Synopse zur Änderung an
EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Der Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems die folgenden Qualitätsparameter erfüllen:
1.
Der Anbieter muss eine Erfassungsquote von mindestens 99,500 99,600 % erreichen. Mit der Erfassungsquote wird die Qualität der korrekten Mauterkennung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung, ermittelt.
2.
Der Anbieter muss eine DSRC-Quote von mindestens 98,500 % erreichen. Die DSRC-Quote wird durch die Messung der korrekten DSRC Kommunikation der EETS-Fahrzeuggeräte mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers ermittelt, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
3.
Der Anbieter muss eine Sperrlistenquote von mindestens 99,900 % erreichen. Die Sperrlistenquote bestimmt sich aus der Messung der Anzahl der Fahrzeuge, deren Bordgeräte die Erhebungsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.
4.
Der Anbieter muss eine Nutzerlistenquote von mindestens 99,900 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird aus der Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom Anbieter an den Mauterheber ermittelt.
5.
Der Anbieter muss eine Quote für Fahrspuren von mindestens 99,000 % erreichen. Die Quote für Fahrspuren wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von Fahrspuren über die Schnittstelle 005 vom Anbieter an den Mauterhebungsdienst bestimmt.
Der Anbieter muss eine Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten, die nicht vom Mauterhebungsdienst des Mauterhebers erzeugt wurden, von mindestens 99,000 % erreichen. Die Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) vom Anbieter an den Mauterheber bestimmt.
6.
Der Anbieter, der den Mauterhebungsdienst nutzt, muss eine Quote für Fahrspuren von mindestens 99,000 % erreichen. Die Quote für Fahrspuren wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von Fahrspuren über die Schnittstelle 005 vom Anbieter an den Mauterhebungsdienst bestimmt.
(weggefallen)
Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.
(1) Der Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems die folgenden Qualitätsparameter erfüllen:
1.
Der Anbieter muss eine Erfassungsquote von mindestens 99,500 99,600 % erreichen. Mit der Erfassungsquote wird die Qualität der korrekten Mauterkennung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung, ermittelt.
2.
Der Anbieter muss eine DSRC-Quote von mindestens 98,500 % erreichen. Die DSRC-Quote wird durch die Messung der korrekten DSRC Kommunikation der EETS-Fahrzeuggeräte mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers ermittelt, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
3.
Der Anbieter muss eine Sperrlistenquote von mindestens 99,900 % erreichen. Die Sperrlistenquote bestimmt sich aus der Messung der Anzahl der Fahrzeuge, deren Bordgeräte die Erhebungsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.
4.
Der Anbieter muss eine Nutzerlistenquote von mindestens 99,900 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird aus der Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom Anbieter an den Mauterheber ermittelt.
5.
Der Anbieter muss eine Quote für Fahrspuren von mindestens 99,000 % erreichen. Die Quote für Fahrspuren wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von Fahrspuren über die Schnittstelle 005 vom Anbieter an den Mauterhebungsdienst bestimmt.
Der Anbieter muss eine Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten, die nicht vom Mauterhebungsdienst des Mauterhebers erzeugt wurden, von mindestens 99,000 % erreichen. Die Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) vom Anbieter an den Mauterheber bestimmt.
6.
Der Anbieter, der den Mauterhebungsdienst nutzt, muss eine Quote für Fahrspuren von mindestens 99,000 % erreichen. Die Quote für Fahrspuren wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von Fahrspuren über die Schnittstelle 005 vom Anbieter an den Mauterhebungsdienst bestimmt.
(weggefallen)
Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.
(2) Der Anbieter ermöglicht dem Mauterheber oder von ihm beauftragten Dritten Zugang zu den Räumlichkeiten und technischen Systemen, um Audits über die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebietsvorgaben durchzuführen.

Die Einzelheiten zu den Auditbestimmungen sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.

(1) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 25 000 Euro, wenn er schuldhaft
1.
entgegen § 4 Absatz 1 dieses Vertrages eine Anzeige gegenüber dem Mauterheber unterlassen hat,
2.
einen Versicherungsnachweis gemäß § 7 dieses Vertrages nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
3.
entgegen § 11 Absatz 3 dieses Vertrages den Mauterheber nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
4.
dem Mauterheber Informationen nach § 11 Absatz 4 nicht zur Verfügung stellt,
5.
dem Mauterheber Änderungen nach § 11 Absatz 5 nicht anzeigt oder
6.
die von ihm errichteten straßenseitigen Einrichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 29 Absatz 3 entsorgt.
Im Fall von Nummer 6 wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(2) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 75 000 Euro, wenn er schuldhaft
1.
gegen Bestimmungen zum Datenschutz gemäß § 13 verstößt,
2.
gegen Bestimmungen zur Datensicherheit gemäß § 14 verstößt,
3.
gegen die Bestimmungen zur Aufbewahrung von vertraulichen Unterlagen gemäß § 15 dieses Vertrages verstößt oder
4.
gegen die Bestimmungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 16 dieses Vertrages verstößt.
(3) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 15 % der monatlichen Vergütung gemäß § 20, mindestens aber in Höhe von 100 000 Euro, wenn er schuldhaft
1.
entgegen § 9 dieses Vertrages eine Verrechnung der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen vornimmt oder die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung macht oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter belastet,
2.
entgegen § 11 Absatz 1 dieses Vertrages dem Mauterheber erhebliche Änderungen an seinem EETS-Teilsystem nicht anzeigt,
3.
entgegen § 11 Absatz 2 dieses Vertrages dem Mauterheber die von diesem angeforderten Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4.
entgegen § 12 dieses Vertrages einer in § 12 genannten Stelle den uneingeschränkten Zutritt oder die Einsicht in Daten verweigert,
5.
entgegen § 12 Absatz 4 Verträge mit Dritten abschließt, ohne die Rechte nach § 12 zugunsten des Mauterhebers zu vereinbaren,
6.
entgegen § 8 dieses Vertrages eine Zustimmung des Mauterhebers nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
7.
entgegen § 29 Absatz 1 nach Beendigung dieses Vertrages die Maut nicht vollständig auskehrt oder dem Mauterheber die für die Überprüfung nach § 29 Absatz 2 benötigten Daten nicht zur Verfügung stellt oder
8.
entgegen § 30 dieses Vertrages Bordgeräte nicht oder nicht rechtzeitig sperrt.
In den Fällen der Nummern 7 und 8 wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(3a) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 500 Euro wenn er dem Mauterheber Informationen oder Unterlagen, die der Mauterheber für die Umsetzung der Regelungen dieser Vereinbarung benötigt, nicht innerhalb oder verspätet zu der vom Mauterheber in Textform gesetzten Frist bereitstellt. Eine Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, wenn der Anbieter einen anderen Bereitstellungstermin für die Informationen oder Unterlagen anbietet und der Mauterheber dies akzeptiert. Sollte der Mauterheber die Verschiebung des Bereitstellungstermins akzeptieren, wird bei Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins die Vertragsstrafe aus Satz 1 verwirkt.
(3b) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro, wenn er eine technische oder prozessuale Änderung, für die er eine Änderungspauschale nach Ziffer 2.3 der Anlage 9 dieses Vertrages erhält, nicht innerhalb der vom Mauterheber festgesetzten Frist umsetzt. Nach Ablauf der vom Mauterheber gesetzten Frist wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(4) Der Anbieter verwirkt bei Unterschreitung der in Anlage 5 festgelegten Qualitätsparameter Vertragsstrafen. Die Voraussetzungen für das Verwirken der Vertragsstrafe, die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe pro Verstoß sowie der bei ihrer Ermittlung jeweils zugrunde zulegende Betrachtungszeitraum, für den eine Vertragsstrafe verwirkt wird, ergeben sich aus den Vorgaben in Anlage 5.
(5) Die Summe der Vertragsstrafen nach den Absätzen 1 bis 5 darf einen Betrag in Höhe von 10 % der jährlichen Vergütung des Anbieters für das EETS-Gebiet BFStrMG pro Jahr – mindestens aber in Höhe von 50 000 Euro – nicht überschreiten. Von der Regelung in Satz 1 sind die folgenden Vertragsstrafen ausgenommen:
1.
die Vertragsstrafe, die der Anbieter beim Unterschreiten des Qualitätsparameters „Erfassungsquote EQ_nonMED“ EQ“ gemäß Ziffer 3.1.3 3.1.2, bzw. „Erfassungsquote_MED“ gemäß Ziffer 3.2.2, der Anlage 5 dieses Vertrages Vertrags verwirkt,
2.
die Vertragsstrafe nach § 27 Absatz 3b. Die Summe der Vertragsstrafe nach § 27 Absatz 3b darf einen Betrag in Höhe des Gesamtanspruchs auf Änderungspauschale für ein Änderungsvorhaben für die jeweilige Vergütungsperiode gemäß Ziffer 2.3 der Anlage 9 dieses Vertrages nicht überschreiten.
(5) Die Summe der Vertragsstrafen nach den Absätzen 1 bis 5 darf einen Betrag in Höhe von 10 % der jährlichen Vergütung des Anbieters für das EETS-Gebiet BFStrMG pro Jahr – mindestens aber in Höhe von 50 000 Euro – nicht überschreiten. Von der Regelung in Satz 1 sind die folgenden Vertragsstrafen ausgenommen:
1.
die Vertragsstrafe, die der Anbieter beim Unterschreiten des Qualitätsparameters „Erfassungsquote EQ_nonMED“ EQ“ gemäß Ziffer 3.1.3 3.1.2, bzw. „Erfassungsquote_MED“ gemäß Ziffer 3.2.2, der Anlage 5 dieses Vertrages Vertrags verwirkt,
2.
die Vertragsstrafe nach § 27 Absatz 3b. Die Summe der Vertragsstrafe nach § 27 Absatz 3b darf einen Betrag in Höhe des Gesamtanspruchs auf Änderungspauschale für ein Änderungsvorhaben für die jeweilige Vergütungsperiode gemäß Ziffer 2.3 der Anlage 9 dieses Vertrages nicht überschreiten.
(6) Die Vertragsstrafe ist auf erstes schriftliches Anfordern des Mauterhebers unverzüglich auszuzahlen.
(7) Der Mauterheber ist berechtigt, Vertragsstrafen auch nach Beendigung dieses Vertrages geltend zu machen.
(8) Sonstige Ansprüche des Mauterhebers, insbesondere auf Erfüllung, auf Schadensersatz oder auf Beendigung dieses Vertrages bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn und soweit sie auf demselben Sachverhalt beruhen.
(9) Weder mit der Entgegennahme von Leistungen noch durch die Zahlung der Vergütung oder sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag verzichtet der Mauterheber auf eine verwirkte oder künftige Vertragsstrafe.

(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Inhaltsverzeichnis
1.Vorbemerkungen
2.Allgemeine Bestimmungen
3.Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
3.1Erfassungsquote EQ
3.1.1Messdatenerhebung
3.1.2Berechnung der Erfassungsquote
3.1.3Messdatenauswertung
3.2DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
3.2.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.3Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
3.3.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.4Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
3.4.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.5Fahrspurquote (QP_FS)
3.6Übermittlung von Tagesberichten
4.Bestimmungen zu den Audits
1.
Vorbemerkungen
2.
Allgemeine Bestimmungen
3.
Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
3.1
Erfassungsquote EQ_nonMED
3.1.1
Messdatenerhebung
3.1.2
Messdatenauswertung
3.2
Erfassungsquote EQ_MED
3.2.1
Messdatenerhebung
3.2.2
Messdatenauswertung
3.2.3
Kombinierte Erfassungsquote bei der Migration auf den MED
3.3
DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
3.3.1
Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.4
Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
3.4.1
Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.5
Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
3.5.1
Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.6
Quote für die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (QP_ABED)
3.7
Fahrspurquote (QP_FS)
3.8
Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen
3.9
Übermittlung von Tagesberichten
4.
Bestimmungen zu den Audits
Inhaltsverzeichnis
1.Vorbemerkungen
2.Allgemeine Bestimmungen
3.Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
3.1Erfassungsquote EQ
3.1.1Messdatenerhebung
3.1.2Berechnung der Erfassungsquote
3.1.3Messdatenauswertung
3.2DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
3.2.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.3Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
3.3.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.4Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
3.4.1Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.5Fahrspurquote (QP_FS)
3.6Übermittlung von Tagesberichten
4.Bestimmungen zu den Audits
1.
Vorbemerkungen
2.
Allgemeine Bestimmungen
3.
Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
3.1
Erfassungsquote EQ_nonMED
3.1.1
Messdatenerhebung
3.1.2
Messdatenauswertung
3.2
Erfassungsquote EQ_MED
3.2.1
Messdatenerhebung
3.2.2
Messdatenauswertung
3.2.3
Kombinierte Erfassungsquote bei der Migration auf den MED
3.3
DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
3.3.1
Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.4
Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
3.4.1
Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.5
Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
3.5.1
Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.6
Quote für die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (QP_ABED)
3.7
Fahrspurquote (QP_FS)
3.8
Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen
3.9
Übermittlung von Tagesberichten
4.
Bestimmungen zu den Audits
Die folgenden Regelungen definieren vertragliche Bestimmungen für den Vertrag des Mauterhebers mit einem EETS-Anbieter hinsichtlich der Sicherstellung der Qualitätsanforderungen, die in den Gebietsvorgaben festgelegt wurden und das Leistungssoll beschreiben. Zur kontinuierlichen Überprüfung der Qualität des Systems des EETS-Anbieters werden täglich die Übertragung von Maut- und Auskehrdaten und die Einhaltung von Qualitätsparametern geprüft und ggf. auch Audits durchgeführt. Für EETS-Anbieter, die den vom nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebenen Mauterhebungsdienst (MED) nutzen, gelten teilweise andere Qualitätsanforderungen als für EETS-Anbieter, die dies nicht tun. Auf diese Qualitätsanforderungen wird im Folgenden besonders hingewiesen.
Die folgenden Regelungen definieren vertragliche Bestimmungen für den Vertrag des Mauterhebers mit einem EETS-Anbieter hinsichtlich der Sicherstellung der Qualitätsanforderungen, die in den Gebietsvorgaben festgelegt wurden und das Leistungssoll beschreiben. Zur kontinuierlichen Überprüfung der Qualität des Systems des EETS-Anbieters werden täglich die Übertragung von Maut- und Auskehrdaten und die Einhaltung von Qualitätsparametern geprüft und ggf. auch Audits durchgeführt. Für EETS-Anbieter, die den vom nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebenen Mauterhebungsdienst (MED) nutzen, gelten teilweise andere Qualitätsanforderungen als für EETS-Anbieter, die dies nicht tun. Auf diese Qualitätsanforderungen wird im Folgenden besonders hingewiesen.
1.
Der EETS-Anbieter hat dem Mauterheber jegliche Auskünfte in Zusammenhang mit den von ihm betriebenen Systemen zu erteilen, entsprechende Erklärungen und Berichte abzugeben und auf Aufforderung Dritte, die in die Zertifizierung oder den Betrieb der Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsysteme eingebunden sind, zum Beispiel weil sie Zertifizierungen durchführen, zur unbeschränkten, direkten Auskunft gegenüber dem Mauterheber und von ihm benannte Dritten zu verpflichten. Auf Aufforderung durch den Mauterheber hat der EETS-Anbieter Auditoren entsprechende – soweit aus Sicht des Mauterhebers erforderlich auch unbeschränkte – Einsicht in seine für die Erbringung der Leistung betriebenen Systeme, soweit diese zur Erfüllung der Gebietsvorgaben eingesetzt werden, zu gewähren.
2.
Der EETS-Anbieter erbringt gemäß seiner Verantwortlichkeit sein Leistungssoll qualitativ und quantitativ so vollständig, dass er die Erreichung der in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsanforderungen an die zu erbringende Leistung sicherstellt.
Die folgenden definierten Qualitätsparameter werden entsprechend dieser Anlage (Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag) berechnet und überwacht. In dieser Anlage und im EETS-Zulassungsvertrag § 27 „Vertragsstrafen“ und § 28 „Laufzeit und Beendigung des Vertrages“ werden konkret die Auswirkungen hinsichtlich der Erfüllung und Überschreitung bzw. Nicht-Erfüllung der Qualitätsparameter beschrieben und bestimmt.
Folgende Qualitätsparameter werden zur Überwachung der Erfüllung des Leistungssolls herangezogen.
Die Erfassungsquote EQ_nonMED wird ausschließlich EQ dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter angewendet, die den zu verantwortenden Anteil der Mauterhebungsdienst Mauterhebung. des Mauterhebers nicht nutzen.
Die Erfassungsquote EQ_nonMED wird ausschließlich EQ dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter angewendet, die den zu verantwortenden Anteil der Mauterhebungsdienst Mauterhebung. des Mauterhebers nicht nutzen.
Es wird zunächst für jedes Bordgerät eine individuelle Erfassungsquote EQ_OBU ermittelt. Die Erfassungsquote EQ_nonMED dient Bordgeräte werden daraufhin in zwei Kategorien unterteilt: K_EP und K_MED. Bordgeräte, der deren Bestimmung der Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des mautpflichtigen Straßennetzes. EQ_OBU unter einem definierten Grenzwert liegen, werden in die Kategorie K_EP eingruppiert, alle anderen Bordgeräte in die Kategorie K_MED.
Es wird zunächst für jedes Bordgerät eine individuelle Erfassungsquote EQ_OBU ermittelt. Die Erfassungsquote EQ_nonMED dient Bordgeräte werden daraufhin in zwei Kategorien unterteilt: K_EP und K_MED. Bordgeräte, der deren Bestimmung der Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des mautpflichtigen Straßennetzes. EQ_OBU unter einem definierten Grenzwert liegen, werden in die Kategorie K_EP eingruppiert, alle anderen Bordgeräte in die Kategorie K_MED.
Bei Bordgeräten der Kategorie K_EP wird davon ausgegangen, dass nicht oder nicht korrekt erfolgte Mauterhebungen durch die Qualität des Bordgeräts verursacht wurden. Die Diese Erfassungsquote EQ_nonMED berechnet sich wie folgt: werden als vom EETS-Anbieter zu verantwortende Fehler der Mauterhebung betrachtet.

EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit
FM  (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS  (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
 
Für die Ermittlung der Teilquoten  FM  und  FS  gilt:
 
 
MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Bei Bordgeräten der Kategorie K_EP wird davon ausgegangen, dass nicht oder nicht korrekt erfolgte Mauterhebungen durch die Qualität des Bordgeräts verursacht wurden. Die Diese Erfassungsquote EQ_nonMED berechnet sich wie folgt: werden als vom EETS-Anbieter zu verantwortende Fehler der Mauterhebung betrachtet.

EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit
FM  (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS  (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
 
Für die Ermittlung der Teilquoten  FM  und  FS  gilt:
 
 
MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Die Datenerhebung Bei Bordgeräten der Kategorie K_MED wird davon ausgegangen, dass nicht oder nicht korrekt erfolgt erfolgte Mauterhebungen durch DSRC-Auslesung die Qualität des Mauterhebungsdienstes verursacht wurden. Fehler, die bei den Bordgeräten der Kategorie K_MED auftreten, in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden als vom Mauterhebungsdienst zu verantwortende Fehler betrachtet. kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt. Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen der Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden.
Die Datenerhebung Bei Bordgeräten der Kategorie K_MED wird davon ausgegangen, dass nicht oder nicht korrekt erfolgt erfolgte Mauterhebungen durch DSRC-Auslesung die Qualität des Mauterhebungsdienstes verursacht wurden. Fehler, die bei den Bordgeräten der Kategorie K_MED auftreten, in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden als vom Mauterhebungsdienst zu verantwortende Fehler betrachtet. kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt. Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen der Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden.
Die Erfassungsquote EQ sowie Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug der in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelte erkannte Abschnitt dem aufgrund der DSRC-Daten der Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers bestimmten tatsächlich befahrenen Abschnitt entspricht. Andernfalls gilt die individuelle Erfassungsquote je OBU EQ_OBU werden gleichermaßen wie folgt berechnet: Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Die Erfassungsquote EQ sowie Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug der in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelte erkannte Abschnitt dem aufgrund der DSRC-Daten der Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers bestimmten tatsächlich befahrenen Abschnitt entspricht. Andernfalls gilt die individuelle Erfassungsquote je OBU EQ_OBU werden gleichermaßen wie folgt berechnet: Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Die Erfassungsquote EQ_nonMED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ_nonMED sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Erfassungsquote EQ_nonMED für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. EQ bzw. EQ_OBU = 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit
Die Erfassungsquote EQ_nonMED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ_nonMED sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Erfassungsquote EQ_nonMED für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. EQ bzw. EQ_OBU = 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit
Basierend auf den Positionsdaten der Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, dann wird der zugehörige Messfall verworfen. FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
Basierend auf den Positionsdaten der Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, dann wird der zugehörige Messfall verworfen. FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
Einem Gutfall für die Messung der Erfassungsquote EQ_nonMED muss eine korrekte Erhebung in allen folgenden Unterpunkten zugrunde liegen. Als Schlechtfall gilt jeder Fall, dem mindestens in einem der folgenden Unterpunkte keine korrekte Erhebung zugrunde liegt: FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
1.
Eine durch den EETS-Anbieter erhobene Maut gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED als korrekt erhoben, wenn die Höhe der tatsächlich erhobenen Maut der Höhe der geschuldeten Maut entspricht, die sich bei Anwendung der Regeln zur Ermittlung der Mauthöhe, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebührenklassen des kontrollierten Fahrzeugs, ergibt. Die Identifizierung des kontrollierten Fahrzeugs erfolgt ausschließlich über das Kennzeichen aus den DSRC-Daten. Mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen werden nicht berücksichtigt. Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED als korrekt erhoben. Alle Fälle von Nichtzahlungen bei Fahrzeugen, die mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestattet sind und für die auf Basis des DSRC-Kennzeichens keine Erhebung erfolgte, werden als nicht korrekt erhoben angesehen. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
2.
Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, der aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten ermittelt wurde, dem vom EETS-Anbieter in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelten erkannten Abschnitt inklusive eventueller Lückenschlüsse entspricht.
3.
Eine Mauterhebung gilt ebenfalls als korrekt, sofern der EETS-Anbieter nachweist (zum Beispiel durch Mauterhebungsdaten), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten des EETS-Anbieters ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde. Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner nachweislich gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Einem Gutfall für die Messung der Erfassungsquote EQ_nonMED muss eine korrekte Erhebung in allen folgenden Unterpunkten zugrunde liegen. Als Schlechtfall gilt jeder Fall, dem mindestens in einem der folgenden Unterpunkte keine korrekte Erhebung zugrunde liegt: FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
1.
Eine durch den EETS-Anbieter erhobene Maut gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED als korrekt erhoben, wenn die Höhe der tatsächlich erhobenen Maut der Höhe der geschuldeten Maut entspricht, die sich bei Anwendung der Regeln zur Ermittlung der Mauthöhe, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebührenklassen des kontrollierten Fahrzeugs, ergibt. Die Identifizierung des kontrollierten Fahrzeugs erfolgt ausschließlich über das Kennzeichen aus den DSRC-Daten. Mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen werden nicht berücksichtigt. Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED als korrekt erhoben. Alle Fälle von Nichtzahlungen bei Fahrzeugen, die mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestattet sind und für die auf Basis des DSRC-Kennzeichens keine Erhebung erfolgte, werden als nicht korrekt erhoben angesehen. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
2.
Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, der aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten ermittelt wurde, dem vom EETS-Anbieter in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelten erkannten Abschnitt inklusive eventueller Lückenschlüsse entspricht.
3.
Eine Mauterhebung gilt ebenfalls als korrekt, sofern der EETS-Anbieter nachweist (zum Beispiel durch Mauterhebungsdaten), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten des EETS-Anbieters ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde. Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner nachweislich gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Für die Ermittlung Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der Teilquoten praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.FM undFS gilt:
Für die Ermittlung Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der Teilquoten praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.FM undFS gilt:
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert fürFM ist gleich Klammer auf 1 minus MFM tiefgestellt inkorrekt geteilt durch MFM tiefgestellt gesamt Klammer zu multipliziert mit 100 %die Erfassungsquote EQ_nonMED von mindestens 99,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 EETS-Zulassungsvertrag). Wird die Erfassungsquote EQ_nonMED in Höhe von 99,500 % nicht erreicht, verwirkt der EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenen Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ_nonMED. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t ermitteln sich wie folgt:

MEt = WZt - Rt - Zt
WZt = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
Rt = Betrag in Euro der gemäß Anlage 9, Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum
Zt = Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert fürFM ist gleich Klammer auf 1 minus MFM tiefgestellt inkorrekt geteilt durch MFM tiefgestellt gesamt Klammer zu multipliziert mit 100 %die Erfassungsquote EQ_nonMED von mindestens 99,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 EETS-Zulassungsvertrag). Wird die Erfassungsquote EQ_nonMED in Höhe von 99,500 % nicht erreicht, verwirkt der EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenen Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ_nonMED. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t ermitteln sich wie folgt:

MEt = WZt - Rt - Zt
WZt = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
Rt = Betrag in Euro der gemäß Anlage 9, Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum
Zt = Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Die Erfassungsquote EQ_MED wird ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen. Die Erfassungsquote EQ_MED dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung. Die Erfassungsquote EQ_MED berechnet sich wie folgt: FS ist gleich Klammer auf 1 minus MFS tiefgestellt inkorrekt geteilt durch MFS tiefgestellt gesamt Klammer zu multipliziert mit 100 %

EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit
FM  (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS  (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
 
Für die Ermittlung der Teilquoten  FM  und  FS  gilt:
 
 
MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Die Erfassungsquote EQ_MED wird ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen. Die Erfassungsquote EQ_MED dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung. Die Erfassungsquote EQ_MED berechnet sich wie folgt: FS ist gleich Klammer auf 1 minus MFS tiefgestellt inkorrekt geteilt durch MFS tiefgestellt gesamt Klammer zu multipliziert mit 100 %

EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit
FM  (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS  (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
 
Für die Ermittlung der Teilquoten  FM  und  FS  gilt:
 
 
MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt. Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_MED erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen der Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden. MFM inkorrekt : Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt. Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_MED erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen der Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden. MFM inkorrekt : Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Eine Mauterhebung gilt bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt, wennMFMgesamt : Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten
1.
für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug der in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelte erkannte Abschnitt dem aufgrund der DSRC-Daten der Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers bestimmten tatsächlich befahrenen Abschnitt entspricht, oder
2.
für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug vom EETS-Anbieter Fahrspuren an den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers übermittelt wurden, die
a.
Positionsdaten zum Zeitpunkt der DSRC-Auslesung umfassen und
b.
bei denen keine Abweichungen zu den im Dokument 4.3.14 (SST005, Anlage 2 Ortungsspezifikation MED) beschriebenen Anforderungen identifiziert werden konnten.
Andernfalls gilt die Mauterhebung bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt und nicht korrekt . Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Eine Mauterhebung gilt bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt, wennMFMgesamt : Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten
1.
für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug der in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelte erkannte Abschnitt dem aufgrund der DSRC-Daten der Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers bestimmten tatsächlich befahrenen Abschnitt entspricht, oder
2.
für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug vom EETS-Anbieter Fahrspuren an den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers übermittelt wurden, die
a.
Positionsdaten zum Zeitpunkt der DSRC-Auslesung umfassen und
b.
bei denen keine Abweichungen zu den im Dokument 4.3.14 (SST005, Anlage 2 Ortungsspezifikation MED) beschriebenen Anforderungen identifiziert werden konnten.
Andernfalls gilt die Mauterhebung bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt und nicht korrekt . Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Die Erfassungsquote EQ_MED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ_MED sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu den, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung, identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_MED entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Erfassungsquote EQ_MED für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. MFS inkorrekt : Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Die Erfassungsquote EQ_MED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ_MED sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu den, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung, identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_MED entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Erfassungsquote EQ_MED für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. MFS inkorrekt : Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Für eventuelle Vertragsstrafen ist das Ergebnis nach obenstehender Formel unter Berücksichtigung der Werte für den jeweiligen Betrachtungszeitraum heranzuziehen. MFS gesamt : Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Für eventuelle Vertragsstrafen ist das Ergebnis nach obenstehender Formel unter Berücksichtigung der Werte für den jeweiligen Betrachtungszeitraum heranzuziehen. MFS gesamt : Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Basierend Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt. Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ erfolgt auf den Positionsdaten der Basis von Daten, die im Rahmen Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, dann wird der zugehörige Messfall verworfen. Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden.
Basierend Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt. Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ erfolgt auf den Positionsdaten der Basis von Daten, die im Rahmen Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, dann wird der zugehörige Messfall verworfen. Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden.
Einem Gutfall Für jedes Bordgerät des EETS-Anbieters wird für den jeweiligen Betrachtungszeitraum eine individuelle Erfassungsquote EQ_OBU gemäß obiger Formel ermittelt. Ist die individuelle Messung der Erfassungsquote EQ_MED muss eine eines korrekte Erhebung Bordgeräts im jeweiligen Betrachtungszeitraum kleiner als 95 %, so wird das Bordgerät in die Kategorie K_EP eingruppiert, andernfalls allen folgenden Unterpunkten zugrunde liegen. Als Schlechtfall gilt jeder Fall, dem mindestens in die Kategorie K_MED. einem der folgenden Unterpunkte keine korrekte Erhebung zugrunde liegt:
1.
Die Identifizierung des kontrollierten Fahrzeugs erfolgt ausschließlich über das Kennzeichen aus den DSRC-Daten. Mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen werden nicht berücksichtigt. Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ_MED als korrekt erhoben. Alle Fälle von Nichtzahlungen bei Fahrzeugen, die mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestattet sind und für die auf Basis des DSRC-Kennzeichens keine Erhebung erfolgte, werden als nicht korrekt erhoben angesehen. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
2.
Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, der aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten ermittelt wurde, dem Abschnitt in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten entspricht, der vom Mauterheber inklusive eventueller Lückenschlüsse erkannt wurde.
3.
Eine Mauterhebung gilt ebenfalls als korrekt, sofern der EETS-Anbieter nachweist (zum Beispiel durch Mautbuchungsnachweise), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den Mautbuchungsnachweisen des Mauterhebers ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde. Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner nachweislich gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
4.
Eine Mauterhebung gilt ebenfalls als korrekt, sofern der EETS-Anbieter nachweist, dass von ihm Fahrspuren an den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers übermittelt wurden, die (a) Positionsdaten zum Zeitpunkt der DSRC-Auslesung umfassen und (b) für die keine Abweichungen von denen in Dokument 4.3.14 (SST005, Anlage 2 Ortungsspezifikation MED) beschriebenen Anforderungen identifiziert werden konnten. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner nachweislich gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Einem Gutfall Für jedes Bordgerät des EETS-Anbieters wird für den jeweiligen Betrachtungszeitraum eine individuelle Erfassungsquote EQ_OBU gemäß obiger Formel ermittelt. Ist die individuelle Messung der Erfassungsquote EQ_MED muss eine eines korrekte Erhebung Bordgeräts im jeweiligen Betrachtungszeitraum kleiner als 95 %, so wird das Bordgerät in die Kategorie K_EP eingruppiert, andernfalls allen folgenden Unterpunkten zugrunde liegen. Als Schlechtfall gilt jeder Fall, dem mindestens in die Kategorie K_MED. einem der folgenden Unterpunkte keine korrekte Erhebung zugrunde liegt:
1.
Die Identifizierung des kontrollierten Fahrzeugs erfolgt ausschließlich über das Kennzeichen aus den DSRC-Daten. Mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen werden nicht berücksichtigt. Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ_MED als korrekt erhoben. Alle Fälle von Nichtzahlungen bei Fahrzeugen, die mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestattet sind und für die auf Basis des DSRC-Kennzeichens keine Erhebung erfolgte, werden als nicht korrekt erhoben angesehen. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
2.
Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, der aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten ermittelt wurde, dem Abschnitt in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten entspricht, der vom Mauterheber inklusive eventueller Lückenschlüsse erkannt wurde.
3.
Eine Mauterhebung gilt ebenfalls als korrekt, sofern der EETS-Anbieter nachweist (zum Beispiel durch Mautbuchungsnachweise), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den Mautbuchungsnachweisen des Mauterhebers ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde. Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner nachweislich gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
4.
Eine Mauterhebung gilt ebenfalls als korrekt, sofern der EETS-Anbieter nachweist, dass von ihm Fahrspuren an den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers übermittelt wurden, die (a) Positionsdaten zum Zeitpunkt der DSRC-Auslesung umfassen und (b) für die keine Abweichungen von denen in Dokument 4.3.14 (SST005, Anlage 2 Ortungsspezifikation MED) beschriebenen Anforderungen identifiziert werden konnten. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner nachweislich gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der Die Erfassungsquote EQ für den EETS-Anbieter muss einen Zielwert errechnet sich aus der obigen Formel, wobei für die Anzahl der inkorrekten MessfälleErfassungsquote EQ_MED von mindestens MFM 99,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 EETS-Zulassungsvertrag). Wird die Erfassungsquote EQ_MED in Höhe von 99,500 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ_MED. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t ermitteln sich wie folgt:inkorrektt = undMFS t inkorrekt -nur die inkorrekten Mauterhebungen der Bordgeräte der Kategorie K_EP berücksichtigt werden. In die Ermittlung der Anzahl der gesamten MessfälleMFM t gesamt - undMFS t gesamt gehen die Messfälle aller Bordgeräte des EETS-Anbieters unabhängig von ihrer Kategorie ein.

MEt = WZt - Rt - Zt
WZt = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
Rt = Betrag in Euro der gemäß Anlage 9 Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum
Zt = Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Der Die Erfassungsquote EQ für den EETS-Anbieter muss einen Zielwert errechnet sich aus der obigen Formel, wobei für die Anzahl der inkorrekten MessfälleErfassungsquote EQ_MED von mindestens MFM 99,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 EETS-Zulassungsvertrag). Wird die Erfassungsquote EQ_MED in Höhe von 99,500 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ_MED. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t ermitteln sich wie folgt:inkorrektt = undMFS t inkorrekt -nur die inkorrekten Mauterhebungen der Bordgeräte der Kategorie K_EP berücksichtigt werden. In die Ermittlung der Anzahl der gesamten MessfälleMFM t gesamt - undMFS t gesamt gehen die Messfälle aller Bordgeräte des EETS-Anbieters unabhängig von ihrer Kategorie ein.

MEt = WZt - Rt - Zt
WZt = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
Rt = Betrag in Euro der gemäß Anlage 9 Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum
Zt = Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Für Betrachtungszeiträume, Eine Mauterhebung gilt für die Ermittlung der EQ bzw. EQ_OBU bezogen einen Zeitraum umfassen, in dem ein EETS-Anbieter seine Bordgeräte auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt, wenn Mauterhebungsdienst migriert (Migrationsphase), wird eine kombinierte Erfassungsquote ermittelt. Die kombinierte Erfassungsquote wird nach der folgenden Formel ermittelt:
1.
für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, der aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten ermittelt wurde, dem Abschnitt in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten entspricht, der vom Mauterheber inklusive eventueller Lückenschlüsse erkannt wurde (wobei mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen nicht berücksichtigt werden; Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ als korrekt erhoben), oder = 0,9 *
2.
der EETS-Anbieter nachweist (zum Beispiel durch Mautbuchungsnachweise), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den Mautbuchungsnachweisen des Mauterhebers ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde, oder + 0,1 *
3.
nur für den Fall der Ermittlung der EQ vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. das Bordgerät der Kategorie K_MED zugeordnet wurde.


EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit
FM  (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS  (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
 
Für die Ermittlung der Teilquoten  FM  und  FS  gilt:
 
 
MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSkorrekt: MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Hinweis: In die Anzahl  MFMkorrekt  und  MFMgesamt  bzw.  MFSkorrekt  und  MFSgesamt  gehen sowohl die Fälle, die im Betrachtungszeitraum über den MED erhoben wurden, und die Fälle, die im Betrachtungszeitraum mittels eigener Erkennung des EETS-Anbieters erhoben wurden, ein.
Für Betrachtungszeiträume, Eine Mauterhebung gilt für die Ermittlung der EQ bzw. EQ_OBU bezogen einen Zeitraum umfassen, in dem ein EETS-Anbieter seine Bordgeräte auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt, wenn Mauterhebungsdienst migriert (Migrationsphase), wird eine kombinierte Erfassungsquote ermittelt. Die kombinierte Erfassungsquote wird nach der folgenden Formel ermittelt:
1.
für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, der aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten ermittelt wurde, dem Abschnitt in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten entspricht, der vom Mauterheber inklusive eventueller Lückenschlüsse erkannt wurde (wobei mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen nicht berücksichtigt werden; Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ als korrekt erhoben), oder = 0,9 *
2.
der EETS-Anbieter nachweist (zum Beispiel durch Mautbuchungsnachweise), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den Mautbuchungsnachweisen des Mauterhebers ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde, oder + 0,1 *
3.
nur für den Fall der Ermittlung der EQ vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. das Bordgerät der Kategorie K_MED zugeordnet wurde.


EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit
FM  (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS  (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
 
Für die Ermittlung der Teilquoten  FM  und  FS  gilt:
 
 
MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSkorrekt: MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
 
MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.
Hinweis: In die Anzahl  MFMkorrekt  und  MFMgesamt  bzw.  MFSkorrekt  und  MFSgesamt  gehen sowohl die Fälle, die im Betrachtungszeitraum über den MED erhoben wurden, und die Fälle, die im Betrachtungszeitraum mittels eigener Erkennung des EETS-Anbieters erhoben wurden, ein.
Sind Die Auswertung der Messfälle von Fahrzeuggeräten, die Bedingungen mittels eigener Erkennung des EETS-Anbieters erhoben wurden, erfolgt nach Satz 1 nicht erfüllt, so gilt die Mauterhebung bezogen auf den Vorgaben der Nummer 3.1.2. vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil alsnicht korrekt . Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Sind Die Auswertung der Messfälle von Fahrzeuggeräten, die Bedingungen mittels eigener Erkennung des EETS-Anbieters erhoben wurden, erfolgt nach Satz 1 nicht erfüllt, so gilt die Mauterhebung bezogen auf den Vorgaben der Nummer 3.1.2. vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil alsnicht korrekt . Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Die Auswertung Erfassungsquote EQ wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu den, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Messfälle Mauterhebung, identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von Fahrzeuggeräten, 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber seinerseits übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ entgegen über den MED erhoben wurden, erfolgt nach den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. entgegen der Nummer 3.2.2. Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber prüft seinerseits das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen nach Übermittlung und stellt die Erfassungsquote EQ für den jeweiligen Kalendermonat endgültig fest und übermittelt diese Feststellung in Form eines Berichts.
Die Auswertung Erfassungsquote EQ wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu den, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Messfälle Mauterhebung, identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von Fahrzeuggeräten, 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber seinerseits übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ entgegen über den MED erhoben wurden, erfolgt nach den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. entgegen der Nummer 3.2.2. Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber prüft seinerseits das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen nach Übermittlung und stellt die Erfassungsquote EQ für den jeweiligen Kalendermonat endgültig fest und übermittelt diese Feststellung in Form eines Berichts.
Basierend Für die kombinierte Erfassungsquote liegt die Zielvorgabe ebenfalls bei 99,500 %. In Bezug auf den Positionsdaten Vertragsstrafen bei Unterschreitung der Quote im Betrachtungszeitraum gelten die Regelungen gemäß Nummer 3.2.2 entsprechend. Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, so wird der zugehörige Messfall verworfen.
Basierend Für die kombinierte Erfassungsquote liegt die Zielvorgabe ebenfalls bei 99,500 %. In Bezug auf den Positionsdaten Vertragsstrafen bei Unterschreitung der Quote im Betrachtungszeitraum gelten die Regelungen gemäß Nummer 3.2.2 entsprechend. Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, so wird der zugehörige Messfall verworfen.
Ziel Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der Quote ist praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb Messung der korrekten DSRC Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den automatischen Kontrolleinrichtungen des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt. Mauterhebers, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
Ziel Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der Quote ist praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb Messung der korrekten DSRC Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den automatischen Kontrolleinrichtungen des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt. Mauterhebers, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben:Erfassungsquote EQ von mindestens99,600 % erreichen. Der Bonussatz für die Berechnung des Bonus gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 9 Ziffer 1.4 beträgt 15,625 %.
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte:
K  = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt.
ED  = Anzahl der beim Mauterheber vorliegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung automatische Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren.
Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen. Der Mauterheber stellt sicher, dass nur automatische Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben:Erfassungsquote EQ von mindestens99,600 % erreichen. Der Bonussatz für die Berechnung des Bonus gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 9 Ziffer 1.4 beträgt 15,625 %.
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte:
K  = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt.
ED  = Anzahl der beim Mauterheber vorliegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung automatische Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren.
Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen. Der Mauterheber stellt sicher, dass nur automatische Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.
Die Durchführung Unterschreitet der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb Messungen erfolgt durch den Mauterheber automatisiert anhand der bei ihm vorliegenden Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen). Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer eines Kalenderjahres Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat mehr als zwei Monaten oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen. zwei aufeinanderfolgenden Monaten, so ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 des EETS-Zulassungsvertrags).
Die Durchführung Unterschreitet der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb Messungen erfolgt durch den Mauterheber automatisiert anhand der bei ihm vorliegenden Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen). Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer eines Kalenderjahres Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat mehr als zwei Monaten oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen. zwei aufeinanderfolgenden Monaten, so ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 des EETS-Zulassungsvertrags).
Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht, Wird die Erfassungsquote EQ in Höhe von 99,600 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,050 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t sind wie folgt zu ermitteln:
ME t =
WZ t R t Z t
WZ t =
auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
R t =
Betrag in Euro der gemäß Anlage 9 Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum
Z t =
Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
1.
mit übereinstimmender Fahrzeuggeräte-ID
2.
mit übereinstimmendem Kontrollort (mautpflichtiger Abschnitt, identifiziert durch die Abschnitts-ID)
3.
mit übereinstimmender Uhrzeit, wobei für die Suche eine Toleranz von ± zehn (10) Minuten zu Anwendung kommt.
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht, Wird die Erfassungsquote EQ in Höhe von 99,600 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,050 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t sind wie folgt zu ermitteln:
ME t =
WZ t R t Z t
WZ t =
auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
R t =
Betrag in Euro der gemäß Anlage 9 Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum
Z t =
Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
1.
mit übereinstimmender Fahrzeuggeräte-ID
2.
mit übereinstimmendem Kontrollort (mautpflichtiger Abschnitt, identifiziert durch die Abschnitts-ID)
3.
mit übereinstimmender Uhrzeit, wobei für die Suche eine Toleranz von ± zehn (10) Minuten zu Anwendung kommt.
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Als Gutfälle fließen in Ziel der Quote ist die Größe K Messung der korrekten DSRC Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers, wobei alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig abgeschlossen übermittelt wurden. werden müssen. Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.
Als Gutfälle fließen in Ziel der Quote ist die Größe K Messung der korrekten DSRC Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers, wobei alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig abgeschlossen übermittelt wurden. werden müssen. Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.
Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben: Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert. Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen keine Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte:
K = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt.
ED = Anzahl der beim Mauterheber vorliegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung automatische Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren.
Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen. Der Mauterheber stellt sicher, dass nur automatische Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.
Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben: Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert. Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen keine Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte:
K = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt.
ED = Anzahl der beim Mauterheber vorliegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung automatische Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren.
Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen. Der Mauterheber stellt sicher, dass nur automatische Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.
Die Durchführung von Messungen erfolgt Quote QP_DSRCTRANS wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt automatisiert anhand der bei ihm vorliegenden Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen). auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des es werden alle in einem Kalendermonats Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen. ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Die Durchführung von Messungen erfolgt Quote QP_DSRCTRANS wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt automatisiert anhand der bei ihm vorliegenden Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen). auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des es werden alle in einem Kalendermonats Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen. ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht, Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
1.
mit übereinstimmender Fahrzeuggeräte-ID
2.
mit übereinstimmendem Kontrollort (mautpflichtiger Abschnitt, identifiziert durch die Abschnitts-ID)
3.
mit übereinstimmender Uhrzeit, wobei für die Suche eine Toleranz von ± zehn (10) Minuten zu Anwendung kommt.
Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht, Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
1.
mit übereinstimmender Fahrzeuggeräte-ID
2.
mit übereinstimmendem Kontrollort (mautpflichtiger Abschnitt, identifiziert durch die Abschnitts-ID)
3.
mit übereinstimmender Uhrzeit, wobei für die Suche eine Toleranz von ± zehn (10) Minuten zu Anwendung kommt.
Als Gutfälle fließen in Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote Größe K alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die vollständig abgeschlossen wurden. Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.QP_DSRCTRANS von mindestens 98,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag).
Als Gutfälle fließen in Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote Größe K alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die vollständig abgeschlossen wurden. Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.QP_DSRCTRANS von mindestens 98,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag).
Wird Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die DSRC-Quote Möglichkeit besteht, dass in ein Höhe von 98,500 % Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht erreicht, dann wird die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert. Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen eine keine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt: Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.

Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,500 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Wird Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die DSRC-Quote Möglichkeit besteht, dass in ein Höhe von 98,500 % Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht erreicht, dann wird die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert. Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen eine keine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt: Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.

Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,500 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Die Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber nicht festgestellt werden konnte, entfällt als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und diesen relevanten Betrachtungszeitraum die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Form Bezug auf die Quote QP_DSRCTRANS oder einer eines Berichts übermitteln. Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag.
Die Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber nicht festgestellt werden konnte, entfällt als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und diesen relevanten Betrachtungszeitraum die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Form Bezug auf die Quote QP_DSRCTRANS oder einer eines Berichts übermitteln. Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag.
Eine wesentliche Anforderung Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der Gebietsvorgaben ist praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb technische Sperrung eines EETS-Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blocklist) und an den Mauterheber übermittelt wird. Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten im System des Mauterhebers nicht unmittelbar erfolgt. in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Eine wesentliche Anforderung Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der Gebietsvorgaben ist praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb technische Sperrung eines EETS-Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blocklist) und an den Mauterheber übermittelt wird. Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten im System des Mauterhebers nicht unmittelbar erfolgt. in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Ziel der Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.QP_DSRCTRANS von mindestens 98,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag).
Ziel der Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.QP_DSRCTRANS von mindestens 98,500 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag).
Durch folgende Formel Wird die DSRC-Quote in Höhe von 98,500 % nicht erreicht, dann wird der Qualitätsparameter QP_SPERRLISTE bestimmt: eine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt:



Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,500 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert:
OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet, dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt).
OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind.
Durch folgende Formel Wird die DSRC-Quote in Höhe von 98,500 % nicht erreicht, dann wird der Qualitätsparameter QP_SPERRLISTE bestimmt: eine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt:



Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,500 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt. Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert:
OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet, dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt).
OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind.
Die Durchführung von Messungen erfolgt Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht festgestellt anhand einer Stichprobe, sondern es werden konnte, entfällt für diesen alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Bezug auf die Messdatenerhebung einbezogen. Quote QP_DSRCTRANS oder einer Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag.
Die Durchführung von Messungen erfolgt Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht festgestellt anhand einer Stichprobe, sondern es werden konnte, entfällt für diesen alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Bezug auf die Messdatenerhebung einbezogen. Quote QP_DSRCTRANS oder einer Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag.
Dabei prüft Eine wesentliche Anforderung der Mauterheber, ob für Gebietsvorgaben ist die technische Sperrung ein eines Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen EETS-Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blocklist) und an den Mauterheber übermittelt wird. Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Schlechtfall. Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht unmittelbar erfolgt. als Schlechtfall gewertet, wenn für dieses auf der nächsten auf den Kontrollzeitpunkt folgenden vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war.
Dabei prüft Eine wesentliche Anforderung der Mauterheber, ob für Gebietsvorgaben ist die technische Sperrung ein eines Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen EETS-Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blocklist) und an den Mauterheber übermittelt wird. Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Schlechtfall. Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht unmittelbar erfolgt. als Schlechtfall gewertet, wenn für dieses auf der nächsten auf den Kontrollzeitpunkt folgenden vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war.
Die Ziel der Quote QP_SPERRLISTE wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber festgestellt und ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind. drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Ziel der Quote QP_SPERRLISTE wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber festgestellt und ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind. drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE bestimmt: sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert:
OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet, dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt).
OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE bestimmt: sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert:
OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet, dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt).
OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind.
Der Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter muss übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einen einer Zielwert für Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.QP_SPERRLISTE von mindestens 99,900 % erreichen. Die Sperrlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Der Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter muss übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einen einer Zielwert für Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.QP_SPERRLISTE von mindestens 99,900 % erreichen. Die Sperrlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Für Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator jeden den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Schlechtfall. Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht als Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2, gewertet, wenn für dieses auf der nächsten auf den Kontrollzeitpunkt folgenden vom die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste eine kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war. Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
Für Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator jeden den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Schlechtfall. Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht als Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2, gewertet, wenn für dieses auf der nächsten auf den Kontrollzeitpunkt folgenden vom die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste eine kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war. Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
Die Quote QP_SPERRLISTE wird für jeden Kalendermonat durch Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Userlist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber festgestellt ist eine wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und auf drei Stellen nach Mautbuchungsnachweisen der Nutzer im System des Mauterhebers. Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Komma kaufmännisch gerundet. Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste.
Die Quote QP_SPERRLISTE wird für jeden Kalendermonat durch Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Userlist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber festgestellt ist eine wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und auf drei Stellen nach Mautbuchungsnachweisen der Nutzer im System des Mauterhebers. Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Komma kaufmännisch gerundet. Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste.
Die Messdatenauswertung erfolgt Durch durch folgende Formel den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Qualitätsparameter QP_NUTZERLISTE bestimmt: Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert:
USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt.
USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums.
Die Messdatenauswertung erfolgt Durch durch folgende Formel den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Qualitätsparameter QP_NUTZERLISTE bestimmt: Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert:
USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt.
USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums.
Der Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter muss übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer einen Zielwert für Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.QP_SPERRLISTE von mindestens99,900 % erreichen. Die Sperrlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Der Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter muss übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer einen Zielwert für Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.QP_SPERRLISTE von mindestens99,900 % erreichen. Die Sperrlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Dabei prüft Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.3.1 Absatz 2, der die 99,900 % Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieters EETS-Anbieter vorliegt. Dies gilt als Gutfall. Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle. eine Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
Dabei prüft Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.3.1 Absatz 2, der die 99,900 % Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieters EETS-Anbieter vorliegt. Dies gilt als Gutfall. Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle. eine Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
Die Quote QP_NUTZERLISTE wird für jeden Kalendermonat durch Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Userlist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber festgestellt ist eine wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und Mautbuchungsnachweisen der Nutzer im System des Mauterhebers. Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste. drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Quote QP_NUTZERLISTE wird für jeden Kalendermonat durch Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Userlist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber festgestellt ist eine wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und Mautbuchungsnachweisen der Nutzer im System des Mauterhebers. Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste. drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE bestimmt: sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenfalls. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert:
USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt.
USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE bestimmt: sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenfalls. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert:
USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt.
USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums.
Der Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter muss übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einen einer Zielwert für Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.QP_NUTZERLISTE von mindestens 99,900 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Der Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter muss übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einen einer Zielwert für Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.QP_NUTZERLISTE von mindestens 99,900 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Dabei prüft Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.5.1 Absatz 2, der die 99,900 % Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieter EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Gutfall. Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle. eine Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
Dabei prüft Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.5.1 Absatz 2, der die 99,900 % Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieter EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Gutfall. Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle. eine Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
Die Quote QP_NUTZERLISTE wird für jeden Kalendermonat durch abschnittsbezogene Erhebungsdaten (QP_ABED) wird ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. nicht nutzen. Die Quote der Lieferung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten misst, wie viele der vom EETS-Anbieter übermittelten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist rechtzeitig im System des Mauterhebers empfangen wurden.
Die Quote QP_NUTZERLISTE wird für jeden Kalendermonat durch abschnittsbezogene Erhebungsdaten (QP_ABED) wird ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. nicht nutzen. Die Quote der Lieferung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten misst, wie viele der vom EETS-Anbieter übermittelten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist rechtzeitig im System des Mauterhebers empfangen wurden.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenfalls. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird mit das Ergebnis der folgenden Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Formel Form ermittelt: eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
mit
 
ABED_rechtzeitig – vom EETS-Anbieter erzeugte und rechtzeitig eingegangene ABEDs beim Mauterheber, Abschnittsbezogene Erhebungsdaten (ABED) gelten als verspätet beim Mauterheber eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Befahrung des erkannten mautpflichtigen Abschnitts und dem Eingang der korrekten ABED im System des Mauterhebers auf Ebene "DetectedChargeObject" der Schnittstelle 006 größer ist als die vertraglich vorgegebene Zeit. ABEDs gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Solche ABEDs werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.
ABED_alle  - alle vom EETS-Anbieter erzeugten und im System des Mauterhebers eingegangenen ABEDs des EETS-Anbieters
Die Quote der Lieferung abschnittsbezogener Erhebungsdaten wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenfalls. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird mit das Ergebnis der folgenden Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Formel Form ermittelt: eines Berichts übermitteln. Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
mit
 
ABED_rechtzeitig – vom EETS-Anbieter erzeugte und rechtzeitig eingegangene ABEDs beim Mauterheber, Abschnittsbezogene Erhebungsdaten (ABED) gelten als verspätet beim Mauterheber eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Befahrung des erkannten mautpflichtigen Abschnitts und dem Eingang der korrekten ABED im System des Mauterhebers auf Ebene "DetectedChargeObject" der Schnittstelle 006 größer ist als die vertraglich vorgegebene Zeit. ABEDs gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Solche ABEDs werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.
ABED_alle  - alle vom EETS-Anbieter erzeugten und im System des Mauterhebers eingegangenen ABEDs des EETS-Anbieters
Die Quote der Lieferung abschnittsbezogener Erhebungsdaten wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert ABED, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von ABED nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.QP_NUTZERLISTE von mindestens99,900 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert ABED, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von ABED nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.QP_NUTZERLISTE von mindestens99,900 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
ABED, Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2, der die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters EETS-Anbieter nicht für eine Versendung Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat. ABED verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
ABED, Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2, der die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters EETS-Anbieter nicht für eine Versendung Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat. ABED verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
(weggefallen) Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
(weggefallen) Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für Die Quote der Lieferung der Fahrspuren (QP_FS) misst, wie viele Fahrspuren rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers empfangen wurden.QP_ABED von mindestens 99,000 % erreichen. Die Quote zur rechtzeitigen und korrekten Übermittlung der ABED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für Die Quote der Lieferung der Fahrspuren (QP_FS) misst, wie viele Fahrspuren rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers empfangen wurden.QP_ABED von mindestens 99,000 % erreichen. Die Quote zur rechtzeitigen und korrekten Übermittlung der ABED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Quote Für jeden verspäteten oder inkorrekten ABED wird mit dem EETS-Anbieter im relevanten Betrachtungszeitraum eine Vertragsstrafe von 1 Euro berechnet. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. Die Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt. Sofern der folgenden Formel ermittelt: vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
mit
 
FS_rechtzeitig - rechtzeitig eingegangene Fahrspuren des EETS-Anbieters im System des nationalen Mautbetreibers. Fahrspuren (FS) gelten als rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der ersten Position der Fahrspur und dem Eingang der Fahrspur im System des nationalen Mautbetreibers über die Schnittstelle 005 höchstens die vom Mauterheber in Anlage 1 „Zusatzvereinbarung“ des EETS-Zulassungsvertrags vorgegebene Zeit beträgt. Fahrspuren gelten als nicht eingetroffen, wenn sie mit einer synchronen oder asynchronen Fehlermeldung quittiert werden.
FS_alle - alle im System des nationalen Mautbetreibers eingegangenen Fahrspuren des EETS-Anbieters
Die Quote der Lieferung der Fahrspuren wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Die Quote Für jeden verspäteten oder inkorrekten ABED wird mit dem EETS-Anbieter im relevanten Betrachtungszeitraum eine Vertragsstrafe von 1 Euro berechnet. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. Die Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt. Sofern der folgenden Formel ermittelt: vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
mit
 
FS_rechtzeitig - rechtzeitig eingegangene Fahrspuren des EETS-Anbieters im System des nationalen Mautbetreibers. Fahrspuren (FS) gelten als rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der ersten Position der Fahrspur und dem Eingang der Fahrspur im System des nationalen Mautbetreibers über die Schnittstelle 005 höchstens die vom Mauterheber in Anlage 1 „Zusatzvereinbarung“ des EETS-Zulassungsvertrags vorgegebene Zeit beträgt. Fahrspuren gelten als nicht eingetroffen, wenn sie mit einer synchronen oder asynchronen Fehlermeldung quittiert werden.
FS_alle - alle im System des nationalen Mautbetreibers eingegangenen Fahrspuren des EETS-Anbieters
Die Quote der Lieferung der Fahrspuren wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Die Fahrspurquote Fahrspuren, (QP_FS) wird ausschließlich die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des nationalen Mautbetreibers für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen. eine Entgegennahme von Fahrspuren nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Die Fahrspurquote Fahrspuren, (QP_FS) wird ausschließlich die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des nationalen Mautbetreibers für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen. eine Entgegennahme von Fahrspuren nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Die Quote der Lieferung der Fahrspuren Fahrspuren, die verspätet misst, wie viele Fahrspuren rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers empfangen eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von Fahrspuren verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, wurden. werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Die Quote der Lieferung der Fahrspuren Fahrspuren, die verspätet misst, wie viele Fahrspuren rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers empfangen eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von Fahrspuren verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, wurden. werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Die Quote wird mit Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der folgenden Formel ermittelt: praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
mit
 
FS_rechtzeitig  - rechtzeitig eingegangene Fahrspuren des EETS-Anbieters im System des nationalen Mautbetreibers. Fahrspuren (FS) gelten als rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der ersten Position der Fahrspur und dem Eingang der Fahrspur im System des nationalen Mautbetreibers über die Schnittstelle 005 höchstens die vom Mauterheber in Anlage 1 „Zusatzvereinbarung“ des EETS-Zulassungsvertrags vorgegebene Zeit beträgt. Fahrspuren gelten als nicht eingetroffen, wenn sie mit einer synchronen oder asynchronen Fehlermeldung quittiert werden.
FS_alle  - alle im System des nationalen Mautbetreibers eingegangenen Fahrspuren des EETS-Anbieters
Die Quote der Lieferung der Fahrspuren wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Die Quote wird mit Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der folgenden Formel ermittelt: praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
mit
 
FS_rechtzeitig  - rechtzeitig eingegangene Fahrspuren des EETS-Anbieters im System des nationalen Mautbetreibers. Fahrspuren (FS) gelten als rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der ersten Position der Fahrspur und dem Eingang der Fahrspur im System des nationalen Mautbetreibers über die Schnittstelle 005 höchstens die vom Mauterheber in Anlage 1 „Zusatzvereinbarung“ des EETS-Zulassungsvertrags vorgegebene Zeit beträgt. Fahrspuren gelten als nicht eingetroffen, wenn sie mit einer synchronen oder asynchronen Fehlermeldung quittiert werden.
FS_alle  - alle im System des nationalen Mautbetreibers eingegangenen Fahrspuren des EETS-Anbieters
Die Quote der Lieferung der Fahrspuren wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert Fahrspuren, die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des nationalen Mautbetreibers für eine Entgegennahme von Fahrspuren nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.QP_FS von mindestens99,000 % erreichen. Die Fahrspurquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt, auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet und dem EETS-Anbieter in Form eines Berichts zur Verfügung gestellt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert Fahrspuren, die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des nationalen Mautbetreibers für eine Entgegennahme von Fahrspuren nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.QP_FS von mindestens99,000 % erreichen. Die Fahrspurquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt, auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet und dem EETS-Anbieter in Form eines Berichts zur Verfügung gestellt.
Für jede verspätete Fahrspuren, Fahrspur, die verspätet im System zu einer Unterschreitung des Zielwerts nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von Fahrspuren verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote von 99,000 % im relevanten Betrachtungszeitraum führt, wird gegenüber dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 10 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. Eine Vertragsstrafe ist nicht berücksichtigt. fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt.
Für jede verspätete Fahrspuren, Fahrspur, die verspätet im System zu einer Unterschreitung des Zielwerts nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von Fahrspuren verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote von 99,000 % im relevanten Betrachtungszeitraum führt, wird gegenüber dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 10 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. Eine Vertragsstrafe ist nicht berücksichtigt. fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt.
Der Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Tagesberichten ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterheber Mauterhebers. behält sich vor, weitere Details Dafür werden keine separaten Quoten berechnet. Die Anzahl der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt übermittelten Tagesberichte wird dem EETS-Anbieters EETS-Anbieter in Form einer eines monatlichen Berichts zur Verfügung gestellt. verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Tagesberichten ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterheber Mauterhebers. behält sich vor, weitere Details Dafür werden keine separaten Quoten berechnet. Die Anzahl der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt übermittelten Tagesberichte wird dem EETS-Anbieters EETS-Anbieter in Form einer eines monatlichen Berichts zur Verfügung gestellt. verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Tagesberichte entsprechend der Schnittstellenspezifikation 008 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter muss einen Zielwert zurückgemeldet werden. Tagesberichte werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Tagesberichten nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.QP_FS von mindestens 99,000 % erreichen. Die Fahrspurquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt, auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet und dem EETS-Anbieter in Form eines Berichts zur Verfügung gestellt.
Der Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Tagesberichte entsprechend der Schnittstellenspezifikation 008 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter muss einen Zielwert zurückgemeldet werden. Tagesberichte werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Tagesberichten nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.QP_FS von mindestens 99,000 % erreichen. Die Fahrspurquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt, auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet und dem EETS-Anbieter in Form eines Berichts zur Verfügung gestellt.
Je Für jede verspätete verspätetem Fahrspur, die zu einer Unterschreitung des Zielwerts der oder inkorrektem Tagesbericht Quote von 99,000 % im relevanten Betrachtungszeitraum führt, wird gegenüber dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 10 100 Euro berechnet. verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. Eine Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt.
Je Für jede verspätete verspätetem Fahrspur, die zu einer Unterschreitung des Zielwerts der oder inkorrektem Tagesbericht Quote von 99,000 % im relevanten Betrachtungszeitraum führt, wird gegenüber dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 10 100 Euro berechnet. verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. Eine Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt.
Die Vorgaben in diesem Abschnitt sowie die Vertragsstrafe für verspätet oder inkorrekte Mautbuchungsnachweise werden ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen.
1.
Der Mauterheber ist berechtigt auf eigene Veranlassung und auf eigene Rechnung beim EETS-Anbieter Audits durch Dritte durchführen zu lassen. Die Audits müssen zumindest sieben Werktage vor Beginn des Audits durch den Mauterheber beim EETS-Anbieter angekündigt werden.
2.
Audits des Mauterhebers dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Gebietsvorgaben und umfassen insbesondere folgende Themen:
1.
die Beachtung der Bundeshaushaltsordnung,
2.
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und die Einhaltung von Archivierungspflichten,
3.
die Vollständigkeit abrechnungsrelevanter Daten,
4.
die Korrektheit von Nutzer- und Fahrzeugdaten in den Systemen des EETS-Anbieters,
5.
die Überprüfung von technischen Vorfällen und Fehlern der technischen Systeme des EETS-Anbieters zur Sicherstellung eines adäquaten Risikomanagements auf Seiten des Mauterhebers,
6.
Überprüfungen im Zuge einer technischen Störung.
3.
Der EETS-Anbieter hat die Durchführung der Audits aktiv zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung aller angeforderten Informationen und die Durchführung von Interviews mit informierten und qualifizierten Mitarbeitern auf eigene Kosten. Außerdem sind Räumlichkeiten und Computer mit Zugang zu allen relevanten Daten für die Dauer des Audits zur Verfügung zu stellen.
4.
Zum Abschluss eines Audits wird ein Bericht erstellt. Der Audit-Bericht muss klare Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bezogen auf die Einhaltung der Gebietsvorgaben enthalten, sofern dies notwendig ist. Die Empfehlungen sind verbindlich und ihnen muss innerhalb der im Bericht verfassten Fristen entsprochen werden. Der EETS-Anbieter kann innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Audit-Berichts Widerspruch einlegen und dem Mauterheber konkrete eigene Vorschläge unterbreiten, wie er den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen wird. Der Mauterheber wird die Vorschläge prüfen und annehmen oder sie aus sachlichem Grund ablehnen.
Wird den Empfehlungen des Audit-Berichtes innerhalb der im Bericht verfassten Fristen nicht entsprochen, wird für jeden Tag ab Fristablauf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt. Im Falle eines erfolglosen Widerspruches gegen den Audit-Bericht gilt dieselbe Rechtsfolge wie in Satz 5, 2. Halbsatz, wobei die im Audit-Bericht genannte Frist erst zu laufen beginnt, nachdem der Widerspruch aus sachlichem Grund abgelehnt wurde. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruches gegen den Audit-Bericht wird für jeden Tag, nachdem die angenommenen Vorschläge nicht innerhalb der abgestimmten Fristen umgesetzt werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt.
Die Vorgaben in diesem Abschnitt sowie die Vertragsstrafe für verspätet oder inkorrekte Mautbuchungsnachweise werden ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen.
1.
Der Mauterheber ist berechtigt auf eigene Veranlassung und auf eigene Rechnung beim EETS-Anbieter Audits durch Dritte durchführen zu lassen. Die Audits müssen zumindest sieben Werktage vor Beginn des Audits durch den Mauterheber beim EETS-Anbieter angekündigt werden.
2.
Audits des Mauterhebers dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Gebietsvorgaben und umfassen insbesondere folgende Themen:
1.
die Beachtung der Bundeshaushaltsordnung,
2.
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und die Einhaltung von Archivierungspflichten,
3.
die Vollständigkeit abrechnungsrelevanter Daten,
4.
die Korrektheit von Nutzer- und Fahrzeugdaten in den Systemen des EETS-Anbieters,
5.
die Überprüfung von technischen Vorfällen und Fehlern der technischen Systeme des EETS-Anbieters zur Sicherstellung eines adäquaten Risikomanagements auf Seiten des Mauterhebers,
6.
Überprüfungen im Zuge einer technischen Störung.
3.
Der EETS-Anbieter hat die Durchführung der Audits aktiv zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung aller angeforderten Informationen und die Durchführung von Interviews mit informierten und qualifizierten Mitarbeitern auf eigene Kosten. Außerdem sind Räumlichkeiten und Computer mit Zugang zu allen relevanten Daten für die Dauer des Audits zur Verfügung zu stellen.
4.
Zum Abschluss eines Audits wird ein Bericht erstellt. Der Audit-Bericht muss klare Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bezogen auf die Einhaltung der Gebietsvorgaben enthalten, sofern dies notwendig ist. Die Empfehlungen sind verbindlich und ihnen muss innerhalb der im Bericht verfassten Fristen entsprochen werden. Der EETS-Anbieter kann innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Audit-Berichts Widerspruch einlegen und dem Mauterheber konkrete eigene Vorschläge unterbreiten, wie er den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen wird. Der Mauterheber wird die Vorschläge prüfen und annehmen oder sie aus sachlichem Grund ablehnen.
Wird den Empfehlungen des Audit-Berichtes innerhalb der im Bericht verfassten Fristen nicht entsprochen, wird für jeden Tag ab Fristablauf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt. Im Falle eines erfolglosen Widerspruches gegen den Audit-Bericht gilt dieselbe Rechtsfolge wie in Satz 5, 2. Halbsatz, wobei die im Audit-Bericht genannte Frist erst zu laufen beginnt, nachdem der Widerspruch aus sachlichem Grund abgelehnt wurde. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruches gegen den Audit-Bericht wird für jeden Tag, nachdem die angenommenen Vorschläge nicht innerhalb der abgestimmten Fristen umgesetzt werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt.
Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers. Da diese jedoch auf der korrekten und rechtzeitigen Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) beruhen, werden dafür keine separaten Quoten berechnet. Die Anzahl der nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt übermittelten Mautbuchungsnachweise wird dem EETS-Anbieter in Form eines monatlichen Berichts zur Verfügung gestellt. Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Mautbuchungsnachweise entsprechend der Schnittstellenspezifikation 007 vom EETS-Anbieter an den Mauterheber nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Mautbuchungsnachweise gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Mautbuchungsnachweise werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen vom EETS-Anbieter erneut und korrekt übermittelt werden. Mautbuchungsnachweise, die vom EETS-Anbieter erzeugt und verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Mautbuchungsnachweisen nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Je verspätetem oder inkorrektem Mautbuchungsnachweis wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 50 Euro berechnet.
Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Tagesberichten ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers. Dafür werden keine separaten Quoten berechnet. Die Anzahl der nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt übermittelten Tagesberichte wird dem EETS-Anbieter in Form eines monatlichen Berichts zur Verfügung gestellt.
Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Tagesberichte entsprechend der Schnittstellenspezifikation 008 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Tagesberichte werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Tagesberichten nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Je verspätetem oder inkorrektem Tagesbericht wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 100 Euro berechnet.
1.
Der Mauterheber ist berechtigt auf eigene Veranlassung und auf eigene Rechnung beim EETS-Anbieter Audits durch Dritte durchführen zu lassen. Die Audits müssen zumindest sieben Werktage vor Beginn des Audits durch den Mauterheber beim EETS-Anbieter angekündigt werden.
2.
Audits des Mauterhebers dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Gebietsvorgaben und umfassen insbesondere folgende Themen:
1.
die Beachtung der Bundeshaushaltsordnung,
2.
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und die Einhaltung von Archivierungspflichten,
3.
die Vollständigkeit abrechnungsrelevanter Daten,
4.
die Korrektheit von Nutzer- und Fahrzeugdaten in den Systemen des EETS-Anbieters,
5.
die Überprüfung von technischen Vorfällen und Fehlern der technischen Systeme des EETS-Anbieters zur Sicherstellung eines adäquaten Risikomanagements auf Seiten des Mauterhebers,
6.
Überprüfungen im Zuge einer technischen Störung.
3.
Der EETS-Anbieter hat die Durchführung der Audits aktiv zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung aller angeforderten Informationen und die Durchführung von Interviews mit informierten und qualifizierten Mitarbeitern auf eigene Kosten. Außerdem sind Räumlichkeiten und Computer mit Zugang zu allen relevanten Daten für die Dauer des Audits zur Verfügung zu stellen.
4.
Zum Abschluss eines Audits wird ein Bericht erstellt. Der Audit-Bericht muss klare Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bezogen auf die Einhaltung der Gebietsvorgaben enthalten, sofern dies notwendig ist. Die Empfehlungen sind verbindlich und ihnen muss innerhalb der im Bericht verfassten Fristen entsprochen werden. Der EETS-Anbieter kann innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Audit-Berichts Widerspruch einlegen und dem Mauterheber konkrete eigene Vorschläge unterbreiten, wie er den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen wird. Der Mauterheber wird die Vorschläge prüfen und annehmen oder sie aus sachlichem Grund ablehnen.
Wird den Empfehlungen des Audit-Berichtes innerhalb der im Bericht verfassten Fristen nicht entsprochen, wird für jeden Tag ab Fristablauf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt. Im Falle eines erfolglosen Widerspruches gegen den Audit-Bericht gilt dieselbe Rechtsfolge wie in Satz 5, 2. Halbsatz, wobei die im Audit-Bericht genannte Frist erst zu laufen beginnt, nachdem der Widerspruch aus sachlichem Grund abgelehnt wurde. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruches gegen den Audit-Bericht wird für jeden Tag, nachdem die angenommenen Vorschläge nicht innerhalb der abgestimmten Fristen umgesetzt werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt.