Synopse zur Änderung an
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Erstellt am: 01.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2512
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4685
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    29.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8453-8470

    Beschlüsse:

    S. 8470C - Überweisung (20/4685)
    01.12.2022
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/75 , S. 8864-8864

    Beschlüsse:

    S. 8864D - Überweisung (20/4685)
    14.12.2022
  4. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4915
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    14.12.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4916
    Urheber: Haushaltsausschuss
    14.12.2022
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4917
    Urheber: Fraktion der AfD
    14.12.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 8989-9010

    Beschlüsse:

    S. 9029A - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4917)
    S. 9029A - Annahme in Ausschussfassung (20/4685, 20/4915)
    S. 9029B - Annahme einer Entschließung (20/4915)
    15.12.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9029-9029

    Beschlüsse:

    S. 9047B - Annahme in Ausschussfassung (20/4685, 20/4915)
    15.12.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 663/22
    Urheber: Bundestag
    16.12.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu663/22
    16.12.2022
  11. Plenarantrag
    BR-Drucksache 663/1/22
    Urheber: Bayern
    15.12.2022
  12. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 522-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (663/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 663/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Entlastung der Stromverbraucher von massiv gestiegenen Energiekosten durch Einführung eines Basispreiskontingents für Haushalte und Kleingewerbe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges zu einem vergünstigten Preis von 40 Cent je Kilowattstunde sowie für mittlere und große Unternehmen von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges zu einem vergünstigten Preis von 13 Cent je Kilowattstunde vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2024, Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte durch Zuschuss in Höhe von 12,84 Mrd Euro; Abschöpfung von Überschusserlösen der Stromerzeuger zur Finanzierung der Entlastungbeträge über einen Wälzungsmechanismus vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023, Umsetzung der Abschöpfung durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch Bundesnetzagentur nebst Flankierung durch Straf- und Bußgeldbestimmungen; weitere energierechtliche Änderungen, u.a. Einführung einer Mengensteuerung bei Ausschreibungen für Solaranlagen, Anpassung des Mengensteuerungsmechanismus der Innovationsausschreibungen, Festlegung eines Ausstiegspfads aus der Förderung von Erneuerbare-Energie-Anlagen in Zeiten negativer Strompreise;
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 4 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 06. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261, 07.10.2022, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anhebung der Erlösobergrenze und Bemessungsgrundlage für Biomasseanlagen, Anpassung von Grenzwerten und des Sicherheitszuschlags auch für weitere Energieträger, Begrenzung der Zahlung von Boni und Dividenden bei von Entlastungsbeträgen profitierenden Unternehmen, Streichung der vorgesehenen Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte, Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch und Stärkung von Mieterrechten, Ermöglichung der Anpassung der Höchstwerte an gestiegene Rohstoffpreise in Ausschreibungen für Wind an Land und Solaranlagen durch Bundesnetzagentur; Annahme einer Entschließung: Unterstützung der Verteilnetzbetreiber, Vorlage eines Berichts zur Wirkung der Preisbremsen, Erhebung von Kundendaten durch Versorger, Umsetzung eines Basiskontingents und einer Obergrenze für Privathaushalte bei den Preisbremsen, Umsetzung der KMU-Härtefallregelung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei Unternehmen bis zur beihilferechtlichen Entscheidung der EU-Kommission, Ausgestaltung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern zur Einrichtung eines Härtefallfonds zur Entlastung bei Nutzung von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen (z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas) und Bereitstellung von maximal 1,8 Mrd Euro im Wirtschaftsstabilisierungsfonds;
Erneute und zusätzliche Änderung und Einfügung sowie Verzicht auf Änderung und Aufhebung versch. §§ von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen | Abschnitt 2 - Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte

(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.
1.
der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
2.
der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und
3.
des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.
(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.
1.
der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
2.
der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und
3.
des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.
(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.
(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
1.
zum zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
2.
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen Flächen, und
3.
zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erforderlichen weiteren Flächen,
4.
zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
5.
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.
1.
zum Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
2.
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und
3.
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.
(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
1.
zum zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
2.
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen Flächen, und
3.
zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erforderlichen weiteren Flächen,
4.
zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
5.
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.
1.
zum Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
2.
zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und
3.
zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.
(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses
1.
eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder
2.
die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.
(+++ § 97: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 97: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen | Abschnitt 2 - Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte

(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über
1.
den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
2.
den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- und Bauleitplanung und
3.
die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
4.
die Planungen für neue Festsetzungen Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- Raumordnungs- und Bauleitplanung und
5.
den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land Land, das heißt (Anzahl Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land), Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der (Antragstellung Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung). Genehmigungserteilung.
Die ausgewiesenen festgesetzten und geplanten Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern. verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.
(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über
1.
den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
2.
den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- und Bauleitplanung und
3.
die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
4.
die Planungen für neue Festsetzungen Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- Raumordnungs- und Bauleitplanung und
5.
den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land Land, das heißt (Anzahl Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land), Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der (Antragstellung Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung). Genehmigungserteilung.
Die ausgewiesenen festgesetzten und geplanten Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern. verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.
(3) Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung
1.
der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr,
2.
der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,
3.
des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und
4.
von Prognosen für den weiteren Ausbau.
Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor.
(+++ § 98: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über
1.
die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
2.
den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,
3.
den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,
4.
die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und
5.
die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.
(+++ § 98: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)