Synopse zur Änderung an
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)

Erstellt am: 24.06.2023

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3183 - 3194;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3183 - 3194)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3183 - 3194;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3183 - 3194)
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1.1 Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge § 12 Absatz 2 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 13 Absatz 3 oder Absatz 4 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 60 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 4 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 9 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 15 Absatz 2 und 2a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 16 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 16a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 17 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 18 Absatz 3 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 20 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 23a Absatz 1 und 2 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 23b BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 24 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 25 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 25a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 26 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 28 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 29 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 29a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 31 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 52 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
nach Zeitaufwand
    § 53 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 58a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 4 Absatz 6 1. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 12 1. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 22 1. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 1 Absatz 2 Satz 2 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 2 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 4 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 5 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 6 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 9 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 10a 5. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 6 7. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 16 Absatz 1 und 3 10. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 18 Absatz 1 und 3 10. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 3 Absatz 2 und 3 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 4 Absatz 2 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 5 Absatz 2 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 6 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 1 Absatz 2 i. V. m. §§ 9, 10, 11, 12 12. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 6 Absatz 3 12. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 12. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8a Absatz 2 12. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 19 Absatz 3 12. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 5 16. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 11 Absatz 1 20. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 26. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 11 31. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
 
    § 15 42. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 9 Absatz 2 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 10 Absatz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 13 Absatz 1, 2 und 6 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 14 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 15 Absatz 2 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 16 Absatz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 13 Absatz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 17 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 49 Absatz 3 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 58 WHG i. V. m. AbwV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 59 WHG i. V. m. AbwV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 60 Absatz 3 oder 6 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 63 WHG i. V. m. §§ 41, 42 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 64 Absatz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 68 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 78 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 78a WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 78c WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 91 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 92 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 93 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 94 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 9 Absatz 1 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 10 Absatz 3 oder 4 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
 
    § 16 Absatz 1 oder 2 oder Absatz 3 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 19 Absatz 6 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 46 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 49 Absatz 4 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 50 Absatz 2 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 68 Absatz 4 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG
 
1.2 Überwachung im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Absatz 1 AEG genannten Vorschriften auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand, mindestens 360 und höchstens 2 400 Euro
1.3 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen für externe
Prüfer oder
Sachverständige
1.4 Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand
1.5 Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen § 5a Absatz 2 AEG nach Tafel 2
des Anhangs
zu dieser Anlage
1.6 Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Fahrzeughalters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 5 000 Euro
1.7 Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 2 500 Euro
1.8 Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs § 7f AEG nach Zeitaufwand
1.9 Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen § 11 AEG 3 000 Euro
1.10 Freistellung von Bahnbetriebszwecken § 23 Absatz 1 AEG 2 000 Euro
1.11 Anerkennung und Überwachung einer benannten Stelle § 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AEG nach Zeitaufwand
1.12 Anerkennung und Überwachung einer bestimmten Stelle § 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AEG nach Zeitaufwand
1.13 Anerkennung und Überwachung einer Bewertungsstelle § 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 2 AEG nach Zeitaufwand
1.14 Anerkennung und Überwachung einer Zertifizierungsstelle § 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 3 AEG nach Zeitaufwand
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
2.1 Planfeststellung mit Ausnahme des Anhörungsverfahrens:
Bau neuer Betriebsanlagen
Änderung bestehender Betriebsanlagen
§ 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 75 Absatz 1 VwVfG nach Tafel 1
des Anhangs
zu dieser Anlage
2.2 Plangenehmigung § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG
a)
9 000 Euro bei
anrechenbaren Baukosten bis
2 Mio Euro
b)
16 000 Euro bei
anrechenbaren Baukosten von
über 2 Mio Euro
2.3 Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG 2 900 Euro
2.4 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn § 77 i. V. m. § 75 Absatz 1a VwVfG nach Zeitaufwand
bis zu 75 %
der Gebühr
nach Nummer 2.1 oder 2.2
2.5 Anhörungsverfahren, auch bei Plangenehmigung, bei der eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist § 18 Absatz 1 AEG i. V. m.:
§ 73 VwVfG,
§ 18b AEG,
§§ 17 bis 27 UVPG oder
§ 73 Absatz 3 Satz 1
und Satz 5 bis 7 VwVfG
a)
42 000 Euro bei
anrechenbaren
Baukosten bis
5 Mio. Euro
b)
98 000 Euro bei
anrechenbaren Baukosten
von über 5 bis
15 Mio. Euro
c)
166 000 Euro
bei anrechen-
baren Bau-
kosten von über
15 Mio. Euro
2.6 Verlängerung der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung § 18c Nummer 1 bis 3 AEG nach Zeitaufwand,
mindestens 2 500
und höchstens
9 000 Euro
2.7 Planänderung durch neues Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 76 Absatz 1 VwVfG nach Tafel 1
des Anhangs
zu dieser Anlage
2.8 Planänderung durch neues Plangenehmigungsverfahren § 74 Absatz 6 VwVfG i. V. m. § 76 Absatz 1 VwVfG
a)
9 000 Euro bei
anrechenbaren Baukosten bis
2 Mio. Euro
b)
16 000 Euro bei
anrechenbaren
Baukosten
von über
2 Mio. Euro
2.9 Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG 6 600 Euro
2.10 Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung durch vereinfachtes Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 76 Absatz 3 VwVfG
a)
9 000 Euro bei
anrechenbaren Baukosten bis
2 Mio Euro
b)
16 000 Euro bei
anrechenbaren
Baukosten von
über 2 Mio Euro
2.11 Vorläufige Anordnung § 18 Absatz 2 AEG 14 400 Euro
2.12 Duldungsanordnung für Vorarbeiten auf Grundstücken § 17 AEG nach Zeitaufwand
2.13 Scopingverfahren § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 15 Absatz 1 UVPG nach Zeitaufwand
2.14 Auflösung eines Vorbehaltes § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 74 Absatz 3 erster Halbsatz VwVfG nach Zeitaufwand
2.15 Entscheidung über nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der im Plan festgestellten Anlagen § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 VwVfG nach Zeitaufwand
2.16 Überwachungsmaßnahmen, die zur Feststellung von Verstößen und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eingriffsrechtliche Regelungen im Planfeststellungsbeschluss, in der Plangenehmigung und der Vorläufigen Anordnung führen, soweit nichts Besonderes geregelt ist § 18 Absatz 1 oder 2 AEG, § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatschG i. V. m. § 17 Absatz 1 BNatSchG
oder § 18 Absatz 1 oder 2 AEG, § 28 Absatz 1 UVPG
nach Zeitaufwand
2.17 Nachträglicher Erlass oder Widerruf wasserrechtlicher Entscheidungen § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 19 Absatz 4 und Absatz 1 WHG nach Zeitaufwand
2.18 Feststellung der UVP-Pflicht auf Antrag des Vorhabenträgers, wenn keine fachplanungsrechtliche Zulassung oder Entscheidung nachfolgt § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UVPG nach Zeitaufwand
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
3.1 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters § 2 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) 350 Euro
3.2 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 400 Euro
3.3 Durchführung einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20, 21, 22 EBPV 1 850 Euro
3.4 Durchführung der Wiederholungsprüfung
a)
Wiederholungsprüfung mit vier Prüfungsfächern
b)
Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern
c)
Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern
d)
Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach
§ 23 EBPV
a)
1 850 Euro
b)
1 730 Euro
c)
1 610 Euro
d)
1 490 Euro
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
4.1 Ausnahmen nach EBO/ESBO § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EBO oder § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ESBO, jeweils i. V. m. den Vorschriften der EBO oder der ESBO, die hierauf Bezug nehmen 1 800 Euro
4.2 Genehmigungen nach EBO/ESBO § 3 Absatz 2 Nummer 1 EBO oder
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 ESBO jeweils i. V. m. den Vorschriften der EBO oder der ESBO, die hierauf Bezug nehmen
3 650 Euro
4.3 Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO § 32 Absatz 1 EBO nach Zeitaufwand,
mindestens 2 000
und höchstens
300 000 Euro
4.4 Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfung einer neuen oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetriebnahme; planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Ausnahmen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 EBO nach Zeitaufwand
4.5 Genehmigung von der ESO abweichenden Signalen mit vorübergehender Gültigkeit Abschnitt A Buchstabe a Absatz 4 ESO 1959 nach Zeitaufwand,
mindestens 700
und höchstens
6 000 Euro
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
5.1 Erteilung und Widerruf von Befreiungen § 5 Absatz 1 und 2 SchlärmschG nach Zeitaufwand
5.2 Überwachung der Einhaltung des Verbots nach § 3 SchlärmschG und Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Beantragung und Zuweisung ordnungsgemäßer Trassen nach § 7 SchlärmschG § 10 Absatz 1 bis 3 SchlärmschG nach Zeitaufwand
5.3 Auferlegen von Maßnahmen bei Verstößen § 11 Absatz 1 SchlärmschG nach Zeitaufwand
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.1 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75 000 Euro
6.2 Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75 000 Euro
6.3 Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 100 000 000 km:
185 640 Euro
mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 10 000 000 km und weniger als 100 000 000 km:
34 080 Euro
mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 5 000 000 km und weniger als 10 000 000 km:
24 120 Euro
mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 1 000 000 km und weniger als 5 000 000 km:
14 280 Euro
mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 100 000 km und weniger als 1 000 000 km:
8 040 Euro
mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 20 000 km und weniger als 100 000 km:
2 520 Euro
mit einer Betriebsleistung von jährlich weniger als 20 000 km:
1 080 Euro
6.4 Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung §§ 14 und 16 Absatz 1 und 3 ESiV nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100 000 Euro
6.5 Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 mit mindestens 10 000 Streckenkilometern oder mit mindestens 10 000 Verkehrsstationen:
9 981 000 Euro
mit mindestens 2 000 und weniger als 10 000 Streckenkilometern oder mit mindestens 2 000 und weniger als 10 000 Verkehrsstationen:
990 480 Euro
mit mindestens 500 und weniger als 2 000 Streckenkilometern oder mit mindestens 500 und weniger als 2 000 Verkehrsstationen:
6 480 Euro
mit weniger als 500 Streckenkilometern oder mit weniger als 500 Verkehrsstationen:
3 480 Euro
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 5 i. V. m. § 5a Absatz 7 EIGV nach Zeitaufwand
7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Absatz 1 EIGV i. V. m. Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand
7.3 Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung § 11 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 EIGV i. V. m. Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand
7.4 Überwachung von Fahrzeugen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 13 Absatz 1 oder Absatz 4 EIGV i. V. m. Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand
7.5 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen § 13 Absatz 2, 3 oder 4 EIGV i. V. m. Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand
7.6 Genehmigung für Probefahrten § 15 Absatz 6 EIGV 1 300 Euro
7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2
des Anhangs
zu dieser Anlage
7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3
des Anhangs
zu dieser Anlage
7.9 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4
des Anhangs
zu dieser Anlage
7.10 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
7.11 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
7.12 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall § 18 Absatz 5 Satz 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.13 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 20 EIGV nach Tafel 2
des Anhangs
zu dieser Anlage
7.14 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 20 EIGV nach Tafel 3
des Anhangs
zu dieser Anlage
7.15 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 20 EIGV nach Tafel 4
des Anhangs
zu dieser Anlage
7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 20 EIGV nach Zeitaufwand
7.17 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems, soweit nicht von den Nummern 7.13 bis 7.16 erfasst oder Entscheidung über das Nichterfordernis der Genehmigung der Inbetriebnahme eines aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems § 20 i. V. m. § 22 EIGV nach Zeitaufwand
7.18 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.19 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen § 27 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.20 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 28 Absatz 1 und 2 sowie § 25 oder § 28 Absatz 1 und 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.21 Maßnahmen betreffend Interoperabilitätskomponenten zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen § 28 Absatz 3
sowie § 25 oder
§ 28 Absatz 3 EIGV
nach Zeitaufwand
7.22 Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 28 EIGV nach Zeitaufwand
7.23 Maßnahmen betreffend Bauprodukte und Bauarten sowie sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder deren Bestandteile zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen § 28 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.24 Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Absatz 2 EIGV 60 Euro
7.25 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Absatz 2 EIGV 40 Euro
je Fahrzeug
7.26 Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Absatz 2 EIGV 35 Euro
je Fahrzeug
7.27 Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Absatz 2 EIGV 30 Euro
je Fahrzeug
7.28 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister mittels standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38a Absatz 2 EIGV 12 Euro
je Fahrzeug; höchstens
7 000 Euro
je Antrag
7.29 Einstellung oder Änderung eines Fahrzeugtyps, einer Fahrzeugtypvariante oder einer Version in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen § 40 Absatz 1 oder 5 EIGV nach Zeitaufwand
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
8.1 Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz § 22 Absatz 3 ArbSchG nach Zeitaufwand
8.2 Überwachung der Einhaltung des ArbSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 21 Absatz 1 ArbSchG nach Zeitaufwand,
mindestens 360
und höchstens
2 400 Euro
8.3 Erteilung von Ausnahmen § 3a Absatz 3 ArbStättV,
§ 19 Absatz 4 BetrSichV,
§ 18 BioStoffV,
§ 15 LärmVibrationsArbSchV,
§ 19 Absatz 1 GefStoffV,
§ 10 OStrV,
§ 21 EMFV
nach Zeitaufwand
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
9.1 Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen § 39 IfSG, § 9 63 TrinkwV nach Zeitaufwand
9.2 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
bis zu 10 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 900 Euro
9.3 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
11 bis 50 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 1 150 Euro
9.4 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
51 bis 100 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 1 500 Euro
9.5 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
101 bis 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 1 700 Euro
9.6 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
über 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 2 300 Euro
9.7 Prüfung einer mobilen Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 500 Euro
9.8 Infektionshygienische Prüfung einer mobilen oder ortsfesten Anlage zur Abwasserentsorgung von Schienenfahrzeugen § 41 IfSG 500 Euro
9.9 Prüfung einer Trinkwasserversorgungsanlage in einem Schienenfahrzeug § 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 450 Euro
9.10 Infektionshygienische Prüfung einer Abwasserbeseitigungsanlage in einem Schienenfahrzeugen § 41 IfSG 500 Euro
9.11 Prüfung von Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in Schienenfahrzeugen, zentrale Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers § 39 und 41 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 3 600 Euro
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
9.1 Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen § 39 IfSG, § 9 63 TrinkwV nach Zeitaufwand
9.2 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
bis zu 10 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 900 Euro
9.3 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
11 bis 50 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 1 150 Euro
9.4 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
51 bis 100 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 1 500 Euro
9.5 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
101 bis 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 1 700 Euro
9.6 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen;
über 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 2 300 Euro
9.7 Prüfung einer mobilen Anlage zur ausschließlichen Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen
§ 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 500 Euro
9.8 Infektionshygienische Prüfung einer mobilen oder ortsfesten Anlage zur Abwasserentsorgung von Schienenfahrzeugen § 41 IfSG 500 Euro
9.9 Prüfung einer Trinkwasserversorgungsanlage in einem Schienenfahrzeug § 39 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 450 Euro
9.10 Infektionshygienische Prüfung einer Abwasserbeseitigungsanlage in einem Schienenfahrzeugen § 41 IfSG 500 Euro
9.11 Prüfung von Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in Schienenfahrzeugen, zentrale Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers § 39 und 41 IfSG, §§ 18 54 bis 20 60 TrinkwV 3 600 Euro
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
10.1 Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins § 8 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und 3 TfV 175 Euro
10.2 Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins § 8 Absatz 1 i. V. m.
Absatz 3 TfV
150 Euro
10.3 Aussetzung oder Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins § 19 Absatz 3 Satz 1 TfV 150 Euro
10.4 Erteilung einer Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro
10.5 Anerkennung einer Person oder Stelle als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro
10.6 Anerkennung einer Person oder Stelle als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro
10.7 Anerkennung als Arzt, Psychologe oder Stelle zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 TfV 850 Euro
10.8 Umstellung einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein § 21 Absatz 3 TfV 150 Euro
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
11.1 Anerkennung mit mündlichem Prüfungsverfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 5 800 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer
11.2 Anerkennung ohne mündliches Prüfungsverfahren und Überwachung eines Prüfsachverständigen §§ 4 und 24 EPSV 3 400 Euro
11.3 Verlängerung einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Absatz 5 und § 24 EPSV 2 800 Euro
11.4 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 3 000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer
11.5 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen ohne mündliches Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 1 800 Euro
11.6 Durchführung der Wiederholungsprüfung
a)
Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr Prüfungsfächern

b)
Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern


c)
Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach


§ 16 EPSPV
a)
3 000 Euro
zuzüglich
Auslagen für
externe Prüfer
b)
2 100 Euro
zuzüglich
Auslagen für
externe Prüfer
c)
1 200 Euro
zuzüglich
Auslagen für
externe Prüfer
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
12.1 Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des Verwaltungsaktes   nach Zeitaufwand,
bis zur Hälfte
der Gebühr für
den Verwaltungsakt
12.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG, den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und nach unmittelbar geltenden, europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind §§ 1, 9 und 22 BGebG nach Zeitaufwand
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 EIGV
nach Zeitaufwand
2 EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder Absatz 2
Satz 1 oder 2 EIGV
nach Zeitaufwand
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 34 Absatz 1 Satz 1 EIGV nach Zeitaufwand