
1.
den Kartenhersteller,
2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat bestimmt
1.
den Kartenhersteller,
2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

Abschnitt 7 - Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erheben die eID-Karte-Behörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbunden sind. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen.
(4) Das Auswärtige Amt kann durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bestimmen, dass von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent betragen.

Abschnitt 7 - Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften

Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1.
das Muster der eID-Karte zu bestimmen,
2.
den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,
3.
die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,
4.
die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,
5.
die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung und Übergabe von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
6.
Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,
7.
die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes, zu regeln,
8.
die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,
8a.
die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,
9.
die Einzelheiten
a)
der Geheimnummer, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag,
b)
der Sperrung und Entsperrung sowie
c)
der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts
festzulegen,
10.
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,
11.
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen. festzulegen,
12.
die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten festzulegen.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.
Das Bundesministerium des Innern, Innern und für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1.
das Muster der eID-Karte zu bestimmen,
2.
den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,
3.
die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,
4.
die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,
5.
die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung und Übergabe von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
6.
Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,
7.
die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes, zu regeln,
8.
die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,
8a.
die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,
9.
die Einzelheiten
a)
der Geheimnummer, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag,
b)
der Sperrung und Entsperrung sowie
c)
der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts
festzulegen,
10.
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,
11.
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen. festzulegen,
12.
die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten festzulegen.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.