Synopse zur Änderung an
Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

Erstellt am: 15.05.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
14.09.2021

Verkündet am:
21.09.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4250
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 255/21
    Urheber: Bundesregierung
    26.03.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28678
    Urheber: Bundesregierung
    19.04.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 255/1/21
    23.04.2021
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28570-28572

    Beschlüsse:

    S. 28572A - Überweisung (19/28678)
    22.04.2021
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (255/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 255/21(B)
    07.05.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/29638
    Urheber: Bundesregierung
    12.05.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/29997
    Urheber: Bundestag
    21.05.2021
  9. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30943
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  10. Bericht
    BT-Drucksache 19/31115
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30751-30754

    Beschlüsse:

    S. 30753B - Annahme in Ausschussfassung (19/28678, 19/30943)
    S. 30753C - Annahme in Ausschussfassung (19/28678, 19/30943)
    S. 30753C - Annahme in Ausschussfassung (19/28678, 19/30943)
    24.06.2021
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30753-30753

    Beschlüsse:

    S. 30753C - Annahme in Ausschussfassung (19/28678, 19/30943)
    24.06.2021
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 573/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 317-317

    Beschlüsse:

    S. 317 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (573/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 573/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Einführung der Strafbarkeit der Verbreitung von Feindeslisten mit personenbezogenen Daten von zumeist politisch oder gesellschaftlich engagierten Personen im analogen und digitalen Raum zur Verbesserung des Schutzes des öffentlichen Friedens;
Einfügung § 126a und Änderung § 201a Strafgesetzbuch

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten); Aufnahme eines Bestimmtheitskriteriums für den Tatbestand des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten, Einführung eines neuen Straftatbestands der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der verhetzenden Beleidigung, Strafbarkeit des Verbreitens von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen der auf EU-Terroristenlisten geführten terroristischen Organisationen, Folgeänderungen;
Änderung §§ 86, 86a und weiterer §§ sowie Einfügung 176e und 192a Strafgesetzbuch, Änderung §§ 110d und 112a Strafprozessordnung sowie Folgeänderungen § 6 Deutsche-Welle-Gesetz und Art. 296 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Grundlagen der Anstalt | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an.
(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an.
(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.

Abschnitt 1 - Grundlagen der Anstalt | Unterabschnitt 2 - Gestaltung der Sendungen

(1) Sofern die Deutsche Welle Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 grundsätzlich vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt die Deutsche Welle ihre Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten, darf das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(4) Die Deutsche Welle hat den Nutzern ausreichende Informationen über Inhalte zu geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen können. Hierzu nutzt sie ein System, mit dem die potentielle Schädlichkeit der Angebote beschrieben wird.
(5) Für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu den in Absatz 3 genannten Zeiten ausgestrahlt werden. Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
(6) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(7) Für sonstige Sendeformate kann die Deutsche Welle im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.
(8) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten sich die nach den Absätzen 3 bis 6 maßgebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in allen Teilen der Zielländer.
(9) Auf Antrag des Intendanten kann der Rundfunkrat der Deutschen Welle von der Vermutung nach Absatz 2 abweichen. Dies gilt insbesondere für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.
(10) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, digitalen Diensten, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
(10) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, digitalen Diensten, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Abschnitt 1 - Grundlagen der Anstalt | Unterabschnitt 3 - Erfüllung der Aufgaben

(1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie
1.
selbst plant und herstellt (Eigenproduktion),
2.
gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschaftsproduktionen),
3.
von Dritten herstellen lässt (Auftragsproduktionen),
4.
von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen).
(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten. Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2 Satz 1 Absatz 4 Nummer 8 6 des Telemediengesetzes Digitale-Dienste-Gesetzes sicher, dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30 Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt werden.
(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten. Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2 Satz 1 Absatz 4 Nummer 8 6 des Telemediengesetzes Digitale-Dienste-Gesetzes sicher, dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30 Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt werden.
(3) Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deutschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an europäischen Werken von unabhängigen Herstellern enthalten. Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle haben etwas anderes vereinbart.
(5) Eine Einflussnahme auf die Gestaltung und den Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht zulässig. Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenverantwortlich sicher, dass diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, entsprechen.

Abschnitt 1 - Grundlagen der Anstalt | Unterabschnitt 3 - Erfüllung der Aufgaben

(1) Werbung ist jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern und Produktplatzierung.
(1) Werbung ist jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern und Produktplatzierung.
(2) Werbung darf nicht die Menschenwürde verletzen oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern.
(3) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Werbung darf daher nicht
1.
direkte Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
2.
Kinder oder Jugendliche unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
3.
das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Personen haben oder
4.
Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(4) Die Werbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
a)
Sie darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.
b)
Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
c)
Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
d)
Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
e)
Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit nicht negativ dargestellt werden.
f)
Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
(5) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.
(6) Werbung muss als solche klar erkennbar sein. Sie muss im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung dürfen unterschwellige Techniken nicht eingesetzt werden. Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist von den Landesrundfunkanstalten übernommene, nachträglich in das Bild eingegebene oder veränderte Werbung zulässig. Entsprechendes gilt für die Übernahme von in Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen.
(7) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
(8) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.
(9) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(10) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt.
(11) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(12) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen.
(13) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
(14) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fernsehprogramm der Deutschen Welle höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachgeholt werden. Bei Sendungen für regionale Verbreitungsgebiete ist ein höherer Werbeanteil zulässig. Die Dauer der Spot-Werbung im Fernsehen darf innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(15) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Erzeugnisse oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzulässig.
(16) Zur Durchführung der Absätze 2 bis 15 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.

Abschnitt 1 - Grundlagen der Anstalt | Unterabschnitt 3 - Erfüllung der Aufgaben

(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, an der Bereitstellung von Telemedien digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Telemedien digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, an der Bereitstellung von Telemedien digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Telemedien digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
(2) Bei Angeboten, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder an Stelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
(3) Inhalt und Programmplatz eines gesponserten Angebots dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden.
(4) Gesponserte Angebote dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(5) Nachrichtensendungen und Angebote zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
(6) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 5 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.