Synopse zur Änderung an
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG)

Erstellt am: 31.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
31.05.2021

Verkündet am:
04.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1221
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 69/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 69/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 80-81

    Beschlüsse:

    S. 81 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (69/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 69/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27660
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27660)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28511
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    14.04.2021
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28512
    Urheber: Haushaltsausschuss
    14.04.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 28037-28044

    Beschlüsse:

    S. 28044A - Annahme in Ausschussfassung (19/27660, 19/28511)
    15.04.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 28044-28044

    Beschlüsse:

    S. 28044A - Annahme in Ausschussfassung (19/27660, 19/28511)
    15.04.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 293/21
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - Zustimmung (293/21), gem. Art. 104a Abs. 4 i.V.m. Art. 87e Abs. 5 Satz 1 GG
    07.05.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 293/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Verbesserung von Investitionsbedingungen für den Bau kommunaler Radwege durch Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei der Abwicklung von Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen;
Änderung § 12 Bundesfernstraßengesetz sowie Änderung zahlr. §§ und Neufassung § 20 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen); Übernahme von Aufgaben der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs durch die Länder im Auftrag des Bundes;
Änderung §§ 12 und 18 Bundesfernstraßengesetz, Änderung §§ Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie § 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr Verkehr, und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.
(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr Verkehr, und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1.
demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung der Überführung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);
2.
beiden Beteiligten hälftig zur Last, wenn beide die eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die die Erneuerung Kosten bei getrennter Durchführung der Überführung zur Folge hat; Änderung zueinander stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3.
beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen und nur aus der Änderung eines Beteiligten die Erneuerung der Überführung folgt, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden.
(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1.
demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung der Überführung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);
2.
beiden Beteiligten hälftig zur Last, wenn beide die eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die die Erneuerung Kosten bei getrennter Durchführung der Überführung zur Folge hat; Änderung zueinander stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3.
beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen und nur aus der Änderung eines Beteiligten die Erneuerung der Überführung folgt, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden.
(2) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht auszugleichen, werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient dient. und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen Verlangen müssen. desjenigen Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht.
(2) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht auszugleichen, werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient dient. und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen Verlangen müssen. desjenigen Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht.

(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat im Fall des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem anderen Beteiligten zu erstatten. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nr. Nummer 1 oder 2 bis Nummer 3 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. Im Fall Dient die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des § 12 Absatz 2 Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes und verlangen beide Beteiligte eine Änderung oder hätten sie im Falle einer Anordnung verlangen müssen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. Ist die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich, in dessen Baulast das Bauwerk steht, trägt er die Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich.
(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nr. Nummer 1 oder 2 bis Nummer 3 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. Im Fall Dient die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des § 12 Absatz 2 Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes und verlangen beide Beteiligte eine Änderung oder hätten sie im Falle einer Anordnung verlangen müssen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. Ist die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich, in dessen Baulast das Bauwerk steht, trägt er die Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich.
(3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 Satz 1 ist auf Verlangen eines Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. Absatz 1 Nummer 2 und 3 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden;
3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,
4.
bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. Absatz 1 Nummer 2 und 3 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden;
3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,
4.
bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates.

§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben. Für Vereinbarungen, die bis zu drei Monate nach dem 29. Juli 2026 geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben. Für Vereinbarungen, die bis zu drei Monate nach dem 29. Juli 2026 geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung.