Synopse zur Änderung an
Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EhrenamtStiftG)

Erstellt am: 02.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind insbesondere
1.
die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,
2.
die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,
3.
der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,
4.
die Änderung der Stiftungssatzung,
5.
die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
6.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
7.
die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,
8.
die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen,
9.
die Annahme und Verwendung von Zuwendungen Dritter.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus 19 22 Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus 19 22 Mitgliedern.
(3) Mitglieder sind
1.
die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt,
neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen jeweils drei vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft benannt werden.
2.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft, Heimat,
3.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
4.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
5.
vier fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages, Bundestages: jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt, des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, des Innenausschusses und des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,
6.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
8.
zehn Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen drei von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Sport und Ehrenamt, drei vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, zwei vom Bundesministerium des Innern und zwei vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt werden.
1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
2.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft,
4.
vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,
5.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
7.
neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen jeweils drei vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft benannt werden.
(3) Mitglieder sind
1.
die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt,
neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen jeweils drei vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft benannt werden.
2.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft, Heimat,
3.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
4.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
5.
vier fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages, Bundestages: jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt, des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, des Innenausschusses und des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,
6.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
8.
zehn Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen drei von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Sport und Ehrenamt, drei vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, zwei vom Bundesministerium des Innern und zwei vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt werden.
1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
2.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft,
4.
vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,
5.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
7.
neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen jeweils drei vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft benannt werden.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 2 bis 3 4 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär oder seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Dies gilt auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 5 6 können jeweils eine Vertreterin Stellvertreterin oder einen Vertreter Stellvertreter benennen.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 2 bis 3 4 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär oder seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Dies gilt auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 5 6 können jeweils eine Vertreterin Stellvertreterin oder einen Vertreter Stellvertreter benennen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 5 bis 7 8 und der Stellvertreterin Stellvertreterinnen und oder des Stellvertreters Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 6 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 5 bis 7 8 und der Stellvertreterin Stellvertreterinnen und oder des Stellvertreters Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 6 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3. Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 5 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft. Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 6 bis 7 8 und die Stellvertreterinnen oder und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 6 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.
(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 5 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft. Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 6 bis 7 8 und die Stellvertreterinnen oder und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 6 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.
(7) Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt. Die Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorsitzende kann sich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 4 vertreten lassen. 3 Nummer 1 bis 3 führen in dieser Reihenfolge den Vorsitz im jährlichen Wechsel.
(7) Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt. Die Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorsitzende kann sich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 4 vertreten lassen. 3 Nummer 1 bis 3 führen in dieser Reihenfolge den Vorsitz im jährlichen Wechsel.
(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 2 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht.
(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 2 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht.
(9) Sofern der Bis zur Konstituierung des ersten Stiftungsrats Stiftungsrat werden dessen Aufgaben durch gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 wahrgenommen. Nummer 8 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz ausüben.
(9) Sofern der Bis zur Konstituierung des ersten Stiftungsrats Stiftungsrat werden dessen Aufgaben durch gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 wahrgenommen. Nummer 8 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz ausüben.
(10) Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den Vorsitz ausüben. für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(10) Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den Vorsitz ausüben. für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(11) Das Nähere regelt Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Satzung. Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(11) Das Nähere regelt Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Satzung. Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(12) Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von den drei in § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Mitgliedern des Stiftungsrats bestellt. Jeder weitere Vorstand wird vom gesamten Stiftungsrat bestellt.
(3) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von den drei in § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Mitgliedern des Stiftungsrats bestellt. Jeder weitere Vorstand wird vom gesamten Stiftungsrat bestellt.
(4) Wiederbestellungen sind möglich.
(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.
(6) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts. Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts. Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des bürgerlichen Engagements und des Ehrenamts durch die Errichtung einer zentralen Anlaufstelle auf Bundesebene und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Stiftung. Der Bericht soll auf Grundlage der begleitenden Forschungsergebnisse im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts die nachhaltige Entwicklung von bundesweit koordinierten Ansätzen, Initiativen und Projekten sowie die Entwicklung relevanter zielgruppen- und bereichsspezifischer digitaler Lösungen durch die Arbeit der Stiftung aufzeigen.