Synopse zur Änderung an
Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 6 - Zertifizierung von Prüfstellen

(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die
1.
in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,
2.
einem Organ einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder
3.
Gesellschafter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.
(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die
1.
in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,
2.
einem Organ einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder
3.
Gesellschafter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.