Synopse zur Änderung an
eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Erstellt am: 01.11.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.07.2021

Verkündet am:
08.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2281
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 139/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 139/1/21
    12.03.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 120-120

    Beschlüsse:

    S. 120 - Stellungnahme (139/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 139/21(B)
    26.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28169
    Urheber: Bundesregierung
    31.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 27978-27981

    Beschlüsse:

    S. 27981A - Überweisung (19/28169)
    15.04.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29807
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    19.05.2021
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/29817
    Urheber: Haushaltsausschuss
    19.05.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29588-29590

    Beschlüsse:

    S. 29590A - Annahme in Ausschussfassung (19/28169, 19/29807)
    20.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29590-29590

    Beschlüsse:

    S. 29590A - Annahme in Ausschussfassung (19/28169, 19/29807)
    20.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 470/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 292-294

    Beschlüsse:

    S. 294 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (470/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 470/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Weiterentwicklung der Nutzerfreundlichkeit des elektronischen Identitätsnachweises durch Ermöglichung des digitalen Identifizierungsverfahrens allein mit einem mobilen Endgerät und PIN;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ Personalausweisgesetz und eID-Karte-Gesetz sowie Änderung §§ 78 und 99 Aufenthaltsgesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Befugnis der Länder zum automatisierten Abruf von Lichtbildern und Unterschriften über zentrale Datenbestände, Erweiterung des Auskunftsanspruchs und Regelung zur Datenspeicherung, Möglichkeit zur Speicherung des letzten Tages der Gültigkeit des jeweiligen elektronischen Identitätsnachweises und weiterer Daten, Regelung zur Speicherung von Daten durch den Kartenhersteller im Personalausweisgesetz, redaktionelle und sprachliche Anpassungen;
Einfügung § 27a Passgesetz, Einfügung § 34a und erneute Änderung zahlr. §§ Personalausweisgesetz, erneute Änderung § 8a eID-Karte-Gesetz sowie § 78 Aufenthaltsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte- eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.
(1) Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte- eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.
(1a) Für das Führen des eID-Karte-Registers nach § 19 ist die eID-Karte-Behörde zuständig, welche die eID-Karte ausgestellt hat.
(2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Karteninhaber gewöhnlich aufhält. Die antragstellende Person oder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.

Abschnitt 5 - eID-Karte-Register

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
(2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Anschrift,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Seriennummer,
9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11.
ausstellende Behörde,
12.
die Tatsache, dass örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn die diese eID-Karte in die Sperrliste eingetragen nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
13.
Ordensname, Künstlername.
(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Anschrift,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Seriennummer,
9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11.
ausstellende Behörde,
12.
die Tatsache, dass örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn die diese eID-Karte in die Sperrliste eingetragen nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
13.
Ordensname, Künstlername.
(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 - eID-Karte-Register

eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.