Synopse zur Änderung an
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Erstellt am: 07.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen | Abschnitt 2 - Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte

(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung
1.
der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
2.
der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) 1353), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und
3.
des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.
(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung
1.
der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
2.
der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) 1353), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und
3.
des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.
(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.
(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
1.
zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
2.
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
3.
zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,
4.
zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
5.
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.
(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
1.
zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
2.
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
3.
zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,
4.
zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
5.
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.
(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses
1.
eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder
2.
die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.
(+++ § 97: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 97: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen | Abschnitt 2 - Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte

(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über
1.
den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
2.
den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
3.
die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
4.
die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und
5.
den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.
Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.
(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über
1.
den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
2.
den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
3.
die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
4.
die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und
5.
den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.
Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.
(3) Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung
1.
der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr,
2.
der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,
3.
des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und
4.
von Prognosen für den weiteren Ausbau.
Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor.
(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über
1.
die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
2.
den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,
3.
den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,
4.
die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und
5.
die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.
(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über
1.
die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
2.
den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,
3.
den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,
4.
die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und
5.
die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Windenergieflächenbedarfsgesetz für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.
(+++ § 98: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)