Synopse zur Änderung an
Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Erstellt am: 25.02.2023

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3436
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 59/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 59/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 78-78

    Beschlüsse:

    S. 78 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (59/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 59/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27635
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27635)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30942
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  8. Bericht
    BT-Drucksache 19/31105
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30755-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30757-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 567/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 316-316

    Beschlüsse:

    S. 316 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (567/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines Systems zur Privilegierung von Kleinemittenten für die Handelsperiode 2021 bis 2030.
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines Systems zur Privilegierung von Kleinemittenten für die Handelsperiode 2021 bis 2030.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Flüssige flüssige Biobrennstoffe:

flüssige Brennstoffe Biobrennstoffe nach im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 22 der Monitoring-Verordnung, Monitoring-Verordnung. die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;
1a.
Biomasse-Brennstoffe:

Biomasse-Brennstoffe nach Artikel 3 Nummer 21a der Monitoring-Verordnung.
2.
Biokraftstoffe:

Biokraftstoffe nach im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 23 der Monitoring-Verordnung; Monitoring-Verordnung.
2a.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2b.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), in der jeweils geltenden Fassung.
2c.
Drittstaat:

ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
3.
EU-Zuteilungsverordnung:

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8);
Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8);
4.
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung:

Monitoring-Verordnung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung Überwachung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Flüssige flüssige Biobrennstoffe:

flüssige Brennstoffe Biobrennstoffe nach im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 22 der Monitoring-Verordnung, Monitoring-Verordnung. die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;
1a.
Biomasse-Brennstoffe:

Biomasse-Brennstoffe nach Artikel 3 Nummer 21a der Monitoring-Verordnung.
2.
Biokraftstoffe:

Biokraftstoffe nach im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 23 der Monitoring-Verordnung; Monitoring-Verordnung.
2a.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2b.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), in der jeweils geltenden Fassung.
2c.
Drittstaat:

ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
3.
EU-Zuteilungsverordnung:

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8);
Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8);
4.
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung:

Monitoring-Verordnung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung Überwachung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2 - Emissionsberichterstattung

(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Stromproduktion gilt Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 38 Absatz 2 Satz Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Monitoring-Verordnung, Monitoring-Verordnung soweit gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die eingesetzten Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffe Biobrennstoffen die Nachhaltigkeitsanforderungen und von Biomasse-Brennstoffen der §§ 4 bis 8 Emissionsfaktor null beträgt, muss vom Anlagenbetreiber ab dem Berichtsjahr 2023 nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen. vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Stromproduktion gilt Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 38 Absatz 2 Satz Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Monitoring-Verordnung, Monitoring-Verordnung soweit gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die eingesetzten Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffe Biobrennstoffen die Nachhaltigkeitsanforderungen und von Biomasse-Brennstoffen der §§ 4 bis 8 Emissionsfaktor null beträgt, muss vom Anlagenbetreiber ab dem Berichtsjahr 2023 nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen. vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(2) Beim Einsatz flüssiger Werden in einer Anlage Biobrennstoffe Biomasse-Brennstoffe zur Wärmeerzeugung gilt verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis abweichend von § 11 Absatz 1 mit Satz 1 der Maßgabe, dass Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auch ausgestellt werden von der Schnittstelle, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte gelten:
1.
die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,
2.
eq/MJ und
in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und
für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 Gramm CO2eq/MJ und
2. 3.
in der Anlage bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe zur Verbrennung verwendet worden sind.
für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 Gramm CO2eq/MJ.
(2) Beim Einsatz flüssiger Werden in einer Anlage Biobrennstoffe Biomasse-Brennstoffe zur Wärmeerzeugung gilt verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis abweichend von § 11 Absatz 1 mit Satz 1 der Maßgabe, dass Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auch ausgestellt werden von der Schnittstelle, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte gelten:
1.
die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,
2.
eq/MJ und
in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und
für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 Gramm CO2eq/MJ und
2. 3.
in der Anlage bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe zur Verbrennung verwendet worden sind.
für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 Gramm CO2eq/MJ.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind. durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind. durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.
(4) Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe in Anlagen, die keine Schnittstelle nach durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt § 2 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit sind und denen keine solche Schnittstelle vorgelagert ist, ist der Nachweis über Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind: Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen abweichend von Absatz 3 durch eine Prüfbescheinigung einer nach § 42 Nummer 1 oder 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48, 49, 52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend.
1.
bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Komparator nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Komparator nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung.
Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist.
(4) Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe in Anlagen, die keine Schnittstelle nach durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt § 2 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit sind und denen keine solche Schnittstelle vorgelagert ist, ist der Nachweis über Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind: Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen abweichend von Absatz 3 durch eine Prüfbescheinigung einer nach § 42 Nummer 1 oder 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48, 49, 52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend.
1.
bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Komparator nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Komparator nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung.
Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist.
(5) Für flüssige feste Biobrennstoffe Biomasse-Brennstoffe als Bestandteil eines Brennstoffgemischs sowie für muss auf dem Nachhaltigkeitsnachweis zusätzlich zu den Angaben nach § 14 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung die Masse im Lieferzustand ausgewiesen werden. Bestimmung des Kohlenstoffgehalts bei Anwendung einer Massenbilanz gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(5) Für flüssige feste Biobrennstoffe Biomasse-Brennstoffe als Bestandteil eines Brennstoffgemischs sowie für muss auf dem Nachhaltigkeitsnachweis zusätzlich zu den Angaben nach § 14 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung die Masse im Lieferzustand ausgewiesen werden. Bestimmung des Kohlenstoffgehalts bei Anwendung einer Massenbilanz gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Einsatz von Ablauge, die bei der Herstellung von Zellstoff angefallen ist.
(7) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe nach den Vorgaben der Monitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors für fossile Brennstoffe zu bestimmen.

Abschnitt 2 - Emissionsberichterstattung

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 darf der Anlagenbetreiber in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen den Emissionsfaktor Null nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Monitoring-Verordnung auch ansetzen, ohne dass er einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erbringen muss, solange ein solcher Nachhaltigkeitsnachweis nicht ausgestellt werden kann, weil
1.
es nicht genügend anerkannte Zertifizierungssysteme nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt,
2.
es nicht genügend zugelassene Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt oder
3.
die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich ist.
(2) Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus einem der in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründe nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen, dass mindestens einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt. Die Eigenerklärung wird von der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Treibhausgasemissionshandelsgesetz zuständigen Behörde im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausibilität geprüft.
(3) Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Grund nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Der elektronische Nachweis muss von einem anerkannten Zertifizierungssystem ausgestellt worden sein.

Abschnitt 2 - Emissionsberichterstattung

(1) Beim Einsatz Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr beträgt der Emissionsfaktor Null, Null beträgt, muss soweit die eingesetzten Biokraftstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden. Der Nachweis muss 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die zuletzt durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen. erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für Biokraftstoffe aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(1) Beim Einsatz Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr beträgt der Emissionsfaktor Null, Null beträgt, muss soweit die eingesetzten Biokraftstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden. Der Nachweis muss 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) erfüllen, die zuletzt durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen. erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für Biokraftstoffe aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.
(3) Für Biokraftstoffe als Bestandteil eines Treibstoffgemischs gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen nach den Vorgaben der Monitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors für fossile Treibstoffe zu bestimmen.

Abschnitt 5 - Zuteilung von Berechtigungen

Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen – abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung – erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.

Abschnitt 5 - Zuteilung von Berechtigungen

Sofern mindestens eine der in Artikel 26 der EU-Zuteilungsverordnung genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.

Abschnitt 5a - Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (Zu § 18 des Gesetzes)

(1) Ab dem Berichtsjahr 2022 sind die Luftfahrzeugbetreiber – abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/ 87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung – verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten Bericht zu erstatten.
(2) Die Berichterstattung muss im Einklang mit den Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfolgen.
(3) Für die Ermittlung der Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.

Abschnitt 5a - Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (Zu § 18 des Gesetzes)

(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er
1.
die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder
2.
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.
(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.

Abschnitt 9 - Kleinemittenten

(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der EU-Zuteilungsverordnung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern
1.
die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,
2.
der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und
3.
die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, gegen die Befreiung erhebt.
(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
(3) Ausgeschlossen Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einer Anlage entsprechend.
1.
bei Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,
2.
bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und
3.
bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen.
(3) Ausgeschlossen Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einer Anlage entsprechend.
1.
bei Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,
2.
bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und
3.
bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen.
(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

Abschnitt 9 - Kleinemittenten

(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen zu leisten.
(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus
1.
der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die dem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Berichtsjahr entspricht, und
2.
dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.
(3) Die anzusetzende Menge an Berechtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den Vorgaben des § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zugeteilt worden wäre. Sofern der Wert der anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen negativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der Differenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des Vorjahres anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend.
(3a) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen. Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Betreiber seiner Berichtspflicht innerhalb einer Frist, die ihm die zuständige Behörde dafür setzt, nachträglich ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie Anhang 2 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde setzt die Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt.
(5) Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Behörde zu leisten. Soweit der Ausgleichsbetrag nicht rechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Behörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest. Für die Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages gilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeblicher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der höhere ist.
(6) Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Ansprüche des Bundes auf Zahlung des Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(7) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Energie- „Klima- und Klimafonds“. Transformationsfonds“.
(7) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Energie- „Klima- und Klimafonds“. Transformationsfonds“.

Abschnitt 9 - Kleinemittenten

(1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2021 um jährlich 2,2 Prozent.
(2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2014 bis 2018, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2014 bis 2018 bis zum Ende der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht.
(3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest.
(4) Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus
1.
der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichtsjahr und
2.
dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.
(5) Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend.
(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 3a und 5 bis 7 entsprechend.
(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 3a und 5 bis 7 entsprechend.