Synopse zur Änderung an
Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)

Erstellt am: 25.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
1a.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:
die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:
die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Berechnungsfaktoren:
die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter Heizwert, Emissionsfaktor und Umrechnungsfaktor;
4.
Heizwert (Hi):
die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs;
5.
Emissionsfaktor (EF):
Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständigen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann auf der Grundlage des Nationalen Inventarberichts 2020 und den darin enthaltenen Daten für 2018;
6.
Umrechnungsfaktoren:
die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten (u. a. Dichte, Energie);
7.
Standardwerte:
die in Anlage 1 Teil 4 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung;
8.
Brennstoffe:
die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe;
9.
Bioenergieanteil:
das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruchteil;
10.
Biomasseanteil:
das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom 6.5.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist.
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
1a.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:
die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:
die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Berechnungsfaktoren:
die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter Heizwert, Emissionsfaktor und Umrechnungsfaktor;
4.
Heizwert (Hi):
die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs;
5.
Emissionsfaktor (EF):
Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständigen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann auf der Grundlage des Nationalen Inventarberichts 2020 und den darin enthaltenen Daten für 2018;
6.
Umrechnungsfaktoren:
die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten (u. a. Dichte, Energie);
7.
Standardwerte:
die in Anlage 1 Teil 4 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung;
8.
Brennstoffe:
die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe;
9.
Bioenergieanteil:
das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruchteil;
10.
Biomasseanteil:
das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom 6.5.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist.

Abschnitt 3 - Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)

(1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Bioenergieanteil eines Brennstoffs einen Emissionsfaktor von Null anwenden, soweit dieser Bioenergieanteil nachweislich die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung.
(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen durch Vorlage eines anerkannten Nachweises im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder eines anerkannten Nachweises im Sinne von § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen. Der Nachhaltigkeitsnachweis muss sich auf eine Brennstoffmenge beziehen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurde.
(2a) Im Berichtsjahr 2022 tritt
1.
der anerkannte Nachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2020 geltenden Fassung und
2.
der anerkannte Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung.
Falls im Berichtsjahr 2022 anerkannte Nachweise nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2020 geltenden Fassung oder nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung vorhanden sind, werden sie im Berichtsjahr 2022 als gleichberechtigt anerkannt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Verantwortliche, ohne dass es der Vorlage eines anerkannten Nachhaltigkeitsnachweises im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bedarf, bei der Ermittlung von Brennstoffemissionen für Erdgas der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur eine Menge an Brennstoffemissionen abziehen, die dem Bioenergieanteil an Biomethan entspricht, wenn der Verantwortliche der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegt:
1.
einen Biomethanliefervertrag für das jeweilige Kalenderjahr über die entsprechende Brennstoffmenge und
2.
einen Nachweis darüber, dass die Menge des entnommenen Gases im Energieäquivalent der Menge an Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans bis zur Entnahme aus dem Erdgasnetz ein Massenbilanzsystem verwendet wurde.
Zur Vereinfachung der Nachweisführung nach Satz 1 Nummer 2 erkennt die zuständige Behörde einen entsprechenden Auszug aus einem etablierten System zur massenbilanziellen Dokumentation von Biomethanmengen an. Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung.