Synopse zur Änderung an
eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Erstellt am: 01.11.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Abschnitt 2 - Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

(1) Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie
1.
dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und
2.
mindestens 16 13 Jahre alt ist.
Jugendliche, die mindestens 16 13 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.
(1) Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie
1.
dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und
2.
mindestens 16 13 Jahre alt ist.
Jugendliche, die mindestens 16 13 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.
(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren.
(3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen.

Abschnitt 5 - eID-Karte-Register

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
(2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Anschrift,
6a.
E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Seriennummer,
9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11.
ausstellende Behörde,
12.
die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
13.
Ordensname, Künstlername.
(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Anschrift,
6a.
E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Seriennummer,
9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11.
ausstellende Behörde,
12.
die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
13.
Ordensname, Künstlername.
(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 6 - Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung

(1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-Behörde unverzüglich
1.
die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2.
die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben abzugeben, sowie
3.
den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen. anzuzeigen sowie
4.
im Falle der Ausgabe der eID-Karte im Wege des postalischen Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder die eID-Karte nicht enthält oder wenn die eID-Karte beschädigt ist oder eine Angabe auf der eID-Karte unrichtig ist.
(1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-Behörde unverzüglich
1.
die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2.
die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben abzugeben, sowie
3.
den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen. anzuzeigen sowie
4.
im Falle der Ausgabe der eID-Karte im Wege des postalischen Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder die eID-Karte nicht enthält oder wenn die eID-Karte beschädigt ist oder eine Angabe auf der eID-Karte unrichtig ist.
(2) Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. Ist dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.
(3) Der Karteninhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.