Synopse zur Änderung an
EEMD-Zulassungsverordnung (EEMD-ZV)

Erstellt am: 06.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4d Absatz 2 und § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung BALM-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT vom 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr: Logistik und Mobilität:
Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4d Absatz 2 und § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung BALM-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT vom 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr: Logistik und Mobilität: