Synopse zur Änderung an
Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG)

Erstellt am: 18.08.2026

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Teil 3 - (zukünftig in Kraft) Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (zukünftig in Kraft)

Teil 3 - (zukünftig in Kraft) | Kapitel 2 - (zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 8 bis 12: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 2 - Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen

(1) Als Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
1.
Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(2) Als Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(3) Als Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
1.
Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 2 - Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Soweit sie nach dem nationalen Recht zur Strafverfolgung tätig werden dürfen, sind für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:
1.
die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
2.
die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung,
3.
die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft zur Validierung. Im Falle der Validierung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung über die Europäische Herausgabeanordnung an den Adressaten. Die Entscheidung über die Validierung und die Übermittlung der Bescheinigung an den Adressaten sind aktenkundig zu machen.
(4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Sollten die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.
(5) Ist nach nationalem Recht die Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet, richtet sich das Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3.

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 2 - Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderter Daten oder zur Erlangung von Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung auf Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in denen die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach nationalem Recht selbstständig führen, auf deren Antrag. Die Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Abgabenordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten entsprechend.
(3) Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden den Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag ab. Für Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304 und 306 der Strafprozessordnung entsprechend. Der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung oder die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen.

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 2 - Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen

(1) Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.
(2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an eine nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage unverzüglich an die nach Absatz 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Stelle zu informieren.

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 2 - Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen

(1) Die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 benannten Daten und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
(2) Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht über die Daten nach Absatz 1 und übermittelt die Übersicht bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Europäische Kommission.

Teil 3 - (zukünftig in Kraft) | Kapitel 3 - (zukünftig in Kraft) | Abschnitt 1 - (zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 13 und 14: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 3 - Rechtsschutz | Abschnitt 1 - Rechtsbehelfe gegen ausgehende Anordnungen

(1) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Teilnehmerdaten angefordert werden, gelten § 98 Absatz 2 Satz 2, § 304 Absatz 1 sowie die §§ 306 und 310 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für staatsanwaltschaftlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Verkehrsdaten angefordert werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(3) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Inhaltsdaten angefordert werden, gelten § 95a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 101 Absatz 7 Satz 2 und 3, § 304 Absatz 1, die §§ 306, 310 Absatz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 bis 3 stehen nur Personen zur Verfügung, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung nach der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 angefordert wurden.

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 3 - Rechtsschutz | Abschnitt 1 - Rechtsbehelfe gegen ausgehende Anordnungen

(1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erfüllt sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf.

Teil 3 - (zukünftig in Kraft) | Kapitel 3 - (zukünftig in Kraft) | Abschnitt 2 - (zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 15 und 16: Treten gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 G v. 10.03.2026 I Nr. 64 am 18.08.2026 in Kraft +++)

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 3 - Rechtsschutz | Abschnitt 2 - Verfahren bei einander widersprechenden Verpflichtungen

(1) Für den Antrag der Anordnungsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei einander widersprechenden Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(2) Über den Antrag der Anordnungsbehörde nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Generalbundesanwalt oder der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Anordnung erlassen hat.
(3) Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das Ergebnis ihrer Überprüfung des begründeten Einwands und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 beizufügen.
(4) Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.

Teil 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 3 - Rechtsschutz | Abschnitt 2 - Verfahren bei einander widersprechenden Verpflichtungen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach Artikel 17 Absatz 5 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

Teil 3 - (zukünftig in Kraft) Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 | Kapitel 3 - Rechtsschutz (zukünftig in Kraft) | Abschnitt 3 - (zukünftig in Kraft) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

Teil 4 - Bußgeldvorschriften und Einschränkung eines Grundrechts

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder
3.
entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) (zukünftig Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in Kraft) der Fassung vom 12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird,
2.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,
3.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
6.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann,
8.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert,
9.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert oder
11.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft.
(2) (zukünftig Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in Kraft) der Fassung vom 12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird,
2.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,
3.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
6.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann,
8.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert,
9.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
10.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert oder
11.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1.
in den Fällen des
a)
Absatzes 1 und
b)
Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11
(zukünftig in Kraft)
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(zukünftig in Kraft).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1.
in den Fällen des
a)
Absatzes 1 und
b)
Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11
(zukünftig in Kraft)
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(zukünftig in Kraft).
(4) (zukünftig Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Kraft) Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) (zukünftig Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Kraft) Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) (zukünftig Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Kraft) Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) (zukünftig Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Kraft) Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) (zukünftig Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Diensteanbieter in Kraft) dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(6) (zukünftig Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Diensteanbieter in Kraft) dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7) (zukünftig § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Diensteanbieter in Kraft) den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(7) (zukünftig § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Diensteanbieter in Kraft) den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1.
(zukünftig in Kraft).
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1.
(zukünftig in Kraft).