Synopse zur Änderung an
Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG)

Erstellt am: 01.01.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative - EBIGÄndG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
09.11.2022

Verkündet am:
15.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2015
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 184/22
    Urheber: Bundesregierung
    29.04.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 184/1/22
    25.05.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1022 , S. 229-229

    Beschlüsse:

    S. 229 - keine Stellungnahme (184/22)
    10.06.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 184/22(B)
    10.06.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2241
    Urheber: Bundesregierung
    15.06.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4465-4466

    Beschlüsse:

    S. 4466C - Überweisung (20/2241)
    23.06.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/3568
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    21.09.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5926-5930

    Beschlüsse:

    S. 5930D - Annahme der Vorlage (20/2241)
    22.09.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5931-5931

    Beschlüsse:

    S. 5931A - Annahme der Vorlage (20/2241)
    22.09.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 494/22
    Urheber: Bundestag
    07.10.2022
  11. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 494/1/22
    13.10.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 407-407

    Beschlüsse:

    S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (494/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 494/22(B)
    28.10.2022
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 12 Absatz 2 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 17. April 2011 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 65 130 vom 11.3.2011, 17.5.2019, S. 1) 55) für
1.
die Koordinierung der Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgegebenen Unterstützungsbekundungen der für Europäischen Europäische Bürgerinitiative Bürgerinitiativen sowie
2.
das Ausstellen der Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen.
Gebühren und Auslagen werden für die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erhoben.
(1) Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 12 Absatz 2 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 17. April 2011 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 65 130 vom 11.3.2011, 17.5.2019, S. 1) 55) für
1.
die Koordinierung der Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgegebenen Unterstützungsbekundungen der für Europäischen Europäische Bürgerinitiative Bürgerinitiativen sowie
2.
das Ausstellen der Bescheinigung über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen.
Gebühren und Auslagen werden für die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erhoben.
(2) Das Bundesverwaltungsamt Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik ist zuständige Behörde deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 15 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788. Nr. 211/2011 für das Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011. Die Organisatoren und Organisatorinnen Europäischer Bürgerinitiativen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Unterlagen vorzulegen sowie die Auskünfte zu erteilen, die für das Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erforderlich sind. Die Frist nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zum Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Für die Prüfung der Unterlagen und das Ausstellen der Bescheinigung werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesverwaltungsamt Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik ist zuständige Behörde deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 15 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788. Nr. 211/2011 für das Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011. Die Organisatoren und Organisatorinnen Europäischer Bürgerinitiativen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Unterlagen vorzulegen sowie die Auskünfte zu erteilen, die für das Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erforderlich sind. Die Frist nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zum Ausstellen der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Für die Prüfung der Unterlagen und das Ausstellen der Bescheinigung werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rahmen seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.
(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen.
(+++ § 1 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 6 +++)

(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 5 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 zu verwenden.
(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 5 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 zu verwenden.
(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen auf Formularen abgeben, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 8 9 Absatz 1 Buchstabe a 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der in § 1 Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 1 genannten Behörde vorgelegt werden, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.
(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen auf Formularen abgeben, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 8 9 Absatz 1 Buchstabe a 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der in § 1 Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 1 genannten Behörde vorgelegt werden, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.
(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich.

(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen deutscher Staatsangehöriger anhand der in den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4 genannten Kriterien.
(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen deutscher Staatsangehöriger anhand der in den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4 genannten Kriterien.
(2) Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben. Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Konfidenzintervalls bestimmt. Als Zahl der in Deutschland von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.
(2) Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben. Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Konfidenzintervalls bestimmt. Als Zahl der in Deutschland von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.
(3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im Sinne von § 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungsamt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertretungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abgleichen:
1.
Familienname,
2.
Vornamen, frühere Namen,
3.
Tag und Ort der Geburt,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
derzeitige und frühere Anschriften. Anschrift.
Vornamen,
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
derzeitige und frühere Anschriften.
(3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im Sinne von § 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungsamt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertretungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abgleichen:
1.
Familienname,
2.
Vornamen, frühere Namen,
3.
Tag und Ort der Geburt,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
derzeitige und frühere Anschriften. Anschrift.
Vornamen,
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
derzeitige und frühere Anschriften.

Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn
1.
die unterzeichnende Person noch nicht 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
2.
die unterzeichnende Person noch nicht Unionsbürgerin oder Unionsbürger 16 Jahre alt ist,
3.
sie
a)
durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder
sie nicht auf dem nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehenen Formular abgegeben wurde,
b)
per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,
sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Registrierung der Bürgerinitiative gesammelt wurde.
4.
sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
5.
sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
6.
sie einen Vorbehalt enthält,
7.
sie mehrfach abgegeben wurde wurde, oder
8.
sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder
9.
sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden.
Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.
1.
die unterzeichnende Person nicht Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist,
2.
die unterzeichnende Person noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
sie nicht auf dem nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehenen Formular abgegeben wurde,
4.
sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
5.
sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
6.
sie einen Vorbehalt enthält,
7.
sie mehrfach abgegeben wurde oder
8.
sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Registrierung der Bürgerinitiative gesammelt wurde.
Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.
Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn
1.
die unterzeichnende Person noch nicht 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
2.
die unterzeichnende Person noch nicht Unionsbürgerin oder Unionsbürger 16 Jahre alt ist,
3.
sie
a)
durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder
sie nicht auf dem nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehenen Formular abgegeben wurde,
b)
per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,
sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Registrierung der Bürgerinitiative gesammelt wurde.
4.
sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
5.
sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
6.
sie einen Vorbehalt enthält,
7.
sie mehrfach abgegeben wurde wurde, oder
8.
sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder
9.
sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden.
Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.
1.
die unterzeichnende Person nicht Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist,
2.
die unterzeichnende Person noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
sie nicht auf dem nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehenen Formular abgegeben wurde,
4.
sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
5.
sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
6.
sie einen Vorbehalt enthält,
7.
sie mehrfach abgegeben wurde oder
8.
sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Registrierung der Bürgerinitiative gesammelt wurde.
Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich die Anzahl oder der fahrlässig entgegen von deutschen Staatsangehörigen gesammelten Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstützungsbekundung nach Artikel 12 9 Absatz 3 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 17. April 2011 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 65 130 vom 11.3.2011, 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert nicht sicherstellt, dass die Daten für keinen anderen als den dort genannten Zweck verwendet werden worden ist, abgibt und dabei oder eine Unterstützungsbekundung oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet wird.
1.
eigene personenbezogene Daten mehrfach verwendet oder
2.
fremde oder fiktive personenbezogene Daten verwendet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich die Anzahl oder der fahrlässig entgegen von deutschen Staatsangehörigen gesammelten Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstützungsbekundung nach Artikel 12 9 Absatz 3 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 17. April 2011 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 65 130 vom 11.3.2011, 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert nicht sicherstellt, dass die Daten für keinen anderen als den dort genannten Zweck verwendet werden worden ist, abgibt und dabei oder eine Unterstützungsbekundung oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet wird.
1.
eigene personenbezogene Daten mehrfach verwendet oder
2.
fremde oder fiktive personenbezogene Daten verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder Nummer 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 genannte Angabe nicht richtig macht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder Nummer 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/788 Nr. 211/2011 genannte Angabe nicht richtig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.

Für Anträge auf Bescheinigungen über die Übereinstimmung eines individuellen Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, die
1.
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Europäische Bürgerinitiativen eingereicht werden und
2.
bis einschließlich 31. Dezember 2022 durch die Europäische Kommission registriert worden sind,
ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 weiter anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese individuellen Online-Sammelsysteme über den 1. Januar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788.