Synopse zur Änderung an
EES-Durchführungsgesetz (EESDG)

Erstellt am: 30.10.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind
1.
die Bundespolizei,
2.
die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
3.
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
4.
die Zollfahndungsämter,
5.
das Zollkriminalamt,
6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
7.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
8.
der Bundesnachrichtendienst,
9.
der Militärische Abschirmdienst,
10.
der Generalbundesanwalt,
11.
die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
12.
die Staatsanwaltschaften der Länder. Länder,
13.
die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.
1.
die Bundespolizei,
2.
die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
3.
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
4.
die Zollfahndungsämter,
5.
das Zollkriminalamt,
6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
7.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
8.
der Bundesnachrichtendienst,
9.
der Militärische Abschirmdienst,
10.
der Generalbundesanwalt,
11.
die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
12.
die Staatsanwaltschaften der Länder.
(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind
1.
die Bundespolizei,
2.
die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
3.
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
4.
die Zollfahndungsämter,
5.
das Zollkriminalamt,
6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
7.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
8.
der Bundesnachrichtendienst,
9.
der Militärische Abschirmdienst,
10.
der Generalbundesanwalt,
11.
die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
12.
die Staatsanwaltschaften der Länder. Länder,
13.
die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.
1.
die Bundespolizei,
2.
die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
3.
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
4.
die Zollfahndungsämter,
5.
das Zollkriminalamt,
6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
7.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
8.
der Bundesnachrichtendienst,
9.
der Militärische Abschirmdienst,
10.
der Generalbundesanwalt,
11.
die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
12.
die Staatsanwaltschaften der Länder.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Einreise- /Ausreisesystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/2226 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern
1.
eine Liste der zentralen Zugangsstellen,
2.
eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie
3.
eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Einreise- /Ausreisesystem ermächtigt sind.
Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des Innern und für Heimat mit. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und an die Europäische Kommission.