Synopse zur Änderung an
Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)

Erstellt am: 04.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.05.2021

Verkündet am:
17.05.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 990
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 7/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 7/1/21
    01.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - Stellungnahme (7/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 7/21(B)
    12.02.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26929
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27140-27148

    Beschlüsse:

    S. 27148C - Überweisung (19/26929)
    04.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28480
    Urheber: Finanzausschuss
    14.04.2021
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 28007-28013

    Beschlüsse:

    S. 28013C - Annahme in Ausschussfassung (19/26929, 19/28480)
    15.04.2021
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 28013-28013

    Beschlüsse:

    S. 28013C - Annahme in Ausschussfassung (19/26929, 19/28480)
    15.04.2021
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 281/21
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (281/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 281/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der EU-Rechtsakte IFD und IFR für ein risikoadäquates spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierinstitute im Interesse von Kunden und allgemeiner Finanzstabilität bei vollständiger Herauslösung aus dem Kreditwesengesetz (KWG), Intensität der Beaufsichtigung durch die BaFin proportional zur Institutsgröße mit geringen Anforderungen und einfacher, verständlicher und übersichtlicher Gesetzessystematik insbes. für ca. 750 Kleine und Mittlere sowie Erhalt der Anwendbarkeit des bisherigen CRD/CRR-Aufsichtsregimes für Große Wertpapierinstitute wegen der mit bedeutenden Kreditinstituten vergleichbaren Geschäftsmodelle, Risikoprofile und Finanzmarktrisiken; Umsetzung Art. 2 der geänderten Solvabilität-II-Richtlinie der EU zur Versicherungsaufsicht
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung und Einfügung versch. §§ Kapitalanlagegesetzbuch, Änderung versch. §§ Kreditwesengesetz, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und Anlage (Gebührenverzeichnis) Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sowie weiterer 27 Gesetze und 11 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/2034 vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (IFD) (ABl. L 314, 05.12.2019, S. 64) ; Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27. November 2019 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (IFR) (ABl. L 314, 05.12.2019, S. 1 ; L 20, 24.01.2020, S. 26) ; Richtlinie (EU) 2019/2177 vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334, 27.12.2019, S. 155)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Konkretisierung der verwendeten Gruppenbegriffe, Änderung erlaubnisbezogener Vorschriften, Klarstellung der Konsolidierungshierarchie im Verhältnis KWG/WpIG u.a.; redaktionelle Änderungen und Korrekturen;
Änderung weiterer 2 Gesetze und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt ist,
2.
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 10 Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c Kreditwesengesetzes erteilt ist, soweit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und nicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt werden, und,
3.
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.
(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,
2.
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 2 Nummer 1 bis 10 Buchstabe c oder Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
3.
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen.
(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,
2.
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 2 Nummer 1 bis 10 Buchstabe c oder Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
3.
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen.
(3) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden.
(4) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht.